Zu II.2.7) Die Aufforderung zum Beginn innerhalb von 12 Werktagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B geht dem Bieter im 3.Quartal 2020 zu. Ab dem tatsächlichen Beginntermin gilt eine Vertragsfrist von 120 Werktagen bis Fertigstellung. Zwischenfristen siehe AVB 214.H.