Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 04 und 33 (Bad- und Toilettenhilfen) sowie 18 (Duschrollstühle)
AOK Sachsen-Anhalt, Die Gesundheitskasse
Versorgung der Anspruchsberechtigen mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 04 und 33 (Bade-, Dusch- und Toilettenhilfen) sowie 18 (Duschrollstühle) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst-, Kontroll-, Wartungs- und Serviceleistungen.
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2019-03-01. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-01-24.
Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2019-01-24 | Auftragsbekanntmachung |
| 2019-04-02 | Bekanntmachung über vergebene Aufträge |
Auftragsbekanntmachung (2019-01-24)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Hilfsmittel
Referenznummer: AOK SAN 2019-0001
Kurze Beschreibung:
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Hilfsmittel 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Medizinische Hilfsmittel 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen-Anhalt 🏙️
Magdeburg, Kreisfreie Stadt 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt, Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Postleitzahl: 39106
Postort: Magdeburg
Kontakt
Internetadresse: https://san.aok.de/ 🌏
E-Mail: katja.wartenberg@san.aok.de 📧
Telefon: +49 3912878-45327 📞
Fax: +49 3912878-845327 📠
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-01-24 📅
Einreichungsfrist: 2019-03-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-01-28 📅
Datum des Beginns: 2019-05-01 📅
Datum des Endes: 2023-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 019-040341
ABl. S-Ausgabe: 19
Zusätzliche Informationen
Eine Mindestabnahmemenge wird nicht garantiert.
Objekt
Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Regionallos Nord — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514324
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Zusätzliche Informationen: Eine Mindestabnahmemenge wird nicht garantiert.
Bezeichnung des Loses: Regionallos West — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514325
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Bezeichnung des Loses: Regionallos Ost — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514326
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Regionallos Süd — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514327
Losnummer: 4
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Nähere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-03-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Zusätzliche Informationen:
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Produkt- und Versorgungsqualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Preis (Gewichtung): 90
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: 0.7.511 FB Recht/Justiziariat/Vergabestelle, Frau Katja Wartenberg
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC/documents 🌏
Referenz
Zusätzliche Informationen
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2019/S 019-040341 (2019-01-24)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Hilfsmittel
Referenznummer: AOK SAN 2019-0001
Kurze Beschreibung:
Versorgung der Anspruchsberechtigen mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 04 und 33 (Bade-, Dusch- und Toilettenhilfen) sowie 18 (Duschrollstühle) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst-, Kontroll-, Wartungs- und Serviceleistungen.
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Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Hilfsmittel 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Medizinische Hilfsmittel 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen-Anhalt 🏙️
Magdeburg, Kreisfreie Stadt 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt, Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Postleitzahl: 39106
Postort: Magdeburg
Kontakt
Internetadresse: https://san.aok.de/ 🌏
E-Mail: katja.wartenberg@san.aok.de 📧
Telefon: +49 3912878-45327 📞
Fax: +49 3912878-845327 📠
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-01-24 📅
Einreichungsfrist: 2019-03-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-01-28 📅
Datum des Beginns: 2019-05-01 📅
Datum des Endes: 2023-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 019-040341
ABl. S-Ausgabe: 19
Zusätzliche Informationen
Eine Mindestabnahmemenge wird nicht garantiert.
Objekt
Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Regionallos Nord — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514324
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Versorgung der Anspruchsberechtigen der Auftraggeberin mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 04 und 33 (Bade-, Dusch- und Toilettenhilfen) sowie 18 (Duschrollstühle) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst-, Kontroll-, Wartungs- und Serviceleistungen, die ihren Hauptwohnsitz im räumlichen Geltungsbereich der in den Vergabeunterlagen aufgeführten Postleitzahlbereiche haben.
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Bezeichnung des Loses: Regionallos West — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514325
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Versorgung der Anspruchsberechtigen der Auftraggeberin mit niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten zur Schmerzbehandlung der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Zubehören, Verbrauchsartikel und Versorgungsleistungen auf der Basis einer pauschalen Vergütung, die ihren Hauptwohnsitz im räumlichen Geltungsbereich der in den Vergabeunterlagen aufgeführten Postleitzahlbereiche haben.
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Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Regionallos Süd — Abrechnungscode/Tarifkennzeichen: 1514327
Losnummer: 4
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die Losgebietsbildung richtet sich nach Postleitzahl-Gebieten.
Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Nähere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Über die einzureichenden Unterlagen/Erklärungen/Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hinaus, bedarf es der Vorlage von:
— Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (Paragraph 10 LVG LSA),
— Erklärung zur Einhaltung der Vorgaben des MiLoG.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-03-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Zusätzliche Informationen:
Die Öffnung der Angebote findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine Teilnahme der Bieter bei der Öffnung der Angebote ist nicht zugelassen.
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Produkt- und Versorgungsqualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Preis (Gewichtung): 90
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: 0.7.511 FB Recht/Justiziariat/Vergabestelle, Frau Katja Wartenberg
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAYQFC/documents 🌏
Referenz
Zusätzliche Informationen
1. Auftraggeberin ist die AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Herrn Ralf Dralle, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg, Deutschland.
2. Die Vergabeunterlagen stehen über das Online-Portal www.dtvp.de/center unter der Bekanntmachungs-ID CXP4YRAYQFC zum Download zur Verfügung.
3. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen und zum Gegenstand des Auftrags sind von Rügen deutlich zu trennen. Fragen, Hinweise und Rügen sind auf elektronischem Wege (mittels der Bieterkommunikation über das Vergabeportal dtvp.de) an die unter I.1. genannte Kontaktstelle zu richten. Sie sind in deutscher Sprache zuformulieren. Antworten werden allen Unternehmern in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
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4. Allgemeiner Hinweis Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben. Die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Voraussetzungen und Nachweise sind für alle Mitglieder zu erbringen.
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5. Allgemeiner Hinweis Nachunternehmer: Die Einschaltung von Nachunternehmern für einzelne Teilleistungen ist jeweils möglich. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin, Paragraph 4 Abs. 4, S. 2. VOL/B bleibt unberührt. Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Nachunternehmern sowie Art und Umfang der an den/die Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung mitteilen und der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, in dem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Nachunternehmer(s) zur Zugriffs-und Leistungsfähigkeit vorlegt (Paragraphen 36, 47 VgV). In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin mit dem Zuschlag als erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Nachunternehmer anzusehen sind.
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6. Das Ende der Frist zur Übermittlung von Fragen zum Verfahren ist der 22.2.2019. Ende der Auskunftserteilung und für Anforderungen der Vergabeunterlagen ist der 22.2.2019. Auf die Vergabeunterlagen wird verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRAYQFC
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Paragraph 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ...
Paragraph 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragraph 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 2. Paragraph 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Paragraph 135 Abs. 1 und 2 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen Paragraph 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-04-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen-Anhalt 🏙️
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt
Kontakt
Telefon: +49 391287845327 📞
Fax: +49 3912878845327 📠
Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-04-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-04-04 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 067-156952
Verweist auf Bekanntmachung: 2019/S 019-040341
ABl. S-Ausgabe: 67
Zusätzliche Informationen
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2019/S 067-156952 (2019-04-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Versorgung der Anspruchsberechtigen mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 04 und 33 (Bade-, Dusch- undToilettenhilfen) sowie 18 (Duschrollstühle) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst-,Kontroll-, Wartungs- und Serviceleistungen.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen-Anhalt 🏙️
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt
Kontakt
Telefon: +49 391287845327 📞
Fax: +49 3912878845327 📠
Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-04-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-04-04 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 067-156952
Verweist auf Bekanntmachung: 2019/S 019-040341
ABl. S-Ausgabe: 67
Zusätzliche Informationen
Die Ausschreibung wurde – gestützt auf § 127 Abs. 1 SGB V aktueller Fassung – unter 2019/S 019-040341 am 28.1.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Frist zur Herreichung der Angebote endete am 01.03.2019. Als Laufzeit des Vertrages war der 1.5.2019 bis 30.4.2023…
… vorgesehen.
Im zeitlichen Nachgang zu diesem Vorgehen hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 14.3.2019 in 3. Lesung das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) in der Beschlussfassung 19/8351 des Ausschusses für Gesundheit angenommen.
Unmittelbar vor Übermittlung der Beschlussfassung an den Deutschen Bundestag ist § 127 Abs. 1, S. 8 SGB V wie folgt gefasst worden: „Verträge nach Absatz 1 in der bis zum ... [einsetzen. Datum der Verkündung] geltenden Fassung werden mit Ablauf des ... [einsetzen. Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unwirksam." Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: „Verträge, die auf Ausschreibungen nach dem nunmehr aufgehobenen Absatz 1 basieren, werden nach einer Übergangsfrist unwirksam. ... Aufgrund des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen sind diese dazu verpflichtet, Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit Leistungserbringern zu unterhalten und mithin nach Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge neue Rahmenverträge mit Leistungserbringern über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu schließen. Durch die Übergangsfrist haben die Krankenkassen ausreichend Zeit die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen." (BT-Drs. 19/8351, S. 229)
Ein öffentlicher Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (§ 63 Abs. 1, S. 1 Nr. 2 u. 4, S. 2 VgV). Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Diese Befugnis ist weder auf Ausnahmefälle begrenzt noch muss sie auf schwerwiegende Gründe gestützt werden. Der Auftraggeber kann dann die Ausschreibung wirksam aufheben, wenn er sich dafür auf einen sachlichen Grund berufen kann (Herrmann in Ziekow/Völlink, 3. Aufl. 2018, § 63 VgV, Rn. 24). Demgegenüber liegt eine wesentliche Änderung des Vergabeverfahrens insbesondere dann vor, wenn die weitere Durchführung des Verfahrens unter den veränderten Umständen nicht mehr möglich oder für den Auftraggeber oder auch für die Bieter nicht mehr zumutbar ist. Bei den eingetretenen Änderungen darf es sich des Weiteren nur um solche handeln, die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar waren (Mehlitz in Beck"scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, § 63 VgV, Rn. 35 f.). Mit dem Inkrafttreten des § 127 Abs. 1, S. 8 SGB V in der Fassung des TSVG wird eine Unwirksamkeit von Hilfsmittelversorgungsverträgen zum 1.11.2019 angeordnet, welche sich auf § 127 Abs. 1 SGB V in der aktuellen Fassung stützen.
Damit träte der hier zur Ausschreibung gekommene Hilfsmittelversorgungsvertrag mit dem 31.10.2019 aufgrund gesetzlicher Anordnung außer Kraft. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Vergabeverfahren dar, insbesondere bezogen auf die vorgesehene Laufzeit des ausgeschriebenen Vertrages sowie den zugrundeliegenden Kalkulationen der hergereichten Angebote. Daher war das Vergabeverfahren aufzuheben. § 63 Abs. 1, S. 2 VgV bleibt unberührt.
… vorgesehen.
Im zeitlichen Nachgang zu diesem Vorgehen hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 14.3.2019 in 3. Lesung das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) in der Beschlussfassung 19/8351 des Ausschusses für Gesundheit angenommen.
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Unmittelbar vor Übermittlung der Beschlussfassung an den Deutschen Bundestag ist § 127 Abs. 1, S. 8 SGB V wie folgt gefasst worden: „Verträge nach Absatz 1 in der bis zum ... [einsetzen. Datum der Verkündung] geltenden Fassung werden mit Ablauf des ... [einsetzen. Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unwirksam." Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: „Verträge, die auf Ausschreibungen nach dem nunmehr aufgehobenen Absatz 1 basieren, werden nach einer Übergangsfrist unwirksam. ... Aufgrund des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen sind diese dazu verpflichtet, Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit Leistungserbringern zu unterhalten und mithin nach Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge neue Rahmenverträge mit Leistungserbringern über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu schließen. Durch die Übergangsfrist haben die Krankenkassen ausreichend Zeit die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen." (BT-Drs. 19/8351, S. 229)
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Ein öffentlicher Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (§ 63 Abs. 1, S. 1 Nr. 2 u. 4, S. 2 VgV). Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Diese Befugnis ist weder auf Ausnahmefälle begrenzt noch muss sie auf schwerwiegende Gründe gestützt werden. Der Auftraggeber kann dann die Ausschreibung wirksam aufheben, wenn er sich dafür auf einen sachlichen Grund berufen kann (Herrmann in Ziekow/Völlink, 3. Aufl. 2018, § 63 VgV, Rn. 24). Demgegenüber liegt eine wesentliche Änderung des Vergabeverfahrens insbesondere dann vor, wenn die weitere Durchführung des Verfahrens unter den veränderten Umständen nicht mehr möglich oder für den Auftraggeber oder auch für die Bieter nicht mehr zumutbar ist. Bei den eingetretenen Änderungen darf es sich des Weiteren nur um solche handeln, die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar waren (Mehlitz in Beck"scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, § 63 VgV, Rn. 35 f.). Mit dem Inkrafttreten des § 127 Abs. 1, S. 8 SGB V in der Fassung des TSVG wird eine Unwirksamkeit von Hilfsmittelversorgungsverträgen zum 1.11.2019 angeordnet, welche sich auf § 127 Abs. 1 SGB V in der aktuellen Fassung stützen.
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Damit träte der hier zur Ausschreibung gekommene Hilfsmittelversorgungsvertrag mit dem 31.10.2019 aufgrund gesetzlicher Anordnung außer Kraft. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Vergabeverfahren dar, insbesondere bezogen auf die vorgesehene Laufzeit des ausgeschriebenen Vertrages sowie den zugrundeliegenden Kalkulationen der hergereichten Angebote. Daher war das Vergabeverfahren aufzuheben. § 63 Abs. 1, S. 2 VgV bleibt unberührt.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragraph 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
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1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen Paragraph 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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