Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar" ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West", welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke" erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort weiter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49). Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich). Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-11-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-11-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-11-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Referenznummer: VG-0459-2020-0077
Kurze Beschreibung:
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar" ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West", welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke" erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort weiter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich).
Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar" ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West", welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke" erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort weiter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich).
Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Unterlagen, die im Original nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind (z. B. Referenzbescheinigungen, Nachweis der Berufshaftpflicht), sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen; es ist mit dem Teilnahmeantrag immer eine Kopie des Originaldokumentes gemeinsam mit der beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Unterlagen, die im Original nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind (z. B. Referenzbescheinigungen, Nachweis der Berufshaftpflicht), sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen; es ist mit dem Teilnahmeantrag immer eine Kopie des Originaldokumentes gemeinsam mit der beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar" ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West", welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke" erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort weiter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar" ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West", welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke" erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort weiter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich).
Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Für das unter Pkt. II.1.4 dieser Bekanntmachung genannte Vorhaben sind im Wesentlichen folgende Leistungen zu erbringen:
Grundleistungen aus Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlage für die Objekte:
Beginn der Ausführung: Spätestens 5 Werktage nach Zuschlagserteilung.
Späteste Zuschlagserteilung: vsl. KW 10 / 2021
Weitere Zwischentermine ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Dauer: 24 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist,
Rechtskräftig verurteilt worden ist. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
Erklärung,
a) ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
a) ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
b) ob sie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage Freitag, 16. Oktober 2020, 09:50
c) ob nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
d) ob die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB]. Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmer sind die Erklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
d) ob die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB]. Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmer sind die Erklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Vorlage eines entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsnachweises
Folgender Versicherungsschutz wird gefordert:
— 3,0 Mio. EUR für Personenschäden und
— 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen mindestens das 2-fache der genannten Deckungssummen pro Jahr beträgt. Als Beleg hierfür ist eine Bestätigung der Versicherung (z. B. in Form einer Kopie der Versicherungspolice) den Angebotsunterlagen beizufügen. Bei Unterschreitung der geforderten Berufshaftpflichtversicherungsdeckungssumme ist eine Erklärung des Versicherers beizufügen, dass im Auftragsfall der Versicherungsschutz auf die geforderten Deckungssummen erhöht wird. Im Rahmen einer Bietergemeinschaft ist dies für jedes Unternehmen getrennt zu erbringen. Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen [§ 45 Abs. 2 VgV] Alle Angaben und die dazugehörigen Unterlagen sind mit dem Angebotsunterlagen vorzulegen. Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmer sind die Erklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs. 2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen mindestens das 2-fache der genannten Deckungssummen pro Jahr beträgt. Als Beleg hierfür ist eine Bestätigung der Versicherung (z. B. in Form einer Kopie der Versicherungspolice) den Angebotsunterlagen beizufügen. Bei Unterschreitung der geforderten Berufshaftpflichtversicherungsdeckungssumme ist eine Erklärung des Versicherers beizufügen, dass im Auftragsfall der Versicherungsschutz auf die geforderten Deckungssummen erhöht wird. Im Rahmen einer Bietergemeinschaft ist dies für jedes Unternehmen getrennt zu erbringen. Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen [§ 45 Abs. 2 VgV] Alle Angaben und die dazugehörigen Unterlagen sind mit dem Angebotsunterlagen vorzulegen. Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmer sind die Erklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs. 2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Mindeststandards:
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Punkt III.1.2) wird als Mindeststandard gefordert.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Zur Beurteilung der Eignung sind folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen.
— § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV: Ausführung von Leistungen in den letzten 5 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Für die folgenden Aufgabenbereiche:
— Planung Lärmschutzwand
Sind vom Bewerber Referenzprojekte zu benennen.
— § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV: Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
Der Bewerber hat zum Nachweis der Eignung (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV und § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) Referenzprojekte zu benennen; diese Referenzprojekte müssen gemäß den Teilnahmeunterlagen bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich Leistungsumfang und Projektbeschaffenheit entsprechen. Die Referenzprojekte sind für den Nachweis der Eignung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch Beschreibungen zu belegen. Die Unterlagen sind zusammen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Sofern die vorbenannten Leistungen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV von Unterauftragnehmern erbracht werden bzw. sofern sich der Bewerber auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmers (Eignungsleihe) beruft, so sind im Teilnahmeantrag an den entsprechenden Stellen die Nachweise und Angaben der für die Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer / des anderen Unternehmers (Eignungsleihe) vorzulegen.
Der Bewerber hat zum Nachweis der Eignung (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV und § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) Referenzprojekte zu benennen; diese Referenzprojekte müssen gemäß den Teilnahmeunterlagen bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich Leistungsumfang und Projektbeschaffenheit entsprechen. Die Referenzprojekte sind für den Nachweis der Eignung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch Beschreibungen zu belegen. Die Unterlagen sind zusammen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Sofern die vorbenannten Leistungen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV von Unterauftragnehmern erbracht werden bzw. sofern sich der Bewerber auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmers (Eignungsleihe) beruft, so sind im Teilnahmeantrag an den entsprechenden Stellen die Nachweise und Angaben der für die Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer / des anderen Unternehmers (Eignungsleihe) vorzulegen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Bei Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. anderen Unternehmern (Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. anderen Unternehmern (Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Mindeststandards:
Mindeststandard zu § 46 (3) 1 VgV:
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Nachweis von mindestens einem vergleichbaren Referenzprojekt, das in den letzten 5 Jahre erbracht wurde. Die Referenzprojekte müssen jeweils bestimmten Mindestanforderungen gemäß dem Vordruck ''Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)'' genügen.
Nachweis von mindestens einem vergleichbaren Referenzprojekt, das in den letzten 5 Jahre erbracht wurde. Die Referenzprojekte müssen jeweils bestimmten Mindestanforderungen gemäß dem Vordruck ''Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)'' genügen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 3
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Kriterium (§ 46 (3) Nr. 1 VgV):
Ausführung von Leistungen in den letzten 5 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Bei der Wertung des Kriteriums wird der Aufgabenbereich Planung Lärmschutzwand berücksichtigt.
Zur Bewertung werden die vergleichbaren Leistungen herangezogen, die im jeweiligen Aufgabenbereich in den letzten 5 Jahren von der sich bewerbenden Organisationseinheit bearbeitet wurden. Die Bewertung erfolgt anhand der vom Bewerber in der „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ benannten Referenzprojekte.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Zur Bewertung werden die vergleichbaren Leistungen herangezogen, die im jeweiligen Aufgabenbereich in den letzten 5 Jahren von der sich bewerbenden Organisationseinheit bearbeitet wurden. Die Bewertung erfolgt anhand der vom Bewerber in der „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ benannten Referenzprojekte.
Die vorgenannten Kriterien werden jeweils mit einer Punktzahl zwischen 5 und 0 Punkten wie folgt bewertet:
— 5 Punkte: Kriterium bestmöglich erfüllt,
— 0 Punkte: Kein Referenzprojekt erfüllt die Mindestanforderungen im Kriterium. Der Mindeststandard wird somit nicht erfüllt, der Teilnahmeantrag wird von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Zwischenwerte, Spanne zwischen größer 0 Punkte und kleiner 5 Punkten, ergeben sich aus folgenden Bedingungen:
— Anzahl der wertbaren Referenzprojekte, die den Mindestanforderungen entsprechen. (Die Anzahl der Referenzprojekte, die vom Bewerber maximal einzureichen sind, sind im Vordruck „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ vorgegeben.)
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
— Anzahl der wertbaren Referenzprojekte, die den Mindestanforderungen entsprechen. (Die Anzahl der Referenzprojekte, die vom Bewerber maximal einzureichen sind, sind im Vordruck „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ vorgegeben.)
Und insbesondere auf
— Übereinstimmung der wertbaren Referenzobjekte hinsichtlich Inhalt und Umfang mit der auftragsgegenständlichen Leistung anhand der im Vordruck „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ zu machenden Angaben. Bewertet werden hierbei die über die Mindestanforderungen hinausgehenden Angaben.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
— Übereinstimmung der wertbaren Referenzobjekte hinsichtlich Inhalt und Umfang mit der auftragsgegenständlichen Leistung anhand der im Vordruck „Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Vordruck zum Nachweis der Eignung gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV und § 46 (3) Nr. 2 VgV)“ zu machenden Angaben. Bewertet werden hierbei die über die Mindestanforderungen hinausgehenden Angaben.
Kriterium (§ 46 (3) Nr. 1 VgV): 100 %.
Beschleunigtes Verfahren: Ausnahmetatbestand
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-03-12 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
Postanschrift: Wilhelmstraße 10
Postort: Wiesbaden
Postleitzahl: 65185
Telefon: +49 611366-0📞
E-Mail: post@mobil.hessen.de📧
Fax: +49 611366-3435 📠
Quelle: OJS 2020/S 218-535503 (2020-11-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-02-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar“ ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West“, welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke“ erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort wei-ter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich).
Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar“ ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West“, welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke“ erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort wei-ter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Die zu planenden Lärmschutzwände befinden sich im Zuge der A 480 zwischen den Ortslagen Aßlar (westlich) und Hermannstein (östlich).
Ergänzung bei der Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Die im Einzelnen zu erbringenden Ingenieurleistungen sind unter Punkt II.2.4) der Auftragsbekanntmachung näher aufgeführt.
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar“ ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West“, welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke“ erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort wei-ter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Das Projekt „A480 temporäre LSW Hermannstein und Aßlar“ ist ein Teil des Maßnahmenpaketes „Vorabmaßnahmen West“, welches als temporäre Kompensationsmaßnahme infolge des Hauptprojektes „B49 Ersatz Hochstraße und Taubensteinbrücke“ erforderlich wird. Infolge der nicht verlängerbaren Restnutzungsdauer der Hochstraße Wetzlar wird eine bereichsweise, mehrjährige Vollsperrung der B49 ausgelöst: Unabhängig von einer noch festzulegenden Vorzugslösung für den Ersatz der Hochstraße und weiterer Bauwerke der B49, muss die B49 zwischen den AS WZ-Dalheim und WZ-Mitte nach Ablauf der RND ab 01/2028 außer Betrieb genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die temporäre Verkehrsführung über die AS WZ-Dalheim (B49/B277), die B277 und die AS Aßlar (B277/A480) auf die A480, von dort wei-ter über das Wetzlarer Kreuz (NK 5416 038; A480/A45) sowie die A45 bis zur AS Wetzlar-Ost (NK 5417 005; A45/B49).
Für das unter Pkt. II.1.4) dieser Bekanntmachung genannte Vorhaben sind im Wesentlichen folgende Leistungen zu erbringen: Grundleistungen aus Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlage für die Objekte:
Leistungszeitraum, Fristen: Beginn der Ausführung: Spätestens 5 Werktage nach Zuschlagserteilung. Späteste Zuschlagserteilung: vsl. KW 10/2021 Weitere Zwischentermine ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals
Qualitätskriterium (Gewichtung): 60,00
Preis (Gewichtung): 40,00
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-02-23 📅
Name: Krebs + Kiefer Ingenieure GmbH
Postanschrift: Raiffeisenstraße 1
Postort: Großostheim
Postleitzahl: 63762
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 6026-99889-0📞
E-Mail: nordbayern@kuk.de📧
Land: Aschaffenburg, Landkreis🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Quelle: OJS 2021/S 040-100126 (2021-02-23)