Die Ausschreibung beinhaltet einen Dienstleistungsvertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden AOK Nordost (Los 1), AOK NordWest (Los 2) und AOK Rheinland/Hamburg (Los 3) sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden ausschließlich für die AOK Nordost (Los 1). Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Um der HEK die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anbieten zu können, wird diese als „Option“ in das Los 2 aufgenommen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-06-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-05-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-05-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Druckereidienste
Referenznummer: 05-2019
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung beinhaltet einen Dienstleistungsvertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden AOK Nordost (Los 1), AOK NordWest (Los 2) und AOK Rheinland/Hamburg (Los 3) sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden ausschließlich für die AOK Nordost (Los 1). Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Um der HEK die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anbieten zu können, wird diese als „Option“ in das Los 2 aufgenommen.
Die Ausschreibung beinhaltet einen Dienstleistungsvertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden AOK Nordost (Los 1), AOK NordWest (Los 2) und AOK Rheinland/Hamburg (Los 3) sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden ausschließlich für die AOK Nordost (Los 1). Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Um der HEK die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anbieten zu können, wird diese als „Option“ in das Los 2 aufgenommen.
Entsprechend § 30 Abs. 1 S. 2 VgV wird die Zahl der Lose für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann (sog. Zuschlagslimitierung) limitiert. Die Begrenzung auf maximal ein Los dient der Auftraggeberin zur Risikostreuung (u. a. im Falle eines Ausfalls des Dienstleisters); zudem verhindert es die Bildung von Marktoligopolen. Einzelheiten sind der Angebotsaufforderung zu entnehmen.
Entsprechend § 30 Abs. 1 S. 2 VgV wird die Zahl der Lose für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann (sog. Zuschlagslimitierung) limitiert. Die Begrenzung auf maximal ein Los dient der Auftraggeberin zur Risikostreuung (u. a. im Falle eines Ausfalls des Dienstleisters); zudem verhindert es die Bildung von Marktoligopolen. Einzelheiten sind der Angebotsaufforderung zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 1
Bezeichnung des Loses: Zentrale Druck-Output Management Lösung und Kurierdienstleistung
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung beinhaltet einen Vertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden.
Der zukünftige Dienstleister bereitet die übernommenen Druckdaten auf, ergänzt sie um Steuerungskennzeichen und Freimachung, druckt Anschreiben und weitere Dokumente, kuvertiert die Druckstücke zusammen mit Beilagen und übergibt die geschlossenen Sendungen taggleich an den von den Kunden bestimmten Briefdienstleister/Konsolidierer. Vollständigkeit sowie die Einhaltung der vereinbarten SLAs werden mittels einer täglich zu erstellenden Rückdatei („Closed-Loop“) durch den Druckdienstleister quittiert. Das jährlich zu verarbeitende Volumen beträgt ca.
Der zukünftige Dienstleister bereitet die übernommenen Druckdaten auf, ergänzt sie um Steuerungskennzeichen und Freimachung, druckt Anschreiben und weitere Dokumente, kuvertiert die Druckstücke zusammen mit Beilagen und übergibt die geschlossenen Sendungen taggleich an den von den Kunden bestimmten Briefdienstleister/Konsolidierer. Vollständigkeit sowie die Einhaltung der vereinbarten SLAs werden mittels einer täglich zu erstellenden Rückdatei („Closed-Loop“) durch den Druckdienstleister quittiert. Das jährlich zu verarbeitende Volumen beträgt ca.
AOK Nord-Ost:
Seiten Digitaldruck: 12 000 000
Briefsendungen: 4 500 000
Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Dauer: 36 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Auftraggeber kann den Vertrag über die Regellaufzeit von 36 Monaten (diese Beginnen mit Ende der Migration, spätestens am 1.7.2020), maximal 2 x um jeweils 12 Monate auf (insgesamt) 60 Monate verlängern.
Zusätzliche Informationen:
Entsprechend § 30 Abs. 1 S. 2 VgV wird die Zahl der Lose für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann (sog. Zuschlagslimitierung) limitiert. Die Begrenzung auf maximal ein Los dient der Auftraggeberin zur Risikostreuung (u. a. im Falle eines Ausfalls des Dienstleisters); zudem verhindert es die Bildung von Marktoligopolen. Einzelheiten sind der Angebotsaufforderung zu entnehmen.
Entsprechend § 30 Abs. 1 S. 2 VgV wird die Zahl der Lose für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann (sog. Zuschlagslimitierung) limitiert. Die Begrenzung auf maximal ein Los dient der Auftraggeberin zur Risikostreuung (u. a. im Falle eines Ausfalls des Dienstleisters); zudem verhindert es die Bildung von Marktoligopolen. Einzelheiten sind der Angebotsaufforderung zu entnehmen.
Bezeichnung des Loses: Zentrale Druck-Output Management Lösung
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung beinhaltet einen Vertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden.
AOK Nord-West:
Seiten Digitaldruck: 13 000 000
Briefsendungen: 2 600 000
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber ruft über das Los 2 ggf. im Rahmen der Laufzeit des Vertrages auch den Bedarf seines Kunden HEK ab. Einzelheiten enthält die Leistungsbeschreibung zu Los 2.
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
AOK Rheinland-Hamburg:
Seiten Digitaldruck: 20 000 000
Briefsendungen: 8 000 000
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Vorlage erst auf gesonderte (!) Aufforderung der Vergabestelle:
— aktueller Auszug Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Vorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens (Kopie nicht älter als 6 Monate),
— Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sozialversicherung (Kopie nicht älter als 6 Monate),
— Bescheinigung Finanzamt über die Erfüllung der Zahlungspflichten von Steuern und Abgaben (Kopie nicht älter als 6 Monate).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-08-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-06-24 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: IT-Dienstleister für verschiedene gesetzliche Gesundheitskassen
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle der gkv informatik
Internetadresse: www.gkvi.de🌏
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YMPY23X/documents🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 22289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit :
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: OJS 2019/S 097-235219 (2019-05-17)
Ergänzende Angaben (2019-06-17) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Digitaldruck📦
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung beinhaltet einen Dienstleistungsvertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden AOK Nordost (Los 1), AOK NordWest (Los 2) und AOK Rheinland/ Hamburg (Los 3) sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden ausschließlich für die AOK Nordost (Los 1). Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Um der HEK die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anbieten zu können, wird diese als „Option“ in das Los 2 aufgenommen.
Die Ausschreibung beinhaltet einen Dienstleistungsvertrag über die zentrale Drucklösung zwischen Druckdienstleister, Auftraggeber und dessen Kunden AOK Nordost (Los 1), AOK NordWest (Los 2) und AOK Rheinland/ Hamburg (Los 3) sowie über eine Kurierdienstleistung zwischen Druckdienstleister und Kunden ausschließlich für die AOK Nordost (Los 1). Die Erbringung von Beförderungsleistungen, insbesondere Briefpostdienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Um der HEK die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls anbieten zu können, wird diese als „Option“ in das Los 2 aufgenommen.
Gesamtwert des Auftrags: 5 901 967 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Der zukünftige Dienstleister bereitet die übernommenen Druckdaten auf, ergänzt sie um Steuerungskennzeichen und Freimachung, druckt Anschreiben und weitere Dokumente, kuvertiert die Druckstücke zusammen mit Beilagen und übergibt die geschlossenen Sendungen taggleich an den von den Kunden bestimmten Briefdienstleister/ Konsolidierer. Vollständigkeit sowie die Einhaltung der vereinbarten SLAs werden mittels einer täglich zu erstellenden Rückdatei („Closed-Loop“) durch den Druckdienstleister quittiert. Das jährlich zu verarbeitende Volumen beträgt ca.
Der zukünftige Dienstleister bereitet die übernommenen Druckdaten auf, ergänzt sie um Steuerungskennzeichen und Freimachung, druckt Anschreiben und weitere Dokumente, kuvertiert die Druckstücke zusammen mit Beilagen und übergibt die geschlossenen Sendungen taggleich an den von den Kunden bestimmten Briefdienstleister/ Konsolidierer. Vollständigkeit sowie die Einhaltung der vereinbarten SLAs werden mittels einer täglich zu erstellenden Rückdatei („Closed-Loop“) durch den Druckdienstleister quittiert. Das jährlich zu verarbeitende Volumen beträgt ca.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.