Beschreibung der Beschaffung
Inhalt des Vertrages sind akutstationäre Leistungen zur Implantation von Kniegelenksendoprothesen durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Interessierte Krankenhäuser können dazu bei der unter I.1. genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern.
Die nachfolgend genannten Voraussetzungen müssen von den interessierten Vertragspartnern erfüllt sein, um an dem Vertrag teilnehmen zu können.
— Einrichtungen gem. § 108 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HKHG 2011
— Auswahlparameter entsprechend dem QSR-Verfahren (Qualitätssicherung auf Basis von Routinedaten)* für den Leistungsbereich Knieendoprothetik:
SMR-Wert aktuelles Verfahrensjahr <= 1,0
Obere Grenze des Konfidenzintervalls, aktuelles Verfahrensjahr < 1,6
Einzelindikatoren mindestens durchschnittlich (+,O)
SMR im vorherigen Verfahrensjahr <= 1,0
Obere Grenze des Konfidenzintervalls, vorheriges Verfahrensjahr <1,6
* Informationen zu QSR siehe unter
https://www.qualitaetssicherung-mit-routinedaten.de/
— Das vertragsschließende Krankenhaus führt Revisionsoperationen durch,
— Im Falle einer Vereinbarung zum Leistungsbereich Knieendoprothetik erbringt das Haus mindestens 50 Fälle im Kalenderjahr
Mit jedem Krankenhaus, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und sich um den Vertrag bewirbt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen, individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 3.1.2020.
Die QSR-Bewertungen werden jährlich aktualisiert – in der Regel im Oktober eines jeden Jahres. Mit Bekanntgabe der aktuellen QSR-Bewertungen werden die Teilnahmevoraussetzungen jährlich neu überprüft. Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt, endet der Vertrag mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EG) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Dies gilt insbesondere auch für die Abfragen in den Ziffern II 2.5), IV 2.2) und IV 2.7). Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.