2020-10105 Ummeldung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge von den Bundesländern auf die Autobahn GmbH des Bundes

Die Autobahn GmbH des Bundes

Ummeldung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge von den Bundesländern auf die Autobahn GmbH des Bundes.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-08-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-08-03.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2020-08-03 Auftragsbekanntmachung
2020-09-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2020-08-03)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Fuhrparkverwaltung
Referenznummer: 2020-10105
Kurze Beschreibung:
Ummeldung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge von den Bundesländern auf die Autobahn GmbH des Bundes.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fuhrparkverwaltung 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Unterstützungsdienste für Fahrzeugparks 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die Autobahn GmbH des Bundes
Postanschrift: Friedrichstraße 71 / Quartier 206
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.autobahn.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@autobahn.de 📧
Fax: +49 30-403680810 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=343596 🌏
URL der Teilnahme: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=343596 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-08-03 📅
Einreichungsfrist: 2020-08-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-08-07 📅
Datum des Beginns: 2020-09-18 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 152-371520
ABl. S-Ausgabe: 152

Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 630252.10 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Mit Übernahme aller Aufgaben rund um die Autobahnen in Deutschland muss für 14 000 Fahrzeuge und Geräte die Umschreibung von den Ländergesellschaften auf den neuen Halter, die Autobahn GmbH des Bundes, erfolgen. Für die Umschreibung sind die Spezifika der Fahrzeuge und Geräte zu beachten und entsprechend der bisherigen Dokumente in die neu Auszustellenden zu übernehmen. Die Umschreibung fahrzeugspezifischer Sonderdokumente erfolgt zeitgleich auf den neuen Halter. Die erforderlichen Dokumente werden in Chargen durch die Autobahn GmbH zur Verfügung gestellt und nach erfolgter Umschreibung vom Auftragnehmer an benannte Adressen zurückgesandt. Der neue Haltereintrag muss mit Aufnahme der Tätigkeit der Autobahn zum 1.1.2021 unverzüglich erfolgen.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: 630252.10 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin und bundesweit

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
1. Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen des Bewerbers
a) Der Bewerber hat mittels des Formblattes F1 – „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https
://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
1b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter- /Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auchAngaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
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2. Auszug aus dem Handelsregister oder alternativer Nachweis pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft)
— Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Ist ein Bewerber nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z. B. dieRechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
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— Alternativer Nachweis: Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z. B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
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— Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zurAufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
3.1. Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers (auch von einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/-Bietergemeinschaft hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist, bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird.
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Mindeststandards:
Zu 3.1. Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
— Für Personenschäden mindestens 3 000 000 EUR je Schadensfall;
— Für Sach- und Vermögensschäden jeweils 1 500 000 EUR je Schadensfall.
Vorlage der Eigenerklärung wie zu 3.1 ausgeführt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
4.1 Nachweis einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 27001,
4.2 Nachweis eines Zulassungsdienstes am Standort Berlin,
4.3 Liste der Referenzen des Bieters der letzten 5 Jahre (ab 2015), die Erfahrungen bei vergleichbaren Projekten in den Bereichen.
— Fahrzeugzulassungen und -ummeldungen belegen.
Mindeststandards:
Zu 4.1 Vorlage der Zertifikate nach DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 27001,
Zu 4.2 Nachweis der Eigenerklärung. Gegebenenfalls zusätzlich Einreichnung einer Gewerbeanmeldung,
Zu 4.3 Es sind mindestens 3 Referenzprojekte im Leistungsbereich nachzuweisen, die die geforderten Erfahrungen abdecken.
Die Referenzkunden müssen mindestens ein identisches oder höheres Ummelde/Zulassungsvolumen aufweisen.
Dabei ist mindestens der Nachweis einer Referenz für einen öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen.

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-08-19 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:00
Ort des Eröffnungstermins: Berlin

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Die Autobahn GmbH des Bundes
Kontakt
Kontaktperson: Die Autobahn GmbH des Bundes, Vergabestelle
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=343596 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228-94990 📞
Fax: +49 228-9499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
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Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 Angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-iminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
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Quelle: OJS 2020/S 152-371520 (2020-08-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-09-04)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Postanschrift: Friedrichstraße 71/Quartier 206

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-09-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-09-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 175-423160
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 152-371520
ABl. S-Ausgabe: 175

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Mit Übernahme aller Aufgaben rund um die Autobahnen in Deutschland muss für 14 000 Fahrzeuge und Geräte die Umschreibung von den Ländergesellschaften auf den neuen Halter, Die Autobahn GmbH des Bundes, erfolgen. Für die Umschreibung sind die Spezifika der Fahrzeuge und Geräte zu beachten und entsprechend der bisherigen Dokumente in die neu Auszustellenden zu übernehmen. Die Umschreibung fahrzeugspezifischer Sonderdokumente erfolgt zeitgleich auf den neuen Halter. Die erforderlichen Dokumente werden in Chargen durch die Autobahn GmbH zur Verfügung gestellt und nach erfolgter Umschreibung vom Auftragnehmer an benannte Adressen zurückgesandt. Der neue Haltereintrag muss mit Aufnahme der Tätigkeit der Autobahn zum 1.1.2021 unverzüglich erfolgen.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-iminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabedes §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
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Quelle: OJS 2020/S 175-423160 (2020-09-04)