Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der Auftraggeber wird 5 Teilnehmern für das weitere Verfahren auswählen, sofern eine entsprechende Anzahl von geeigneten Teilnehmer zur Verfügung steht. Der Auftraggeber wird zur Auswahl der Teilnehmer in 3 Stufen vorgehen:
1) Formale Prüfung des Teilnahmeantrages;
2) Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers und der Einhaltung der Mindestanforderungen (Ausschlusskriterien) anhand der in der Bekanntmachung genannten Eignungsanforderungen,
3) Auswahl der Bewerber, die die Eignungskriterien am besten erfüllen.
Der Auftraggeber wird zur Abgabe eines Angebotes die 5 Bewerber auffordern, die die Eignungskriterien am besten erfüllen (Ranking).
Um das Ranking zu ermitteln, wird der Auftraggeber die Eignungskriterien anhand der folgenden beiden Aspekte bewerten:
Die mit dem Teilnahmeantrag bzw. der Interessensbestätigung vom Bewerber zu machenden Angaben zu den im Vordruck Eigenerklärung zur Eignung vom Auftraggeber angekreuzten Kriterien werden zur Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber mit einer Punktesystematik bewertet.
Dabei wird folgende Systematik angewandt:
3 Punkte: Kriterium bestmöglich erfüllt,
2 Punkte: Kriterium überdurchschnittlich erfüllt,
1 Punkt: Kriterium (Mindestanforderungen) erfüllt.
Sind dabei die Mindestanforderungen bereits bei einem Kriterium nicht erfüllt, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 45 (4) Nrn. 4 VgV) [10 v.H.]
Fachliche Eignung nach § 46 (3) Nrn. 1 bis 10 VgV: [90 v.H.]
Kriterien Wichtung (v.H.)
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:
Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
10 v.H.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
60 v.H.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Personalbestand in den letzten 3 Jahren.
10 v.H.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten
20 v.H.
Summe 100 v.H.