Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Anforderungen an die Fahrzeuge
Der Auftragnehmer muss über einen Fuhrpark verfügen, der jederzeit die Einhaltung der in § 4 Absatz 2 des Vertragsentwurfs geforderten Anfahrtszeit gewährleistet. Dazu muss der Auftragnehmer in seinem Fuhrpark mindestens folgende Abschleppfahrzeuge zum Einsatz für die Abschleppvorgänge der Stadt Heidelberg vorhalten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen:
— 2 Bergungs-/Abschleppfahrzeuge mit Winde und/oder Verladekran und einer Gesamtfahrzeugnutzlast von mindestens 3,5 t und einer Hakenlast von mehr als 1,5 t zum Aufladen und Befördern von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen. Im Kfz-Brief muss die Eintragung „LKW zur Fahrzeugbeförderung" mit Schlüsselnummer 082800/06100/162800/162900 oder „Fahrzeug zur Güterbeförderung" bis min. 3,5 t Fahrzeugtransporter bzw. Bergungs- /Abschleppfahrzeug mit Schlüsselnummer N1/N2/N3 vorhanden sein.
— Radroller bzw. Abschlepp-Dolly die es ermöglichen, auch Fahrzeuge mit aktivierter Lenkradsperre, festgestellter Handbremse, Allrad-Antrieb oder Automatikgetriebe problemlos abzuschleppen;
2. Anforderungen an das Personal:
Der Auftragnehmer verfügt über genügend Personal, um jederzeit die Einhaltung der in § 4 Absatz 2 geforderten Anfahrtszeit zu gewährleisten, und zwar über mindestens:
— 2 geeignete und zuverlässige Fahrer und
— 1 Mitarbeiter zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Erreichbarkeit (Telefondienst).
Das bei der Abschleppmaßnahme eingesetzte Personal muss über qualifizierte Kenntnisse über das Abschleppen insbesondere auch von elektro- und gasbetriebenen Fahrzeugen, sowie Hybridfahrzeugen verfügen.
3. Anforderungen an das Verwahrungsgelände:
Der Auftragnehmer hat für die Verwahrung der abgeschleppten Fahrzeuge eine Fläche bereitzustellen, über die er als Nutzungsberechtigter während der Vertragsdauer entsprechend verfügen kann. Das Verwahrungsgelände wird nicht von der Stadt Heidelberg bereitgestellt. Der Bieter muss im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis einschließlich 30.06.2023 über das Verwahrungsgelände verfügen können (z. B. als Eigentümer oder Mieter). Das Verwahrungsgelände muss zu diesem Zweck nutzbar sein, insbesondere müssen die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Auf dem Verwahrungsgelände ist die Unterbringung von mindestens 15 abgeschleppten Fahrzeugen möglich.
Das Verwahrungsgelände ist allseits umzäunt, gegen den Zutritt Unbefugter gesichert und mit Übersteigschutz versehen.
Um dem Halter/Führer des verwahrten Fahrzeugs keine unverhältnismäßig weiten Wege zuzumuten, muss der Eingang zum Verwahrungsgelände in einer Entfernung von maximal 400 m Fußweg zu einer ÖPNV-Haltestelle liegen.
Das konkrete Verwahrungsgelände ist im Angebot anzugeben. Außerdem ist dem Angebot eine Karte beizufügen, aus der sich Standort, Grenzen und Eingang des Verwahrungsgeländes ergeben (zum Beispiel: Auszug aus Google Maps mit Markierung der Grenzen und des Eingangs des Verwahrungsgeländes). Darauf ist insbesondere kenntlich zu machen, falls dem Bieter nur ein Teil eines Flurstücks für die Vertragserfüllung zur Verfügung steht.