Auftragsbekanntmachung (2020-02-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Krankenhäusern
Kurze Beschreibung:
Gemeinsam mit dem IQITG möchte die AOK Hessen die neuen Vorgaben für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V für Hüft- und Knieendoprotetik umsetzen (https://iqtig.org/qs-instrumente/qualitaetsvertraege/)
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung im „open-house-Modell“. Voraussetzung ist der vorherige Abschluss eines Selektivvertrages nach § 140 SGB V, welcher als Basisvertrag anzusehen ist.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und gleichzeitig interessierten hessischen Krankenhäusern der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Basisvertrag § 140 SGV angeboten.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung im „open-house-Modell“. Voraussetzung ist der vorherige Abschluss eines Selektivvertrages nach § 140 SGB V, welcher als Basisvertrag anzusehen ist.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und gleichzeitig interessierten hessischen Krankenhäusern der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Basisvertrag § 140 SGV angeboten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Krankenhäusern📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Hessen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung im „open-house-Modell“. Voraussetzung ist der vorherige Abschluss eines Selektivvertrages nach § 140 SGB V, welcher als Basisvertrag anzusehen ist.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und gleichzeitig interessierten hessischen Krankenhäusern der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Basisvertrag § 140 SGV angeboten.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und gleichzeitig interessierten hessischen Krankenhäusern der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Basisvertrag § 140 SGV angeboten.
Mit dem am 1.1.2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, 4 stationäre Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V erprobt werden sollen.
Mit dem am 1.1.2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, 4 stationäre Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V erprobt werden sollen.
Als einer dieser 4 Leistungsbereiche wurde durch den G-BA am 18.5.2017 die Endoprothetische Gelenkversorgung festgelegt.
Die AOK Hessen hat in ihren Selektiverträgen gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz das Thema Qualität (insbesondere durch die Verknüpfung mit der medizinischen Ergebnisqualität) bereits implementiert. Qualitätsverträge gem. § 110a SGB V bieten nun die Möglichkeit einer weitergehenden Evaluation durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Zentrale Fragestellung: Inwieweit lässt sich eine Excellenzqualität erreichen? Entscheidende Parameter sind neben einer gesicherten Indikationsstellung insbesondere die Verbesserung des Behandlungsergebnisses durch die Vermeidung von peri- und postoperativen Komplikationen, die Senkung der Revisionsrate sowie die Steigerung der Patientenzufriedenheit.
Die AOK Hessen hat in ihren Selektiverträgen gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz das Thema Qualität (insbesondere durch die Verknüpfung mit der medizinischen Ergebnisqualität) bereits implementiert. Qualitätsverträge gem. § 110a SGB V bieten nun die Möglichkeit einer weitergehenden Evaluation durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Zentrale Fragestellung: Inwieweit lässt sich eine Excellenzqualität erreichen? Entscheidende Parameter sind neben einer gesicherten Indikationsstellung insbesondere die Verbesserung des Behandlungsergebnisses durch die Vermeidung von peri- und postoperativen Komplikationen, die Senkung der Revisionsrate sowie die Steigerung der Patientenzufriedenheit.
Die AOK Hessen koppelt für den Bereich Endoprothetik die Verträge gem. § 110a SGB V an die Verträge gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz: Krankenhäuser, die einen Vertrag gem. § 110a SGB V (= Ergänzungsvereinbarung) abschließen möchten, müssen somit auch den Vertrag gem. § 140a SGB V mit der AOK Hessen abschließen bzw. bereits abgeschlossen haben (= Basisvertrag).
Die AOK Hessen koppelt für den Bereich Endoprothetik die Verträge gem. § 110a SGB V an die Verträge gem. § 140a SGB V zum Alloplastischen Gelenkersatz: Krankenhäuser, die einen Vertrag gem. § 110a SGB V (= Ergänzungsvereinbarung) abschließen möchten, müssen somit auch den Vertrag gem. § 140a SGB V mit der AOK Hessen abschließen bzw. bereits abgeschlossen haben (= Basisvertrag).
Anforderungskriterien zur Ergänzungsvereinbarung nach § 110a SGB V:
1) Bestätigte Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (EPRD):
Das unterschreibende Krankenhaus ist nicht nur beim EPRD zur Teilnahme registriert, sondern liefert regelmäßig Daten;
2) Fallzahlen:
Am vertragsschließenden Krankenhaus müssen je Vertrag:
— Hüfte = 200/Jahr,
— Knie = 200/Jahr.
Endoprothetische Versorgungen durchgeführt werden (einschließlich Wechseloperationen). Der Vertrag kann für beide Leistungsbereiche, aber auch einzeln abgeschlossen werden.
3) Personal:
— zur Versorgung stehen dem vertragsschließenden Krankenhaus mindestens 2 Senior-Hauptoperateure zur Verfügung,
— es muss sichergestellt sein, dass alle zum vertragsschließenden Krankenhaus gehörenden endoprothetischen Eingriffe durch einen Haupt-operateur bzw. Senior-Hauptoperateur operiert oder assistiert werden. (ausgenommen Notfalleingriffe).
4) Komplikationsmanagement:
Standard Operating Procedures (SOPs) für wesentliche Komplikationen sind vorhanden. Insbesondere sind für wesentliche Komplikationen Abläufe dargestellt, die eine adäquate Behandlung der Patienten sicherstellen. Beispiele für darzustellende SOPs:
*Zusätzlich zur Benennung o. g. SOPs muss das Management von Notfallsituationen dargestellt werden. Können spezifische Behandlungsmöglichkeiten nicht direkt am Standort vorgehalten werden, sind Kooperationsvereinbarungen nachzuweisen. Das vertragsschließende Krankenhaus muss sicherstellen, dass Notfalloperationen jederzeit durchgeführt werden können.
*Zusätzlich zur Benennung o. g. SOPs muss das Management von Notfallsituationen dargestellt werden. Können spezifische Behandlungsmöglichkeiten nicht direkt am Standort vorgehalten werden, sind Kooperationsvereinbarungen nachzuweisen. Das vertragsschließende Krankenhaus muss sicherstellen, dass Notfalloperationen jederzeit durchgeführt werden können.
5) Intensivmedizinische Behandlung:
Eine intensivmedizinische Betreuung und die Bereitstellung eines geeigneten Bettenplatzes sind im Bedarfsfall für den Patienten jederzeit sicherzustellen. Der besonderen Bedeutung in der Behandlung von Komplikationen und der Betreuung vorerkrankter Patienten ist dabei Rechnung zu tragen.
Eine intensivmedizinische Betreuung und die Bereitstellung eines geeigneten Bettenplatzes sind im Bedarfsfall für den Patienten jederzeit sicherzustellen. Der besonderen Bedeutung in der Behandlung von Komplikationen und der Betreuung vorerkrankter Patienten ist dabei Rechnung zu tragen.
Für die elektive Versorgung ist eine präoperative Abstimmung zwischen der Anästhesieabteilung und dem Operateur nachzuweisen, eine notfallmäßige Verlegung muss jederzeit ermöglicht sein.
Für die intensivmedizinische Betreuung müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein und ausreichend qualifiziertes pflegerisches und ärztliches Personal vorgehalten werden. Den diesbezüglichen Empfehlungen der Fachgesellschaft (DGAI) ist zu folgen.
Für die intensivmedizinische Betreuung müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein und ausreichend qualifiziertes pflegerisches und ärztliches Personal vorgehalten werden. Den diesbezüglichen Empfehlungen der Fachgesellschaft (DGAI) ist zu folgen.
Beschreibung der Verlängerungen:
Spätester Vertragsbeginn: 1.1.2021. Dies ist sachlich begründet.
Das genannte Ende 30.6.23 ist das Ende des Erprobungszeitraums. Nach diesem finden nachträgliche Evaluationen durch das IQTIG statt, welche die Laufzeit des Vertrages entsprechend verlängern.
Vor Vertragsbeginn ist ein gemeinsam zu erstellender Projektplan durch das IQTIG zu genehmigen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2020-10-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: Frühestmöglicher Vertragsbeginn ist der 1.3.2020. Spätester Vertragsbeginn ist der 1.1.2021. Die Angabe des Datums 1.10.2020 ist den Optionen des vorgegebenen Formulars geschuldet.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“