Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.5.2023 (AOK 1 — Zukunft Standort/Umwelt). Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 5 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können nur für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit — das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt — bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern geschlossen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-11-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-09-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-09-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Referenznummer: AOK 1 - Zukunft Standort / Umwelt
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.5.2023 (AOK 1 — Zukunft Standort/Umwelt). Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 5 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können nur für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit — das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt — bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern geschlossen.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.5.2023 (AOK 1 — Zukunft Standort/Umwelt). Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 5 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können nur für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit — das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt — bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern geschlossen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Zusätzlicher CPV-Code: Arzneimittel📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-09-14 📅
Einreichungsfrist: 2020-11-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-09-18 📅
Datum des Beginns: 2021-06-01 📅
Datum des Endes: 2023-05-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 182-436882
ABl. S-Ausgabe: 182
Zusätzliche Informationen
Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU. Dabei werden die AOKs nicht nur die fachlos- und gebietslosbezogene Ermittlung der Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahlen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zugrunde legen, sondern auch umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigen. Konkret handelt es sich um Wirtschaftlichkeitsboni für:
1. Den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette in der EU, in GPA-Unterzeichnerstaaten bzw. in der Freihandelszone der EU,
2. Die angebotsgegenständliche Marktabdeckung und/oder
3. Den Nachweis der Einhaltung von Schwellenwerten von Wirkstoffkonzentrationen im Produktionsabwasser der Wirkstoffhersteller des Bieters.
Für die Inanspruchnahme der Kriterien zu (1) und (3) ist die Abgabe von Eigenerklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen erforderlich. Zusätzlich sind für den Fall der Abgabe dieser Erklärungen vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB vorgesehen.
Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU. Dabei werden die AOKs nicht nur die fachlos- und gebietslosbezogene Ermittlung der Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahlen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zugrunde legen, sondern auch umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigen. Konkret handelt es sich um Wirtschaftlichkeitsboni für:
1. Den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette in der EU, in GPA-Unterzeichnerstaaten bzw. in der Freihandelszone der EU,
2. Die angebotsgegenständliche Marktabdeckung und/oder
3. Den Nachweis der Einhaltung von Schwellenwerten von Wirkstoffkonzentrationen im Produktionsabwasser der Wirkstoffhersteller des Bieters.
Für die Inanspruchnahme der Kriterien zu (1) und (3) ist die Abgabe von Eigenerklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen erforderlich. Zusätzlich sind für den Fall der Abgabe dieser Erklärungen vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB vorgesehen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Cefaclor
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Es wird auf die kurze Beschreibung des Auftragsgegenstandes (s. o.) sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
Für den ausschreibungsgegenständlichen Wirkstoff werden acht Teillose (Gebietslose) gebildet, und zwar wie folgt:
— Gebietslos 1: AOK Bayern — Die Gesundheitskasse;
— Gebietslos 2: AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen;
— Gebietslos 3: AOK Baden-Württemberg;
— Gebietslos 4: AOK NordWest — Die Gesundheitskasse;
— Gebietslos 5: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse;
— Gebietslos 6: AOK Bremen/Bremerhaven, AOK— Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse;
— Gebietslos 7: AOK Nordost — Die Gesundheitskasse;
— Gebietslos 8: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland — Die Gesundheitskasse.
Darüber hinaus gelten die näheren Angaben zu den Fachlosen in den Vergabeunterlagen.
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Auftraggeberinnen können die Laufzeit der Rabattverträge zweimal um jeweils 6 Monate verlängern, wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum ab dem 1.6.2021 zu be zuschlagen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Auftraggeberinnen können die Laufzeit der Rabattverträge zweimal um jeweils 6 Monate verlängern, wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum ab dem 1.6.2021 zu be zuschlagen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Zusätzliche Informationen:
Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU. Dabei werden die AOKs nicht nur die fachlos- und gebietslosbezogene Ermittlung der Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahlen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zugrunde legen, sondern auch umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigen. Konkret handelt es sich um Wirtschaftlichkeitsboni für:
Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU. Dabei werden die AOKs nicht nur die fachlos- und gebietslosbezogene Ermittlung der Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahlen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zugrunde legen, sondern auch umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigen. Konkret handelt es sich um Wirtschaftlichkeitsboni für:
1. Den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette in der EU, in GPA-Unterzeichnerstaaten bzw. in der Freihandelszone der EU,
2. Die angebotsgegenständliche Marktabdeckung und/oder
3. Den Nachweis der Einhaltung von Schwellenwerten von Wirkstoffkonzentrationen im Produktionsabwasser der Wirkstoffhersteller des Bieters.
Für die Inanspruchnahme der Kriterien zu (1) und (3) ist die Abgabe von Eigenerklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen erforderlich. Zusätzlich sind für den Fall der Abgabe dieser Erklärungen vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB vorgesehen.
Für die Inanspruchnahme der Kriterien zu (1) und (3) ist die Abgabe von Eigenerklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen erforderlich. Zusätzlich sind für den Fall der Abgabe dieser Erklärungen vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB vorgesehen.
Bezeichnung des Loses: Cefuroxim
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
— Gebietslos 6: AOK Bremen/Bremerhaven, AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse;
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Auftraggeberinnen können die Laufzeit der Rabattverträge zweimal um jeweils 6 Monate verlängern, wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum ab dem 1.6.2021 zu bezuschlagen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Auftraggeberinnen können die Laufzeit der Rabattverträge zweimal um jeweils 6 Monate verlängern, wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum ab dem 1.6.2021 zu bezuschlagen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Bezeichnung des Loses: Ciprofloxacin
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Clarithromycin
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Roxithromycin
Losnummer: 5
Kurze Beschreibung:
Gebietslos 1: AOK Bayern — Die Gesundheitskasse;
Gebietslos 2: AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen;
Gebietslos 3: AOK Baden-Württemberg;
Gebietslos 4: AOK NordWest — Die Gesundheitskasse;
Gebietslos 5: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse;
Gebietslos 6: AOK Bremen/Bremerhaven, AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse;
Gebietslos 7: AOK Nordost — Die Gesundheitskasse;
Gebietslos 8: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland — Die Gesundheitskasse.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Mit dem Angebot hat der Bieter eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen.
b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
b) Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Vor der Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise — nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen — vorzulegen:
Aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. Oktober 2020); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Aa) einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. Oktober 2020); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Bb) für alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
Bb) für alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
1. Name/Bezeichnung des Arzneimittels,
2. Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss,
2. Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss,
3. Darreichungsform,
4. Wirkstoff sowie
5. Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Ziffer (1) bis (5) erforderlichen Informationen von der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle gemäß Ziffer (1) bis (5) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Ziffer (1) bis (5) erforderlichen Informationen von der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle gemäß Ziffer (1) bis (5) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. Oktober 2020 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. Oktober 2020 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
c) Bei der Inanspruchnahme von Drittunternehmen ist nach näherer Maßgabe gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen nach Ablauf der Angebotsfrist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen neben der/den EEE(en) nach Maßgabe von lit. a) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können.
c) Bei der Inanspruchnahme von Drittunternehmen ist nach näherer Maßgabe gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen nach Ablauf der Angebotsfrist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen neben der/den EEE(en) nach Maßgabe von lit. a) dieser Ziffer jeweils eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Ergänzend wird auf III.1.3) verwiesen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Es gelten die Eignungskriterien gemäß den Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes hingewiesen:
a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen.
a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen.
b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie sicherstellen, dass allen Apotheken, die für die Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden AOK(s) in Betracht kommen, zum Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns nach Maßgabe des Rabattvertrages je Rabattarzneimittel bereits eine Teilmenge zur sofortigen Abgabe an die Versicherten der AOK(s) sowie zur angemessenen Bevorratung zur Verfügung steht. Diese Teilmenge muss für jedes Rabattarzneimittel mindestens 15 % der Menge betragen, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem Angebot eingereichten Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten (entspricht 30 % der in Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen und nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf die Vertragslaufzeit von 24 Monaten hochgerechneten Wirkstoffmenge) angegeben ist. Während der gesamten weiteren Vertragslaufzeit (1. Juni 2021 bis 31. Mai 2023) ist der/die o. g. Bieter/Bietergemeinschaft im Falle der Auftragserteilung dazu verpflichtet, jederzeit eine weitere Teilmenge von mindestens 12,5 % als Vorrat zur Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden AOK(s) vorzuhalten. Diese Bevorratungsmaßgabe darf der/die o. g. Bieter/Bietergemeinschaft im letzten Quartal der (auch verlängerten) Laufzeit sukzessive zurückführen. Die jeweiligen Teilmengen müssen je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die der pharmazeutische Unternehmer aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet ist. Es wird klargestellt, dass diese Teilmengen die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen.
b) Die Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie sicherstellen, dass allen Apotheken, die für die Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden AOK(s) in Betracht kommen, zum Zeitpunkt des Gewährleistungsbeginns nach Maßgabe des Rabattvertrages je Rabattarzneimittel bereits eine Teilmenge zur sofortigen Abgabe an die Versicherten der AOK(s) sowie zur angemessenen Bevorratung zur Verfügung steht. Diese Teilmenge muss für jedes Rabattarzneimittel mindestens 15 % der Menge betragen, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem Angebot eingereichten Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten (entspricht 30 % der in Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen und nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf die Vertragslaufzeit von 24 Monaten hochgerechneten Wirkstoffmenge) angegeben ist. Während der gesamten weiteren Vertragslaufzeit (1. Juni 2021 bis 31. Mai 2023) ist der/die o. g. Bieter/Bietergemeinschaft im Falle der Auftragserteilung dazu verpflichtet, jederzeit eine weitere Teilmenge von mindestens 12,5 % als Vorrat zur Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden AOK(s) vorzuhalten. Diese Bevorratungsmaßgabe darf der/die o. g. Bieter/Bietergemeinschaft im letzten Quartal der (auch verlängerten) Laufzeit sukzessive zurückführen. Die jeweiligen Teilmengen müssen je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur Verfügung stehen, die der pharmazeutische Unternehmer aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet ist. Es wird klargestellt, dass diese Teilmengen die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen.
c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen dem Auftraggeber zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Drittunternehmen(s) vorlegt (§ 47 Abs. 1 VgV). Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung sind die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. d. § 9 AMWHV, in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Hersteller des Arzneimittels und Verblisterer/Abfüller, nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen) und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen. Keine Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung sind Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, pharmazeutische Großhändler, Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. d. § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. d. § 25 AMWHV beauftragt sind. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ('andere Unternehmen' i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen nicht schon mit Abgabe des Angebots, sondern vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärungen sind ausschließlich in schriftlicher Form (auf Papier) auszufüllen, zu unterzeichnen und mit Stempel des Drittunternehmens zu versehen und anschließend als elektronische Kopie/Scan (.pdf-Format) über die Vergabeplattform einzureichen und bedürfen keiner elektronischen Signatur. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur EEE (Ziffer III.1.1) verwiesen.
c) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen dem Auftraggeber zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Drittunternehmen(s) vorlegt (§ 47 Abs. 1 VgV). Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung sind die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. d. § 9 AMWHV, in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Hersteller des Arzneimittels und Verblisterer/Abfüller, nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen) und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen. Keine Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung sind Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, pharmazeutische Großhändler, Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. d. § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. d. § 25 AMWHV beauftragt sind. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ('andere Unternehmen' i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen nicht schon mit Abgabe des Angebots, sondern vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärungen sind ausschließlich in schriftlicher Form (auf Papier) auszufüllen, zu unterzeichnen und mit Stempel des Drittunternehmens zu versehen und anschließend als elektronische Kopie/Scan (.pdf-Format) über die Vergabeplattform einzureichen und bedürfen keiner elektronischen Signatur. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur EEE (Ziffer III.1.1) verwiesen.
d) Im Falle der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der Vertragslaufzeit vorzulegen.
d) Im Falle der Abgabe der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser (abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller(s) während der Vertragslaufzeit vorzulegen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht.
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht.
Bietergemeinschaften müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht. Die unter III.1.1) und III.1.3) genannten Eignungsnachweise sind von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) und III.1.3) genannten Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen.
Bietergemeinschaften müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht. Die unter III.1.1) und III.1.3) genannten Eignungsnachweise sind von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter III.1.1) b) bb) und III.1.3) genannten Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen.
Für den Fall, dass ein Bieter den Wirtschaftlichkeitsbonus/die Wirtschaftlichkeitsboni für die geschlossene EU-Lieferkette und/oder die Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser seiner Wirkstoffhersteller erhalten will und die entsprechenden Erklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen abgibt (siehe dazu bereits II.2.14)), gelten zusätzliche vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB. Zu den vertraglichen Bestimmungen gehört hier auch, dass der pharmazeutische Unternehmer zur Vermeidung unnötiger Verpackungsabfälle keine Bündelpackungen zur Abgabe durch Apotheken an Versicherte der AOKs zur Verfügung stellen oder durch Dritte zur Verfügung stellen lassen darf.
Für den Fall, dass ein Bieter den Wirtschaftlichkeitsbonus/die Wirtschaftlichkeitsboni für die geschlossene EU-Lieferkette und/oder die Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser seiner Wirkstoffhersteller erhalten will und die entsprechenden Erklärungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen abgibt (siehe dazu bereits II.2.14)), gelten zusätzliche vertragliche Bestimmungen als Ausführungsbedingungen i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB. Zu den vertraglichen Bestimmungen gehört hier auch, dass der pharmazeutische Unternehmer zur Vermeidung unnötiger Verpackungsabfälle keine Bündelpackungen zur Abgabe durch Apotheken an Versicherte der AOKs zur Verfügung stellen oder durch Dritte zur Verfügung stellen lassen darf.
Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2023
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-05-01 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-11-06 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bayern — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Postort: München
Postleitzahl: 81739
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Basler Straße 2
Postort: Bad Homburg
Postleitzahl: 61352
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Sternplatz 7
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01067
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK NordWest — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kopenhagener Straße 1
Postort: Dortmund
Postleitzahl: 44269
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kasernenstraße 31
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bremen/Bremerhaven
Postanschrift: Bürgermeister-Smidt-Straße 95
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Postanschrift: Hildesheimer Straße 273
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30519
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Straße 4
Postort: Magdeburg
Postleitzahl: 39106
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Virchowstr. 30
Postort: Eisenberg
Postleitzahl: 67304
Kontakt
Kontaktperson: Frank Wienands
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DJR7/documents🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
a) Die AOK Baden-Württemberg führt diese Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens der Folgenden AOKs durch:
1. AOK Bayern — Die Gesundheitskasse,
2. AOK Bremen/Bremerhaven,
3. AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen,
4. AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
5. AOK Nordost — Die Gesundheitskasse,
6. AOK NordWest — Die Gesundheitskasse,
7. AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
8. AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse,
9. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland — Die Gesundheitskasse,
10. AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse.
b) Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 1 VgV nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen die Kommunikation grundsätzlich ausschließlich in elektronischer Form über die in den Bewerbungsbedingungen genannte Vergabeplattform erfolgt. Dabei sind bestimmte Informationen und Angebotsbestandteile in elektronischer Form (als .pdf-Dateien) mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 einzureichen. Die Auftraggeber empfehlen, Dateien mit abgesetzter Signaturdatei zu erzeugen. Die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit aller Angebotsbestandteile werden gewährleistet.
b) Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 1 VgV nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen die Kommunikation grundsätzlich ausschließlich in elektronischer Form über die in den Bewerbungsbedingungen genannte Vergabeplattform erfolgt. Dabei sind bestimmte Informationen und Angebotsbestandteile in elektronischer Form (als .pdf-Dateien) mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 einzureichen. Die Auftraggeber empfehlen, Dateien mit abgesetzter Signaturdatei zu erzeugen. Die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit aller Angebotsbestandteile werden gewährleistet.
c) Für die Angebotserstellung ist mindestens Office 2010 erforderlich.
d) Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform erfolgen. Nähere Informationen zur Nutzung der Vergabeplattform sind unter www.dtvp.de abrufbar.
e) Die Angebotsfrist endet an dem unter IV.2.2) angegebenen Tag um 10 Uhr.
f) Ergänzend zu Ziffer III.1.1)b)bb) ist Folgendes zu beachten: Für den (in Abschnitt A.I.6.4a) Absatz 4 der Bewerbungsbedingungen näher beschriebenen) Fall, dass die im Zulassungsnachweis (bzw. in den ergänzenden Nachweisen) ausgewiesene Darreichungsformbezeichnung von der Darreichungsformbezeichnung der gewählten Preisvergleichsgruppe abweicht, hat der Bieter darüber hinaus ein gesondertes, von ihm selbst erstelltes Dokument einzureichen, in dem er (unter Bezugnahme auf eine bestimmte Preisvergleichsgruppe und auf das für diese Preisvergleichsgruppe angebotene (genau bezeichnete) Arzneimittel) begründet, weshalb aus seiner Sicht das von ihm angebotene Arzneimittel trotz der Abweichung in der Darreichungsformbezeichnung auf Grundlage des Zulassungsnachweises der von ihm gewählten Preisvergleichsgruppe zugeordnet werden kann. Das Dokument ist zu unterzeichnen und als elektronische Kopie/Scan (.pdf-Format) einzureichen. Bei Bedarf sind weitere Unterlagen beizufügen. Näheres ergibt sich aus den Abschnitten A.I.6.4 und B.II.3 der Bewerbungsbedingungen.
f) Ergänzend zu Ziffer III.1.1)b)bb) ist Folgendes zu beachten: Für den (in Abschnitt A.I.6.4a) Absatz 4 der Bewerbungsbedingungen näher beschriebenen) Fall, dass die im Zulassungsnachweis (bzw. in den ergänzenden Nachweisen) ausgewiesene Darreichungsformbezeichnung von der Darreichungsformbezeichnung der gewählten Preisvergleichsgruppe abweicht, hat der Bieter darüber hinaus ein gesondertes, von ihm selbst erstelltes Dokument einzureichen, in dem er (unter Bezugnahme auf eine bestimmte Preisvergleichsgruppe und auf das für diese Preisvergleichsgruppe angebotene (genau bezeichnete) Arzneimittel) begründet, weshalb aus seiner Sicht das von ihm angebotene Arzneimittel trotz der Abweichung in der Darreichungsformbezeichnung auf Grundlage des Zulassungsnachweises der von ihm gewählten Preisvergleichsgruppe zugeordnet werden kann. Das Dokument ist zu unterzeichnen und als elektronische Kopie/Scan (.pdf-Format) einzureichen. Bei Bedarf sind weitere Unterlagen beizufügen. Näheres ergibt sich aus den Abschnitten A.I.6.4 und B.II.3 der Bewerbungsbedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DJR7
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: OJS 2020/S 182-436882 (2020-09-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-03-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130 a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.5.2023 (AOK 1 — Zukunft Standort / Umwelt). Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 5 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden 8 Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können nur für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern geschlossen.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130 a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.5.2023 (AOK 1 — Zukunft Standort / Umwelt). Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 5 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden 8 Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können nur für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern geschlossen.
Gesamtwert des Auftrags: 214 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
a) Die AOK Baden-Württemberg führt diese Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens der folgenden AOKs durch:
1) AOK Bayern — Die Gesundheitskasse,
2) AOK Bremen / Bremerhaven,
3) AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen,
4) AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
5) AOK Nordost — Die Gesundheitskasse,
6) AOK NordWest — Die Gesundheitskasse,
7) AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen; 8) AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
9) AOK Rheinland-Pfalz / Saarland — Die Gesundheitskasse,
10) AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse.
b) In den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) wurden bislang keine Zuschläge erteilt. Diese Wirkstoffe sind im angegebenen Umfang Gegenstand von zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DWHC.
a) Die AOK Baden-Württemberg führt diese Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens der folgenden AOKs durch:
1) AOK Bayern — Die Gesundheitskasse,
2) AOK Bremen / Bremerhaven,
3) AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen,
4) AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
5) AOK Nordost — Die Gesundheitskasse,
6) AOK NordWest — Die Gesundheitskasse,
7) AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen; 8) AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
9) AOK Rheinland-Pfalz / Saarland — Die Gesundheitskasse,
10) AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse.
b) In den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) wurden bislang keine Zuschläge erteilt. Diese Wirkstoffe sind im angegebenen Umfang Gegenstand von zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DWHC.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
— Gebietslos 1: AOK Bayern — Die Gesundheitskasse,
— Gebietslos 2: AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
— Gebietslos 3: AOK Baden-Württemberg,
— Gebietslos 4: AOK NordWest — Die Gesundheitskasse,
— Gebietslos 5: AOK Rheinland / Hamburg — Die Gesundheitskasse,
— Gebietslos 6: AOK Bremen / Bremerhaven, AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse,
— Gebietslos 7: AOK Nordost — Die Gesundheitskasse,
— Gebietslos 8: AOK Rheinland-Pfalz / Saarland — Die Gesundheitskasse.
— Gebietslos 2: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
— Gebietslos 6: AOK Bremen / Bremerhaven, AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt - Die…
… Gesundheitskasse,
… Gesundheitskasse;
Verfahren
Anwendbares Vergaberecht:
Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130 a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2023.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-02-09 📅
Name: Aristo Pharma GmbH
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Gesamtwert des Auftrags: 214 000 EUR 💰
Name: Basics GmbH
Postort: Leverkusen
Name: ALIUD PHARMA GmbH
Postort: Laichingen
Name: Hexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Postort: Holzkirchen
Name: 1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Postort: Oberhaching
Name: Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Postort: Nürnberg
Name: Heunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
5
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland / Hamburg — Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kasernenstraße 61
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bremen / Bremerhaven
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland — Die Gesundheitskasse
Referenz Zusätzliche Informationen
a) Die AOK Baden-Württemberg führt diese Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens der folgenden AOKs durch:
1) AOK Bayern — Die Gesundheitskasse,
2) AOK Bremen / Bremerhaven,
3) AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen,
4) AOK — Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
5) AOK Nordost — Die Gesundheitskasse,
6) AOK NordWest — Die Gesundheitskasse,
7) AOK PLUS — Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen; 8) AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
9) AOK Rheinland-Pfalz / Saarland — Die Gesundheitskasse,
10) AOK Sachsen-Anhalt — Die Gesundheitskasse.
b) In den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) wurden bislang keine Zuschläge erteilt. Diese Wirkstoffe sind im angegebenen Umfang Gegenstand von zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren.
b) In den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) wurden bislang keine Zuschläge erteilt. Diese Wirkstoffe sind im angegebenen Umfang Gegenstand von zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DWHC.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Quelle: OJS 2021/S 057-143784 (2021-03-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-02-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 214 000 EUR 💰
In der Bekanntmachung vergebener Aufträge ABl./EU 2021/S 057-143784 zu dieser Ausschreibung wurde unter Ziff. VI.3) darauf hingewiesen, dass in den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) bislang keine Zuschläge erteilt wurden, da diese Gegenstand anhängiger Vergabenachprüfungsverfahren waren. Die Vergabenachprüfungsverfahren sind zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung rechtskräftig abgeschlossen und die Auftraggeberinnen haben - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - die aus Abschnitt V. ersichtlichen Zuschläge erteilt. Im Übrigen war das Vergabeverfahren gemäß § 63 VgV aufzuheben.
In der Bekanntmachung vergebener Aufträge ABl./EU 2021/S 057-143784 zu dieser Ausschreibung wurde unter Ziff. VI.3) darauf hingewiesen, dass in den Fachlosen Nr. 2 (Cefuroxim [alle Gebietslose]), Nr. 4 (Clarithromycin [alle Gebietslose]) und Nr. 5 (Roxithromycin [Gebietslos 7]) bislang keine Zuschläge erteilt wurden, da diese Gegenstand anhängiger Vergabenachprüfungsverfahren waren. Die Vergabenachprüfungsverfahren sind zum Zeitpunkt der Absendung dieser Bekanntmachung rechtskräftig abgeschlossen und die Auftraggeberinnen haben - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - die aus Abschnitt V. ersichtlichen Zuschläge erteilt. Im Übrigen war das Vergabeverfahren gemäß § 63 VgV aufzuheben.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-12-29 📅
Name: Ascend GmbH
Postort: Frankfurt am Main
Name: PUREN Pharma GmbH & Co. KG
Postort: München
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Quelle: OJS 2022/S 036-092731 (2022-02-16)