Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Auswahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, erfolgt zweistufig:
1) Prüfung der Eigenerklärungen und Nachweise auf die Erfüllung der Mindestanforderungen. Nur die Bewerber, die die Mindestanforderungen gemäß Abschnitt III.1.2) und III.1.3) erfüllen, werden in die Bewertung der weiteren Eignungskriterien einbezogen.
2) Bildung einer Platzierungsreihenfolge unter den geeigneten Bewerbern durch Bewertung der folgenden Eignungskriterien (Wertung) EK 3.3a und 3.3b:
— 3.3.a) Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren (2017, 2018, 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers geben.
Hier: Bereiche 1-5 Informationstechnik (vgl. Ausschlusskriterium 3.3)
Die für den geforderten Bereich angegebenen Referenzen/Erfahrungen lassen auf das Vorliegen der mindestens erforderlichen beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit schließen (Grundeignung).
In Bezug auf das Erfahrungsspektrum und die Erfahrungstiefe, die Relevanz für die Aufgabenstellung der hier ausgeschriebenen Leistung sowie den Umfang und die Anzahl der nachgewiesenen Projekte, ergibt sich:
— eine sehr gute, außerordentlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 4 Bewertungspunkte;
— eine gute, wesentlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 3 Bewertungspunkte;
— befriedigende, deutlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 2 Bewertungspunkte;
— ausreichende, leicht über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 1 Bewertungspunkte;
— das Vorliegen der Grundeignung = 0 Bewertungspunkte.;
— 3.3.b) Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren (2017, 2018, 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers geben.
Hier: Bereich 6 Mobilität (vgl. Ausschlusskriterium 3.3)
Die für den geforderten Bereich angegebenen Referenzen/Erfahrungen lassen auf das Vorliegen der mindestens erforderlichen beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit schließen (Grundeignung).
In Bezug auf das Erfahrungsspektrum und die Erfahrungstiefe, die Relevanz für die Aufgabenstellung der hier ausgeschriebenen Leistung sowie den Umfang und die Anzahl der nachgewiesenen Projekte, ergibt sich:
— eine sehr gute, außerordentlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 4 Bewertungspunkte;
— eine gute, wesentlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 3 Bewertungspunkte;
— befriedigende, deutlich über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 2 Bewertungspunkte;
— ausreichende, leicht über diese Grundeignung hinausgehende berufliche und technische Leistungsfähigkeit = 1 Bewertungspunkte;
— das Vorliegen der Grundeignung = 0 Bewertungspunkte.
Die Eignungskriterien sind wie folgt gewichtet:
— EK 3.3a: 80 Gewichtungspunkte;
— EK 3.3b: 20 Gewichtungspunkte.
Die Wertung erfolgt je Kriterium anhand von 0-4 Wertungspunkten. Es wird das Produkt aus den Gewichtungspunkten und den jeweiligen Wertungspunkten pro Kriterium gebildet. Die so ermittelten Ergebnisse je Kriterium werden über alle Kriterien summiert. Als Gesamtpunktzahl können maximal 400 Punkte erreicht werden.
Die 3 bis 5 Bewerber mit den höchsten Punktzahlen werden im weiteren Verhandlungsverfahren berücksichtigt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Teilnahmeunterlagen zu entnehmen.