Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) ist die Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 42 PBefG mit Bussen auf den Linien OV1, OV2, OV3, OV4, OV6, OV7 und OV8 in Velbert. Der Umfang der zu erbringenden Verkehrsleistungen beträgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Auftragsbekanntmachung (Fahrplankilometer pro Jahr):
— Linie OV1: ca. 139 000,
— Linie OV2: ca. 264 000,
— Linie OV3: ca. 30 000,
— Linie OV4: ca. 144 000,
— Linie OV6: ca. 302 000,
— Linie OV7: ca. 189 000,
— Linie OV8: ca. 158 000.
Insgesamt also rund 1 226 000 Fahrplankilometer pro Jahr.
Die Betriebsaufnahme der Linien OV1 und OV4 erfolgt zum 1.1.2020, die Betriebsaufnahme der Linien OV2, OV3, OV6, OV7 und OV8 zum 4.12.2019. Der ÖDA hat eine Laufzeit von 8 Jahren und enthält die Möglichkeit, den Auftrag 2-mal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Betreiber erhält vom Auftraggeber kalenderjährlich eine Gesamtzahlung (Zuschuss), mit der sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die vom Betreiber vereinnahmten Fahrgeldeinnahmen werden von dem Zuschuss abgezogen.
Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienungsstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans oder der Anschlussbeziehungen. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Der ÖDA umfasst insbesondere folgende Leistungspflichten:
(1) Erbringung von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Linienverkehr mit Bussen einschl. Fahrzeugvorhaltung sowie ggf. Organisation alternativer Bedienungsformen auf der Grundlage der erteilten Liniengenehmigungen. Die Anforderungen des Nahverkehrsplans des Kreises Mettmann sind in der jeweils gültigen Fassung zwingend zu beachten. Die Fahrpläne sind mit dem gesamten Linienweg einzuhalten. Die Fahrplanangebote des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sind zu beachten, etwaige Änderungen sind in der Fahrplanerstellung umzusetzen. Die bisherige Vernetzung der Angebote muss mindestens erhalten bleiben. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des VRR inkl. aller Übergangstarife sind anzuwenden. Das gesamte Fahrkartensortiment des VRR inkl. aller Übergangstarife ist in allen Bussen zu vertreiben. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte inkl. aller Übergangstarife können unter
https://www.vrr.de/de/service/downloads/tarifinformationen/ eingesehen werden;
(2) Unterhaltung und Wartung von Haltestellenmasten und Fahrplanaushängen sowie Tarifinformationen in Abstimmung mit anderen Verkehrsunternehmen;
(3) Netz- und Kundenmanagement (insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Marketing und Vertrieb, Einsatz eines rechnergestützten Betriebsleitsystems).
Hinsichtlich der Einzelheiten der von dem Betreiber zu erbringenden Leistungen wird auf die Auftragsunterlagen verwiesen.