Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Digitalisierung. Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können von der AOK Baden-Württemberg Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert abgerufen bzw. nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufs unter Beteiligung der Rahmenvereinbarungspartner beauftragt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-06-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-05-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-05-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Referenznummer: AOKBW-Digitalisierung-2019
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Digitalisierung. Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können von der AOK Baden-Württemberg Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert abgerufen bzw. nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufs unter Beteiligung der Rahmenvereinbarungspartner beauftragt werden.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Digitalisierung. Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können von der AOK Baden-Württemberg Beratungsleistungen wie bspw. Management- und Strategieberatung, Konzept- und Methodenberatung und/oder Unterstützung bei Projekten und/oder Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen bedarfsorientiert abgerufen bzw. nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufs unter Beteiligung der Rahmenvereinbarungspartner beauftragt werden.
Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung.
Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Beratungsleistungen sollen insbesondere in folgenden Handlungsfeldern erbracht werden:
— Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie in Bezug auf die Digitalisierung, der damit in Verbindung stehenden Entwicklung neuer Geschäftsfelder und -modelle sowie der Governance,
— Weiterentwicklung der Unternehmenskultur, der Aufbau- und Ablauforganisation, sowie der dafür notwendigen Weiterentwicklung des Prozess-, Projekt- und Change-Managements, in Bezug auf die Digitalisierung,
— Begleitung und Weiterentwicklung von Modellen, Methoden, Instrumenten und Skills im Hinblick auf die Digitalisierung, z. B. bei der Agilisierung der IT oder der Projektorganisation,
— Innovationsmanagement (Marktanalyse und Trendmanagement; direkte Zusammenarbeit mit Start-Ups und Acceleratoren),
— methodische wie fachliche Unterstützung bei der Vernetzung des Gesundheitswesens insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der Versorgung und der Kundenerlebnisse,
— Unterstützung bei der Einführung neuer Technologien wie z. B. Künstlicher Intelligenz, selbstlernende Systeme, Analytik, Blockchain, Sprachassistenzsysteme, etc,
— Unternehmensspezifische Entwicklung eines digitalen Reifegrads bzw. des Benchmarks von IT-Dienstleistungen sowie der digitalen Services für Versicherte, Firmenkunden und Vertragspartner.
Der konkrete Beratungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und zukünftigen Entwicklungen abhängig, die daher noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Die Beratungsleistungen lassen sich erst innerhalb des Vertragszeitraumes in Inhalt, Umfang und Umsetzungsform präzisieren. Die genannten Beratungsfelder sind ggf. miteinander vernetzt zu betrachten.
Der konkrete Beratungsbedarf ist von verschiedenen internen und externen Faktoren und zukünftigen Entwicklungen abhängig, die daher noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Die Beratungsleistungen lassen sich erst innerhalb des Vertragszeitraumes in Inhalt, Umfang und Umsetzungsform präzisieren. Die genannten Beratungsfelder sind ggf. miteinander vernetzt zu betrachten.
Die oben beispielhaft aufgeführten Themenaufzählung ist nicht als abschließend zu betrachten. Sie kann sich im Laufe der Vertragslaufzeit dynamisch fortentwickeln.
Der beauftragte Rahmenvertragspartner erbringt die Beratungsleistungen mit den für die jeweilige Einzelbeauftragung genauer spezifizierten Beratern. Eine Ergebnisdokumentation stellt sicher, dass die Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse auch nach Abschluss der Beratung für die Weiterentwicklung der AOK Baden-Württemberg zur Verfügung stehen und uneingeschränkt genutzt werden können. Die Beratungsleistungen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Selbstbefähigung der AOK Baden-Württemberg weiter nachhaltig zu erhöhen.
Der beauftragte Rahmenvertragspartner erbringt die Beratungsleistungen mit den für die jeweilige Einzelbeauftragung genauer spezifizierten Beratern. Eine Ergebnisdokumentation stellt sicher, dass die Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse auch nach Abschluss der Beratung für die Weiterentwicklung der AOK Baden-Württemberg zur Verfügung stehen und uneingeschränkt genutzt werden können. Die Beratungsleistungen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Selbstbefähigung der AOK Baden-Württemberg weiter nachhaltig zu erhöhen.
Die Auftraggeberin wird für den jeweiligen Abruf im Vorfeld anhand der zur Verfügung stehenden Kriterien die Anzahl der Beratertage schätzen. Die Auftraggeberin kann den Direktabruf bei Abrufen bis zu 30 Beratertagen durchführen. Bei mehr als 30 Beratertagen führt die AOK Baden-Württemberg einen wettbewerblichen Abruf (Pitch) durch. Sollte sich im Rahmen eines wettbewerblichen Abrufverfahrens zeigen, dass für die Leistungserbringung ggf. weniger als 30 Beratertage erforderlich sind, erfolgt die bereits eingeleitete Vergabe des Auftrages dennoch im Rahmen des wettbewerblichen Abrufverfahrens.
Die Auftraggeberin wird für den jeweiligen Abruf im Vorfeld anhand der zur Verfügung stehenden Kriterien die Anzahl der Beratertage schätzen. Die Auftraggeberin kann den Direktabruf bei Abrufen bis zu 30 Beratertagen durchführen. Bei mehr als 30 Beratertagen führt die AOK Baden-Württemberg einen wettbewerblichen Abruf (Pitch) durch. Sollte sich im Rahmen eines wettbewerblichen Abrufverfahrens zeigen, dass für die Leistungserbringung ggf. weniger als 30 Beratertage erforderlich sind, erfolgt die bereits eingeleitete Vergabe des Auftrages dennoch im Rahmen des wettbewerblichen Abrufverfahrens.
Die Auftraggeberin kann Beratungsleistungen mit weniger als 30 Beratertagen auch im Wege eines wettbewerblichen Abrufs vergeben. Von dieser Möglichkeit kann die Auftraggeberin insbesondere dann Gebrauch machen, wenn es wegen der erheblichen Bedeutung der Qualifikation der Berater für die Qualität der Auftragsausführung zweckmäßig erscheint, beispielsweise weil der Einzelauftrag eine besondere konzeptionelle Leistung des Auftragnehmers erfordert.
Die Auftraggeberin kann Beratungsleistungen mit weniger als 30 Beratertagen auch im Wege eines wettbewerblichen Abrufs vergeben. Von dieser Möglichkeit kann die Auftraggeberin insbesondere dann Gebrauch machen, wenn es wegen der erheblichen Bedeutung der Qualifikation der Berater für die Qualität der Auftragsausführung zweckmäßig erscheint, beispielsweise weil der Einzelauftrag eine besondere konzeptionelle Leistung des Auftragnehmers erfordert.
Nähere Informationen enthalten die Vergabeunterlagen nebst Anlagen.
Dauer: 48 Monate
Zusätzliche Informationen:
Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung.
Eine Abrufverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Auftraggeberin behält sich vor, neben dieser Rahmenvereinbarung weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere Spezialberatungen, zu beauftragen. Es besteht keine Exklusivität aufgrund dieser Rahmenvereinbarung.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister oder Berufsregister.
Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate sein. Ausländische Interessenten haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem gleichwertigen öffentlichen Verzeichnis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, in Kopie beizufügen.
Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate sein. Ausländische Interessenten haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem gleichwertigen öffentlichen Verzeichnis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, in Kopie beizufügen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die Unternehmensdarstellung (siehe auch Abschnitt III.1.3)) muss insbesondere Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren umfassen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (Anlage 4 zu den Teilnahmebedingungen),
— eine Unternehmensdarstellung, die mindestens den Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren und die Unternehmensgröße in den letzten 3 Jahre (2016-2018) hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter/innen umfasst,
— der Bewerber hat einen Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bewerber gefertigten Liste mit mindestens 3 Referenzen der letzten 3 Jahren vorzulegen. Die Referenzen müssen mit den Leistungen der vorliegenden Ausschreibung vergleichbar sein. Aus den Referenzen muss hervorgehen, dass Erfahrungen bzw. Kenntnisse und möglichst tiefe Einblicke in die GKV, ihren Markt und ihre Grundlagen bzw. Rahmenbedingungen, bestehen. Ebenso sind Referenzen aus den Bereichen Digital Health, digitalen Versorgungs- oder Vernetzungsprojekten sowie der digitalen Transformation vorteilhaft. Es wird auf die als Anlage 1 zu den Teilnahmebedingungen beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen.
— der Bewerber hat einen Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bewerber gefertigten Liste mit mindestens 3 Referenzen der letzten 3 Jahren vorzulegen. Die Referenzen müssen mit den Leistungen der vorliegenden Ausschreibung vergleichbar sein. Aus den Referenzen muss hervorgehen, dass Erfahrungen bzw. Kenntnisse und möglichst tiefe Einblicke in die GKV, ihren Markt und ihre Grundlagen bzw. Rahmenbedingungen, bestehen. Ebenso sind Referenzen aus den Bereichen Digital Health, digitalen Versorgungs- oder Vernetzungsprojekten sowie der digitalen Transformation vorteilhaft. Es wird auf die als Anlage 1 zu den Teilnahmebedingungen beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen.
Es sind bezüglich der Referenzen jeweils Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
— Auftraggeber,
— Beschreibung des Projektes,
— Rechnungswert,
— Leistungszeit (Dauer des Vertrages).
Die Darstellung der Referenzen ist auf maximal 3 Seiten DIN A 4 je Referenz zu beschränken.
— der Bewerber hat seinem Teilnahmeantrag Profile der mit der Auftragsdurchführung (es wird auf die als Anlage 1 zu den Teilnahmedingungen beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen) vorgesehenen Mitarbeiter/innen beizufügen. Nähere Angaben zu den erforderlichen Profilen ist Ziff. 16.5 der Teilnahmebedingungen zu entnehmen,
— der Bewerber hat seinem Teilnahmeantrag Profile der mit der Auftragsdurchführung (es wird auf die als Anlage 1 zu den Teilnahmedingungen beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen) vorgesehenen Mitarbeiter/innen beizufügen. Nähere Angaben zu den erforderlichen Profilen ist Ziff. 16.5 der Teilnahmebedingungen zu entnehmen,
— es ist erforderlich, dass alle im Rahmen der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind.
Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern, denen im Zuschlagsfall wesentliche Teile der Leistung übertragen werden sollen, hat der Bewerber – zusätzlich zum Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen) – mittels einer Verpflichtungserklärung jedes Unterauftragnehmers zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (Anlage 5 zu den Teilnahmebedingungen).
Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern, denen im Zuschlagsfall wesentliche Teile der Leistung übertragen werden sollen, hat der Bewerber – zusätzlich zum Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen) – mittels einer Verpflichtungserklärung jedes Unterauftragnehmers zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (Anlage 5 zu den Teilnahmebedingungen).
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV akzeptiert (§ 48 Abs. 3 VgV).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2019-05-17 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-10-31 📅
Eine ausreichende Zahl von geeigneten Bewerbern unterstellt, ist geplant, acht Bieter zur Abgabe eines Angebots (Verhandlungsphase) zuzulassen. Die Auftraggeberin behält sich vor, diese Zahl noch zu ändern.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0Y2Z2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: OJS 2019/S 098-237369 (2019-05-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-01-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 4 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
— Methodische wie fachliche Unterstützung bei der Vernetzung des Gesundheitswesens insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der Versorgung und der Kundenerlebnisse,
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-12-16 📅
Name: Arthur D. Little GmbH
Postort: Frankfurt
Land: Deutschland 🇩🇪 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 4 000 000 EUR 💰
Name: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postort: Stuttgart
Land: Stuttgart, Stadtkreis
🏙️
Name: Deloitte Consulting GmbH
Postort: Düsseldorf
Land: Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: fbeta GmbH
Postort: Berlin
Land: Berlin
🏙️
Name: Bain & Company Germany Inc.
Postort: München
Land: München, Landkreis
🏙️
Name: KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 10
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(3) […]
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;