Beschreibung der Beschaffung
Mit dem am 1.1.2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, 4 stationäre Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V erprobt werden sollen.
Als einer dieser 4 Leistungsbereiche wurde durch den G-BA am 18.5.2017 die Endoprothetische Gelenkversorgung festgelegt.
Die AOK Hessen hat in ihren Selektiverträgen gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz das Thema Qualität (insbesondere durch die Verknüpfung mit der medizinischen Ergebnisqualität) bereits implementiert. Qualitätsverträge gem. § 110a SGB V bieten nun die Möglichkeit einer weitergehenden Evaluation durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Zentrale Fragestellung: Inwieweit lässt sich eine Excellenzqualität erreichen? Entscheidende Parameter sind neben einer gesicherten Indikationsstellung insbesondere die Verbesserung des Behandlungsergebnisses durch die Vermeidung von peri- und postoperativen Komplikationen, die Senkung der Revisionsrate sowie die Steigerung der Patientenzufriedenheit.
Die AOK Hessen koppelt für den Bereich Endoprothetik die Verträge gem. § 110a SGB V an die Verträge gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz: Krankenhäuser, die einen Vertrag gem. § 110a SGB V (= Ergänzungsvereinbarung) abschließen möchten, müssen somit auch den Vertrag gem. § 140a SGB V mit der AOK Hessen abschließen bzw. bereits abgeschlossen haben (= Basisvertrag).
Anforderungskriterien zur Ergänzungsvereinbarung nach § 110a SGB V:
1) Bestätigte Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (EPRD):
Das unterschreibende Krankenhaus ist nicht nur beim EPRD zur Teilnahme registriert, sondern liefert regelmäßig Daten;
2) Fallzahlen:
Am vertragsschließenden Krankenhaus müssen je Vertrag:
— Hüfte = 200/Jahr,
— Knie = 200/Jahr.
Endoprothetische Versorgungen durchgeführt werden (einschließlich Wechseloperationen). Der Vertrag kann für beide Leistungsbereiche, aber auch einzeln abgeschlossen werden.
3) Personal:
— zur Versorgung stehen dem vertragsschließenden Krankenhaus mindestens 2 Senior-Hauptoperateure zur Verfügung,
— es muss sichergestellt sein, dass alle zum vertragsschließenden Krankenhaus gehörenden endoprothetischen Eingriffe durch einen Haupt-operateur bzw. Senior-Hauptoperateur operiert oder assistiert werden. (ausgenommen Notfalleingriffe).
4) Komplikationsmanagement:
Standard Operating Procedures (SOPs) für wesentliche Komplikationen sind vorhanden. Insbesondere sind für wesentliche Komplikationen Abläufe dargestellt, die eine adäquate Behandlung der Patienten sicherstellen. Beispiele für darzustellende SOPs:
— Thrombose, Lungenembolie,
— Gefäßverletzung,
— Postoperative Infektion,
— Luxation, rezidivierende Luxation,
— Behandlung kardiologisch-internistischer Notfälle*.
*Zusätzlich zur Benennung o. g. SOPs muss das Management von Notfallsituationen dargestellt werden. Können spezifische Behandlungsmöglichkeiten nicht direkt am Standort vorgehalten werden, sind Kooperationsvereinbarungen nachzuweisen. Das vertragsschließende Krankenhaus muss sicherstellen, dass Notfalloperationen jederzeit durchgeführt werden können.
5) Intensivmedizinische Behandlung:
Eine intensivmedizinische Betreuung und die Bereitstellung eines geeigneten Bettenplatzes sind im Bedarfsfall für den Patienten jederzeit sicherzustellen. Der besonderen Bedeutung in der Behandlung von Komplikationen und der Betreuung vorerkrankter Patienten ist dabei Rechnung zu tragen.
Für die elektive Versorgung ist eine präoperative Abstimmung zwischen der Anästhesieabteilung und dem Operateur nachzuweisen, eine notfallmäßige Verlegung muss jederzeit ermöglicht sein.
Für die intensivmedizinische Betreuung müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein und ausreichend qualifiziertes pflegerisches und ärztliches Personal vorgehalten werden. Den diesbezüglichen Empfehlungen der Fachgesellschaft (DGAI) ist zu folgen.