Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zur Umsetzung von biomarkerbasierten Behandlungsstrategien bei Brustkrebs im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells"
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zur Umsetzung von biomarkerbasierten Behandlungsstrategien bei Brustkrebs im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Prognostische Biomarkertests, welche auf Basis von Analysen der Genexpression (PCR-basiert oder mittels Microarrays) durchgeführt werden, ermöglichen die Bestimmung der Prognose bei Patientinnen mit primärem Mammakarzinom. Auf diese Weise kann mittels molekulargenetischer Untersuchungen von Genen die Therapieentscheidung zur Durchführung einer adjuvanten Chemotherapie bei Patientinnen mit Brustkrebs unterstützt werden, bei denen für diese Entscheidung Unklarheiten nach Berücksichtigung der etablierten Prognosefaktoren verbleiben. Unter Vorgabe eines einheitlichen Vertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-12-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-06-10.
Auftragsbekanntmachung (2020-06-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zur Umsetzung von biomarkerbasierten Behandlungsstrategien bei Brustkrebs im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Prognostische Biomarkertests, welche auf Basis von Analysen der Genexpression (PCR-basiert oder mittels Microarrays) durchgeführt werden, ermöglichen die Bestimmung der Prognose bei Patientinnen mit primärem Mammakarzinom. Auf diese Weise kann mittels molekulargenetischer Untersuchungen von Genen die Therapieentscheidung zur Durchführung einer adjuvanten Chemotherapie bei Patientinnen mit Brustkrebs unterstützt werden, bei denen für diese Entscheidung Unklarheiten nach Berücksichtigung der etablierten Prognosefaktoren verbleiben. Unter Vorgabe eines einheitlichen Vertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Selektivverträgen nach § 140a SGB V zur Umsetzung von biomarkerbasierten Behandlungsstrategien bei Brustkrebs im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells". Prognostische Biomarkertests, welche auf Basis von Analysen der Genexpression (PCR-basiert oder mittels Microarrays) durchgeführt werden, ermöglichen die Bestimmung der Prognose bei Patientinnen mit primärem Mammakarzinom. Auf diese Weise kann mittels molekulargenetischer Untersuchungen von Genen die Therapieentscheidung zur Durchführung einer adjuvanten Chemotherapie bei Patientinnen mit Brustkrebs unterstützt werden, bei denen für diese Entscheidung Unklarheiten nach Berücksichtigung der etablierten Prognosefaktoren verbleiben. Unter Vorgabe eines einheitlichen Vertrages sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten Krankenhäusern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Hessen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
a) Der Vertrag regelt die besondere Versorgung mittels Einsatz molekulargenetischer prognostischer Testverfahren u. Auswertung deren Ergebnisse zur Unterstützung in der Frage, ob eine adjuvante Chemotherapie bei Patientinnen mit primärem, kurativ behandelbaren u. lokal begrenzten Brustkrebs, bei denen mit den etablierten Parametern eine Unsicherheit besteht, durchgeführt werden soll. Dabei wird das Testergebnis in die Therapieentscheidung des Tumorboards unter Einbindung der weiterbehandelnden Onkologen bzw. onkologischen Gynäkologen und der Patientinnenpräferenz eingebettet. Ergänzend regelt dieser Vertrag die umfassende ärztliche Information und Aufklärung der betroffenen Patientinnen zu den Grundzügen der Diagnostik, der Therapie u. der Nachsorge bei Brustkrebs einschließlich des derzeitigen Erkenntnisstands zu Chancen und Risiken und offenen Fragen zur Anwendung von molekulargenetischen Biomarkertests auf Basis der „Interdisziplinären S3-Leitlinie für die Diagnostik, Behandlung u. Nachsorge des Mammakarzinoms“ in der aktuellen Fassung. Schließlich umfasst die Vertragsleistung die besondere systematische Koordination und Dokumentation der Primärtherapie.
a) Der Vertrag regelt die besondere Versorgung mittels Einsatz molekulargenetischer prognostischer Testverfahren u. Auswertung deren Ergebnisse zur Unterstützung in der Frage, ob eine adjuvante Chemotherapie bei Patientinnen mit primärem, kurativ behandelbaren u. lokal begrenzten Brustkrebs, bei denen mit den etablierten Parametern eine Unsicherheit besteht, durchgeführt werden soll. Dabei wird das Testergebnis in die Therapieentscheidung des Tumorboards unter Einbindung der weiterbehandelnden Onkologen bzw. onkologischen Gynäkologen und der Patientinnenpräferenz eingebettet. Ergänzend regelt dieser Vertrag die umfassende ärztliche Information und Aufklärung der betroffenen Patientinnen zu den Grundzügen der Diagnostik, der Therapie u. der Nachsorge bei Brustkrebs einschließlich des derzeitigen Erkenntnisstands zu Chancen und Risiken und offenen Fragen zur Anwendung von molekulargenetischen Biomarkertests auf Basis der „Interdisziplinären S3-Leitlinie für die Diagnostik, Behandlung u. Nachsorge des Mammakarzinoms“ in der aktuellen Fassung. Schließlich umfasst die Vertragsleistung die besondere systematische Koordination und Dokumentation der Primärtherapie.
b) Interessierte Krankenhäuser können bei der unter I.1. genannten Kontaktadresse die Teilnahmevoraussetzungen sowie den Vertrag anfordern.
c) Nachfolgend genannte Voraussetzungen müssen von den interessierten Krankenhäusern erfüllt werden, um einen Vertrag abschließen zu können:
1. Das Krankenhaus verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Hessen,
2. Brustkrebszentrum, welches nach OnkoZert zertifiziert ist,
3. Teilnahme am DMP Brustkrebs u. Erfüllung der Strukturqualitätsanforderung im Sinne der Anforderungen für ein Koordinationshaus (u. a. chirurgische Behandlung von jährlich mind. 150 erstmals an,
Brustkrebs erkrankten Frauen, mind. 50 Operationen je Operateur, mind. einmal wöchentliche interdisziplinäre Fallbesprechungen/Tumorkonferenzen)
4. Einsatz eines interdisziplinären Tumorboards gemäß § 5,
5. Regelmäßige Evaluation von Kennzahlen zu Qualitätssicherungsanforderungen der Ergebnisqualität des Brustkrebszentrums.
6. Das Krankenhaus stellt sicher, dass sein Pathologie-Institut bzw. das mit ihm kooperierende Pathologie-Institut regelmäßig an Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen von Ringversuchen (insbesondere Qualitätssicherungs-Initiative „QuIP" der Deutschen Gesellschaft für Pathologie oder DKG-Zertifikat „Brust“) für Hormonrezeptoren HER2/neu und Ki67 teilnimmt und weist dies durch das Teilnahmezertifikat nach
6. Das Krankenhaus stellt sicher, dass sein Pathologie-Institut bzw. das mit ihm kooperierende Pathologie-Institut regelmäßig an Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen von Ringversuchen (insbesondere Qualitätssicherungs-Initiative „QuIP" der Deutschen Gesellschaft für Pathologie oder DKG-Zertifikat „Brust“) für Hormonrezeptoren HER2/neu und Ki67 teilnimmt und weist dies durch das Teilnahmezertifikat nach
7. Für den molekulargenetischen prognostischen Biomarkertest darf kein Sonderentgelt über den stationären Bereich oder eine andere Vergütung im ambulanten Sektor vereinbart sein.
d) Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensweise "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Dies gilt insbesondere auch zu den Abfragen aus den Ziffern II.2.5), IV.2.2) und IV.2.7). Eine weitere Bedeutung, insb. eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
d) Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensweise "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Dies gilt insbesondere auch zu den Abfragen aus den Ziffern II.2.5), IV.2.2) und IV.2.7). Eine weitere Bedeutung, insb. eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2022-01-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: Frühestmöglicher Vertragsbeginn ist der 1.8.2020. Ein unterjähriger Vertragsbeginn ist bei späterer Bewerbung möglich. Die Angabe des Datums 1.8.2020 ist den Optionen des angegebenen Formulars geschuldet. Dies gilt auch für den Schlusstermin in Ziff. IV.2.2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1.)der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1.)der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden.
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."