1. Unter „aktuell“ in Ziffer III.1.4) wird verstanden, dass das Ausstellungsdatum der jeweiligen Drittbescheinigung (z. B. Handelsregisterauszug) nicht älter als 3 Monate gerechnet vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU sein darf,
2. Die Verpflichtung zur Vorlage von Drittbescheinigungen (auch Zertifizierungen) entfällt, wenn und sofern ein vergleichbares Register nicht geführt wird, eine Registrierung nicht erforderlich bzw. zumutbar ist. Dies hat der Bieter nachzuweisen und zu erläutern,
3. Im Sinne der vorherigen Ziffer 2. sind ausländische Bieter gehalten, vergleichbare Drittbescheinigungen vorzulegen. Deren Gleichgewicht ist mit einer erschöpfenden Darstellung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die vorzulegenden Nachweise auf Deutsch oder zumindest mit einer gleichwertigen Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers vorzulegen sind,
4. Für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft sind grundsätzlich alle Nachweise nach den Ziffern III.1.4)vorzulegen. Daneben ist eine Bietergemeinschaftserklärung unter Verwendung des den Vergabeunterlagenbeigefügten Formblatts vorzulegen,
5. Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, beim Nachweis seiner Eignung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen beziehen. Dann muss das andere Unternehmen die Nachweise der Ziffer III.1.4) vorlegen. Der Bieter hat im gegebenen Fall zu erläutern und nachzuweisen, warum ein anderes Unternehmen nicht die geforderten Nachweise vorlegt. In jedem Fall hat der Bieter eine Darstellung vorzulegen, aus der sich ergibt, welche Leistung von welchem anderen Unternehmen erbracht werden soll.
Hierzu ist das den Vergabeunterlagen beigefügte Formblatt zu verwenden. Die hier formulierte Nachweis- und Erklärungspflicht entfällt, soweit für die Briefbeförderung als anderes Unternehmen ein Postunternehmen tätig wird, das selbst für die Beförderung von Briefpostsendungen bundesweit flächendeckend als sog. Universaldienstleister i. S. v. § 11 PostG tätig ist,
6. Es wird erwartet, dass die Bieter und anderen Unternehmen insbesondere alle Referenzen vorlegen. Der Auftraggeber behält sich eine Prüfung vor, ob die Referenzen erschöpfend angegeben wurden und überdies die Prüfung anderer, nicht auf der Referenzliste angegebener Referenzen des Bieters,
7. Die Vergabe des Auftrags steht unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit und der Wirtschaftlichkeit sowie der Zustimmung der zu beteiligenden Gremien. Die Verfahrensbedingungen im Übrigen sind den beim Auftraggeber unter
www.deutsche-evergabe.de abzurufenden Vergabeunterlagen zu entnehmen.