Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zur Beurteilung der Eignung sind folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen.
— § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Benennung der für die Projektbearbeitung vorgesehenen verantwortlichen Personen.
Angaben zu folgenden Funktionen werden gefordert:
— Projektleitung Bauwerksprüfung,
— stellv. Projektleitung Bauwerksprüfung,
Bezeichnung Akkreditierung, Zertifizierung, Funktion:
— Berufserfahrung größer oder gleich 5 Jahre im Brücken- bzw. Konstruktiven Ingenieurbau in den Bereichen Entwurfsbearbeitung, Bauausführung, Standsicherheitsberechnungen, Bauwerksinstandsetzung,
— Abgeschlossenes Fachhochschulstudium im Bauingenieurwesen, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau bzw. Stahlbau,
— Nachweis der Sachkunde durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (Zertifikat über den Lehrgang für Ingenieure der bauwerksprüfung nach DIN 1076 oder vergleichbar),
— § 46 Abs. 3 1 VgV: Ausführung von Leistungen in den letzten 8 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Die folgenden Aufgabenstellungen / Leistungen müssen für die Aufgabenbereiche „Bauwerksprüfung Spannbetonbauwerk“ und „Bauwerksprüfung Stahl-/Stahlverbundbauwerk“ im Rahmen der Referenzprojekte vom Bieter gleichzeitig mindestens 2-mal erbracht worden sein:
Aufgabenbereich Bauwerksprüfung Spannbetonbauwerk:
— Hauptprüfung gemäß DIN 1076,
— Prüfung einer Straßenbrücke die dem übergeordneten Netz gewidmet ist,
— Spannbetonbauweise,
— Bauwerkslänge L > 30 m,
Aufgabenbereich Bauwerksprüfung Stahl- / Stahlverbundbauweise:
— Hauptprüfung gemäß DIN 1076,
— Prüfung einer Straßenbrücke die dem übergeordneten Netz gewidmet ist,
— Stahl- / Stahlverbundbauweise,
— Bauwerkslänge L > 30 m,
— § 46 Abs. 3 1 VgV: Angaben zu bereits erbrachten vergleichbaren Leistungsumfang.
Der Bieter hat im Rahmen einer Eigenerklärung zu erklären, dass innerhalb eines Kalenderjahres 25 Brückenprüfungen gemäß DIN 1076 vollumfänglich von der sich bewerbenden Organisationseinheit bearbeitet wurden.
— § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV: Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
Der Bieter hat zum Nachweis der Eigung (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV und § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) Referenzprojekte zu benennen; diese Referenzprojekte müssen gemäß der Eigenerklärung zur Eignung bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich Leistungsumfang und Projektbeschaffenheit entsprechen. Die Referenzprojekte sind für den Nachweis der Eignung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch ausgestellte und unterschriebene Bescheinigungen des jeweils zuständigen Auftraggebers zu belegen, die Vorlage einer Kopie ist ausreichend. Die Unterlagen sind zusammen mit den Angebotsunterlagen schriftlich vorzulegen. Sofern die vorbenannten Leistungen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV und § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV von Unterauftragnehmern erbracht werden, so sind in den Angebotsunterlagen an den entsprechenden Stellen die Nachweise und Angaben der für die Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer/ anderen Unternehmern (Eignungsleihe) vorzulegen.
Bei Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. anderen Unternehmern (Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im Hessischen Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13 Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Punkt III1.2) wird als Mindeststandard gefordert.