Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Anlage – Allgemeine Eignungsanforderungen
Zum Nachweis der allgemeinen Eignungsanforderungen hat der Bieter diese Anlage dem Angebot unterschrieben beizufügen.
A) Ausschlussgründe
Durch Unterschrift auf dieser Anlage erkläre ich als Bieter,
I) Zwingende Ausschlussgründe, § 123 GWB, § 6e Abs. 1 VOB/A EU
1) dass wir als Unternehmen oder eine Person, die unseren Verwaltungs-Leitungs- oder Aufsichtsgremien angehört nicht wegen einer der in § 123 Absatz 1 GWB aufgezählten, bzw. gemäß § 123 Absatz 2 GWB gleichgestellten Tatbestände rechtskräftig verurteilt wurde oder ge-gen uns als Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungsiwidrigkeiten rechtskräftig fesetgesetzt worden ist;
2) dass wir als Unternehmen unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind.
II) Fakultative Ausschlussgründe, § 124 GWB, § 6e Abs. 6 VOB/A EU
1) dass wir als Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben;
2) dass wir als Unternehmen nicht zahlungsunfähig sind, über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat;
3) dass wir als Unternehmen oder eine Person, die unseren Verwaltungs- Leitungs- oder Aufsichtsgremien angehört im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
4) dass wir als Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
5) dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass wir als Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen waren, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden kann;
6) dass wir als Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleich-baren Rechtsfolge geführt hat;
7) dass wir als Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
8) dass wir als Unternehmen
— nicht versucht haben, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
— nicht versucht haben, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die wir unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
— nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln.
9) dass für uns als Unternehmen die Voraussetzungen von § 21 Arbeitnehmer-Entsendegestz, § 98 c Aufenthaltsgestz, § 19 Mindestlohngesetz und § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht vorliegen;
10) dass wir als Unternehmen in das Berufs- oder Handelsregister bzw. bei ausländischen Bietern unser Unternehmen in ein vergleichbares Register eingetragen ist;
11) dass gegen uns als Unternhemen keine Eintragung im Gewerbezentralregister bzw. bei ausländischen Bietern in ihrem Mitgliedstaat geführten vergleichbaren Register vorliegen.