Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Als Eigenerklärung vorzulegen:
— Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
1. Eigenerklärung über die Ausführung von Leistungen in den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (§ 46 Abs. 3 Nr. 1);
Mindeststandard: 3 vergleichbare Referenzobjekte
Hinweise zu Ziff. 1.:
a) Vergleichbar sind Leistungen, die den ausgeschriebenen Leistungen inhaltlich im Wesentlichen entsprechen und einen Auftragswert von mindestens netto € 185.000 haben.
b) Die Vergabestelle behält sich vor, Nachweise zu verlangen, insbesondere über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis der erbrachten Leistungen.
2. Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers, ob Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen und ggf. Erklärungen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Die Vergabestelle behält sich vor, geeignete Nachweise (insbesondere Belege gem. § 48 Abs. 4 und 5 VgV sowie Erklärungen des zuständigen Finanzamtes und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgabe und/oder Erklärungen der Träger der Sozialversicherung wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung) zu verlangen,
3. Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers, ob Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und ggf. Eigenerklärungen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Die Vergabestelle behält sich vor, geeignete Nachweise (insbesondere Belege gem. § 48 Abs. 5 VgV) zu verlangen,
4. Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV),
5. Nachunternehmer:
a) Wenn der Bieter/Bewerber den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt, sind für jeden Nachunternehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
Nachweise/Erklärungen zu vorstehend Ziff. 1 bis 4
Verpflichtungserklärung und Erklärung/Vereinbarung über die Einhaltung von Mindestlohnvorschriften u. a. (vergl. Vergabeunterlagen),
b) Mindeststandard bei Nachunternehmereinsatz in Bezug auf dessen technische und berufliche Leistungsfähigkeit (nachzuweisen auf Anforderung der Vergabestelle):
Mindeststandard: 2 vergleichbare Referenzobjekte:
Vergleichbar sind Leistungen, die den an den Nachunternehmer zu übertragenden Leistungen inhaltlich im Wesentlichen entsprechen und einen Auftragswert von mindestens 75 % des Wertes des Auftragsteils (gem. Angebot) haben, dessen Abarbeitung dem Nachunternehmer übertragen werden soll. Die Vergabestelle behält sich vor, Nachweise zu verlangen, insbesondere über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis der wichtigsten Leistungen.
Bitte auch Hinweise unter “ VI.3) Zusätzliche Angaben“ beachten..