Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlage:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen:
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (z.B. Preisabsprachen, Austausch von Angebotsteilen), werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
3. Angebot:
3.1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
3.3. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. (Beachte Bestimmungen über Nachforderungen nach § 56 VgV)).
3.4. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will.
3.5. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6. Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
3.7. Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Im Leistungsverzeichnis sind die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur solche Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Prozentsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben jedoch Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
3.8. Beiliegende AGB des Bieters stellen eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führen zwingend zum Ausschluss.
4. Unterlagen zum Angebot:
4.1. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zur Preisermittlung zu dem von der VergabesteIle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen.
4.2. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bewerber bzw. Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
5. Nebenangebote (für den Fall, dass diese zugelassen sind):
5.1. Nebenangebote müssen als solche deutlich gekennzeichnet und in einer eigenen Anlage enthalten sein. Die Anzahl der abgegebenen Nebenangebote muss an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle eingetragen werden.
5.2. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
5.3. Nebenangebote müssen alle Elemente umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind.
6. Bietergemeinschaften:
6.1. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung in Textform abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist; es ist anzugeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
6.2. Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich (im Anschluss an einen Teilnahmewettbewerb) erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
7. Unterauftragnehmer/Eignungsanleihe:
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die jeweils dafür vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen (Namen, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten). Der Bieter hat für die Unterauftragnehmer Nachweise zu erbringen, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB zutrifft. Auf Verlangen hat der Bieter auch weitere geforderte Eignungsnachweise in Bezug auf die Unterauftragnehmer beizubringen.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (entsprechende Verpflichtungserklärung).
Nimmt der Bieter im Rahmen einer Eignungsleihe in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eigungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten –Frist zu ersetzen.
8. Eignungsnachweis:
8.1. Als Nachweis der Eignung haben Unternehmen mit dem Angebot entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärung, Nachweise, Bescheinigungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis vorzulegen.
Wird zum Nachweise der Eignung eine EEE vorgelegt, wird der Bieter der den Zuschlag erhalten soll, aufgefordert die geforderten Unterlagen beizubringen. Erst dann ist der endgültige Eignungsnachweis erbracht.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
Der Lieferant muss in der Lage sein, das untenstehende Formular auszufüllen:
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei Geschäftsjahren Leistungen erbracht habe(n), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
— Angabe von Referenzen:
—— 1. Referenz: Leistung, Auftragswert und Auftraggeber (Ansprechpartner und Telefonnr.);
——2. Referenz: Leistung, Auftragswert und Auftraggeber (Ansprechpartner und Telefonnr.);
——3. Referenz: Leistung, Auftragswert und Auftraggeber (Ansprechpartner und Telefonnr.
— Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte:
——Jahr Jahr Jahr.
— Mein/Unser Betrieb ist in folgender Berufsgenossenschaft:
—— Bezeichnung: Mitgliedsnummer:
— Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes — Ich bin/Wir sind eingetragen im Handelsregister unter
—— Nummer:
Beim Amtsgericht:
— Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
— Über mein/unser Unternehmen wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen wurde beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder das Unternehmen ist faktisch zahlungsunfähig. ja nein.
Hiermit wird erklärt, dass nachweislich auf keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, ein zwingender Ausschlussgrund (§ 123 Abs. 1 GWB) zutrifft und,. ob eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) oder ein weiterer fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt.
— Es liegt keine rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer der folgenden Straftaten bzw. nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten vor (§ 123 GWB):
—— § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen;
—— § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen;
—— § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland;
—— § 89c StGB Terrorismusfinanzierung bzw. Beteiligung an einer solchen Tat;
—— § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte;
—— § 263 StGB Betrug;
—— § 264 StGB Subventionsbetrug;
—— § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr;
—— § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern;
—— §§ 333, 334 StGB Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB;
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr;
—— §§ 232, 233 StGB Menschenhandel;
—— § 233a StGB Förderung des Menschenhandels.
— Des Weiteren liegt kein Ausschlussgrund nach §§ 21, 23 Abs. 1, 2 AEntG, §§ 19, 21 Abs. 1, 2 MiLoG, § 21 SchwarzArbG oder § 98c AufenthG infolge der Belegung mit einer Geldbuße in Höhe von wenigstens 2 500 EUR bzw. infolge einer rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wegen illegaler Beschäftigung vor. Es liegen daher im Gewerbezentralregister keine Eintragungen bezüglich dieser Vorschriften oder bezüglich § 81 Abs. 1 – 3 GWB vor, die Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach § 150a GewO sein können.
Liegt ein fakultativer Ausschlussgrund wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften vor (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB)?
— § 70 StGB Anordnung des Berufsverbots
—— Ja;
—— Nein.
— § 132a StPO Vorläufiges Berufsverbot:
—— Ja;
—— Nein.
— § 242 StGB Diebstahl:
—— Ja;
—— Nein.
— § 246 StGB Unterschlagung:
—— Ja;
—— Nein.