Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V
AOK Baden-Württemberg
Zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V (nachfolgend Facharztvertrag TeleDermatologie) führt die AOK Baden-Württemberg ein kasseneigenes Vergabeverfahren gem. § 69 Abs. 4 SGB V in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 3, 17 Abs.1 VgV) durch (Auswahlverfahren § 140a TeleDermatologie).
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2020-09-04. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-08-14.
AnbieterDie folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer? Wie?- • Dienstleistungen des Gesundheitswesens › Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
- • Dienstleistungen von Fachärzten › Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden › Dienstleistungen von Dermatologen
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2020-08-14 | Auftragsbekanntmachung |
| 2021-08-12 | Bekanntmachung über vergebene Aufträge |
Auftragsbekanntmachung (2020-08-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Dermatologen
Referenznummer: I.5/2020/TeleDermatologie
Kurze Beschreibung:
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Dermatologen 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen von Dermatologen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Stuttgart, Stadtkreis 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg 🌏
E-Mail: johannes.reimann@bw.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-08-14 📅
Einreichungsfrist: 2020-09-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-08-19 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 160-390280
ABl. S-Ausgabe: 160
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DZF6
Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 2 903 160 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Versorgungsgebiet ist das Bundesland Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mindeststandards: s.o.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Höchstzahl der Bewerber: 3
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Johannes Reimann
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6/documents 🌏
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2020/S 160-390280 (2020-08-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Dermatologen
Referenznummer: I.5/2020/TeleDermatologie
Kurze Beschreibung:
Zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V (nachfolgend Facharztvertrag TeleDermatologie) führt die AOK Baden-Württemberg ein kasseneigenes Vergabeverfahren gem. § 69 Abs. 4 SGB V in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 3, 17 Abs.1 VgV) durch (Auswahlverfahren § 140a TeleDermatologie).
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Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Dermatologen 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen von Dermatologen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Stuttgart, Stadtkreis 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg 🌏
E-Mail: johannes.reimann@bw.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-08-14 📅
Einreichungsfrist: 2020-09-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-08-19 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 160-390280
ABl. S-Ausgabe: 160
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DZF6
Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 2 903 160 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 140a SGB V sowie zur flächendeckenden Sicherstellung einer hochqualitativen Versorgung mit Telekonsilen im Fachgebiet Dermatologie von Versicherten der AOK Baden-Württemberg, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gem. § 73b SGB V i. V. m. mit dem AOK-FacharztProgramm teilnehmen, sind durch den Auftragnehmer und Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 SGB V Organisations- und Managementaufgaben zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Rahmen des Vertrags sowie die Sicherung der Einhaltung entsprechender Pflichten der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer zu übernehmen.
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Aufgrund des steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie einem zunehmenden Terminmangel in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsangebote darstellen. Mithilfe dieser Technik können Patientendaten und Befunde auf elektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden. Innerhalb des Facharztvertrages TeleDermatologie erstellen HZV-Ärzte mit der zur Verfügung gestellten Software und einer Hardware (z. B. Smartphone mit optischem Aufsatz) dermatoskopische Bilder, welche zur konsiliarischen Befundung über die Telekonsil-Software an einen speziellen Hautarzt oder an einen Pool bestehend aus mehreren teilnehmenden Hautärzten zur Befundung übermittelt werden.
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Im Rahmen des TeleDermatologie-Vertrages sollen ab Vertragsstart im ersten Jahr rund 13 000 Telekonsile von rund 500 HZV-Ärzten durchgeführt werden. Unter der Annahme einer erhöhten Bereitschaft zur Teilnahme am TeleDermatologie-Vertrag in den Folgejahren, ist mit einer steigenden Anzahl an teilnehmenden HZV-Ärzten und damit einhergehend einem Anstieg von Telekonsilen zu rechnen. Ein Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Telekonsilen pro Jahr bzw. über den gesamten Vertragszeitraum besteht nicht. Die Vertragslaufzeit soll am 1.1.2021 beginnen und mindestens 4 Jahre betragen.
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Beschreibung der Verlängerungen:
Die Frage der Vereinbarung einer oder mehrerer Verlängerungsoptionen wird Gegenstand der Verhandlungen sein.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Versorgungsgebiet ist das Bundesland Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Sämtliche Eignungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den Vergabeunterlagen. Die Darstellung des Bewerbers hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit/Eignung muss sich auf die Befähigung zur Leistungserbringung im gesamten Vertragszeitraum, d.h. ab voraussichtlichem Vertragsbeginn am 1. Januar 2021 für längerfristige Zeit, mindestens jedoch 4 Jahre, beziehen. Soweit erforderlich, hat der Teilnehmer dabei nachvollziehbar und detailliert seine Erfahrungen mit der Durchführung von Selektivverträgen gem. § 63 oder § 73b oder § 73c (a.F.) oder § 140a SGB V im Bereich der ärztlichen Versorgung insbesondere hinsichtlich des Teilnahme- und Abrechnungsmanagements, seine entsprechende IT-Kompetenz sowie seine vorhandenen personellen und sachlichen Mittel darzustellen.
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1. Der Bewerber gehört zum Kreis der gesetzlich zugelassenen Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 7 SGB V.
2. Der Bewerber ist in der Lage und stellt seine Fähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit sicher, die von den teilnehmenden Leistungserbringern erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben abzurechnen. Hierzu muss er während der gesamten Vertragslaufzeit im Durchschnitt wenigstens zehn Vollzeitarbeitskräfte mit der Abwicklung von Verträgen der besonderen Versorgung beschäftigen.
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3. Der Bewerber verfügt über folgende technische Ausstattung und ist in der Lage, diese während der Vertragslaufzeit vorzuhalten: Ausstattung mit technischen Mitteln und einem Abrechnungszentrum zur Durchführung und Abwicklung von Abrechnungen gem. § 295a SGB V.
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4. Der Bewerber verfügt über folgende technische Ausstattung und ist in der Lage, diese während der Vertragslaufzeit vorzuhalten: Ausstattung mit technischen Mitteln und einem Abrechnungszentrum zur Durchführung und Abwicklung eines Teilnahmemanagements für die einzelnen ärztlichen Leistungserbringer (z. B. ärztliche Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ).
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5. Der Bewerber weist folgende Referenzen nach: Durchführung von mindestens 2 im Umfang mit dem ausgeschriebenen Vertrag vergleichbare Referenzverträgen gem. §§ 63 ff. oder § 73b oder § 73c (a. F.) oder § 140a SGB V in den letzten 3 Kalenderjahren. Es muss sich um Referenzverträge für vertragsärztliche Versorgungsaufträge handeln. Insbesondere sind die Erfahrungen hinsichtlich des Teilnahme- und Abrechnungsmanagements sowie die erforderlichen IT-Kompetenz darzustellen.
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Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Höchstzahl der Bewerber: 3
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Erfüllen mehrere Bewerber sämtliche Eignungskriterien, werden maximal 3 Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Die Auswahl der Bewerber erfolgt Anhand des Eignungskriteriums der Referenzen gemäß den Bewertungskriterien in den Verfahrensunterlagen.
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Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Johannes Reimann
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DZF6/documents 🌏
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-08-12)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gesamtwert des Auftrags: 1 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-08-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-08-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 158-418746
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 160-390280
ABl. S-Ausgabe: 158
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0R4N9
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Verfahren
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): gemäß Vergabeunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): gemäß Vergabebunterlagen
Kostenkriterium (Name): gemäß Vergabeunterlagen
Kostenkriterium (Gewichtung): gemäß Vergabeunterlagen
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-07-29 📅
Name: Mediverbund ag
Postort: Stuttgart
Land: Deutschland 🇩🇪
Stuttgart, Stadtkreis 🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 000 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2021/S 158-418746 (2021-08-12)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V (nachfolgend Facharztvertrag TeleDermatologie) führt die AOK Baden-Württemberg ein kasseneigenes Vergabeverfahren gem. § 69 Abs. 4 SGB V in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 3, 17 Abs.1 VgV) durch (Auswahlverfahren § 140a TeleDermatologie).
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Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-08-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-08-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 158-418746
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 160-390280
ABl. S-Ausgabe: 158
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0R4N9
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 140a SGB V sowie zur flächendeckenden Sicherstellung einer hochqualitativen Versorgung mit Telekonsilen im Fachgebiet Dermatologie von Versicherten der AOK Baden-Württemberg, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gem. § 73b SGB V i.V.m. mit dem AOK-FacharztProgramm teilnehmen, sind durch den Auftragnehmer und Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 SGB V Organisations- und Managementaufgaben zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Rahmen des Vertrags sowie die Sicherung der Einhaltung entsprechender Pflichten der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer zu übernehmen.
Mehr anzeigen
Aufgrund des steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie einem zunehmenden Terminmangel in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsangebote darstellen. Mithilfe dieser Technik können Patientendaten und Befunde auf elektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden. Innerhalb des Facharztvertrages TeleDermatologie erstellen HZV-Ärzte mit der zur Verfügung gestellten Software und einer Hardware (z.B. Smartphone mit optischem Aufsatz) dermatoskopische Bilder, welche zur konsiliarischen Befundung über die Telekonsil-Software an einen speziellen Hautarzt oder an einen Pool bestehend aus mehreren teilnehmenden Hautärzten zur Befundung übermittelt werden.
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Im Rahmen des TeleDermatologie-Vertrages sollen ab Vertragsstart im ersten Jahr rund 13.000 Telekonsile von rund 500 HZV-Ärzten durchgeführt werden. Unter der Annahme einer erhöhten Bereitschaft zur Teilnahme am TeleDermatologie-Vertrag in den Folgejahren, ist mit einer steigenden Anzahl an teilnehmenden HZV-Ärzten und damit einhergehend einem Anstieg von Telekonsilen zu rechnen. Ein Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Telekonsilen pro Jahr bzw. über den gesamten Vertragszeitraum besteht nicht. Die Vertragslaufzeit soll am 01.01.2021 beginnen und mindestens vier Jahre betragen.
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Verfahren
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): gemäß Vergabeunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): gemäß Vergabebunterlagen
Kostenkriterium (Name): gemäß Vergabeunterlagen
Kostenkriterium (Gewichtung): gemäß Vergabeunterlagen
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-07-29 📅
Name: Mediverbund ag
Postort: Stuttgart
Land: Deutschland 🇩🇪
Stuttgart, Stadtkreis 🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 000 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...]
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(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
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(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
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