Abschluss von Selektivverträgen nach § 140 a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells"
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Für die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen steht die hochwertige medizinische Versorgung ihrer Versicherten im Mittelpunkt des Handelns. Im Rahmen des hier veröffentlichten Selektivvertrages wird der Fokus auf die stationäre Behandlung und deren Qualität für Versicherte der AOK Hessen gelegt, bei denen die Implantation einer Hüftendoprothese medizinisch notwendig ist. Inhalt des Vertrages sind akut stationäre Leistungen durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-01-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-01-02.
Auftragsbekanntmachung (2020-01-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Für die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen steht die hochwertige medizinische Versorgung ihrer Versicherten im Mittelpunkt des Handelns. Im Rahmen des hier veröffentlichten Selektivvertrages wird der Fokus auf die stationäre Behandlung und deren Qualität für Versicherte der AOK Hessen gelegt, bei denen die Implantation einer Hüftendoprothese medizinisch notwendig ist.
Inhalt des Vertrages sind akut stationäre Leistungen durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Für die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen steht die hochwertige medizinische Versorgung ihrer Versicherten im Mittelpunkt des Handelns. Im Rahmen des hier veröffentlichten Selektivvertrages wird der Fokus auf die stationäre Behandlung und deren Qualität für Versicherte der AOK Hessen gelegt, bei denen die Implantation einer Hüftendoprothese medizinisch notwendig ist.
Inhalt des Vertrages sind akut stationäre Leistungen durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Hessen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Für die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen steht die hochwertige medizinische Versorgung ihrer Versicherten im Mittelpunkt des Handelns. Im Rahmen des hier veröffentlichten Selektivvertrages wird der Fokus auf die stationäre Behandlung und deren Qualität für Versicherte der AOK Hessen gelegt, bei denen die Implantation einer Hüftendoprothese medizinisch notwendig ist.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu Alloplastischem Gelenkersatz (Hüftendoprothetik) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Für die AOK — Die Gesundheitskasse in Hessen steht die hochwertige medizinische Versorgung ihrer Versicherten im Mittelpunkt des Handelns. Im Rahmen des hier veröffentlichten Selektivvertrages wird der Fokus auf die stationäre Behandlung und deren Qualität für Versicherte der AOK Hessen gelegt, bei denen die Implantation einer Hüftendoprothese medizinisch notwendig ist.
Inhalt des Vertrages sind akut stationäre Leistungen…
… durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
… zur Implantation von Hüftendoprothesen durch den Vertragspartner sowie Rehabilitationsleistungen, welche durch kooperierende Rehabilitationsleistungen erbracht werden. Unter Vorgabe eines einheitlichen Basisvertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140 a SGB V angeboten.
Interessierte Krankenhäuser können dazu bei der unter I.1. genannten Kontaktadresse die Teilnahmevoraussetzungen sowie den Vertrag anfordern.
Die nachfolgend genannten Voraussetzungen müssen von den interessierten Leistungserbringern erfüllt werden, um einen Vertrag abschließen zu können:
—— Einrichtungen gem. § 108 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HKHG 2011,
— obere Grenze des Konfidenzintervalls, aktuelles Verfahrensjahr (2019) < 1,6,
— Einzelindikatoren mindestens durchschnittlich (Verfahrensjahr 2019) +, O,
— SMR im vorherigen Verfahrensjahr (2018) ≤ 1,0,
— obere Grenze des Konfidenzintervalls, vorheriges Verfahrensjahr (2018) < 1,6,
—— verpflichtende Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (EPRD),
—— das Krankenhaus führt Revisionsoperationen durch.
Mit jedem Krankenhaus, welches die Teilnahevoraussetzungen erfüllt und sich um den Vertrag bewirbt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen, individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 3.1.2020. Die QSR-Bewertungen werden jährlich aktualisiert — in der Regel im Oktober eines jeden Jahres. Mit Bekanntgabe der aktuellen QSR-Bewertungen werden die Teilnahmevoraussetzungen jährlich neu überprüft. Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt, endet der Vertrag mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 3.1.2020. Die QSR-Bewertungen werden jährlich aktualisiert — in der Regel im Oktober eines jeden Jahres. Mit Bekanntgabe der aktuellen QSR-Bewertungen werden die Teilnahmevoraussetzungen jährlich neu überprüft. Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt, endet der Vertrag mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Dies gilt insbesondere auch zu den Abfragen für die Ziffern II.2.5), IV.2.2) und IV.2.7). Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Dies gilt insbesondere auch zu den Abfragen für die Ziffern II.2.5), IV.2.2) und IV.2.7). Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2020-01-03 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: Frühestmöglicher Vertragsbeginn ist der 3.1.2020. Ein unter jähriger Vertragsbeginn ist bei späterer Bewerbung möglich. Die Angabe des Datums 3.1.2020 ist den Optionen des angegebenen Formulars geschuldet. Dies gilt auch für den Schlusstermin in Ziff. IV..2.2).
Die Vertragsabsichten werden jährlich nach Aktualisierung der QSR-Ergebnisse öffentlich gemacht (siehe auch Ziff. II.2.4)).
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GBW):
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GBW):
„§ 160 GBW (Einleitung), Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."