Das Angebot ist ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen.
Die Angebote sind zusammen mit den Anlagen (siehe Angebotsaufforderung) bis zum Ende der Angebotsfrist über das Vergabeportal
www.dtvp.de bei der Auftraggeberin einzureichen. Nur registrierte Bieterinnen/Bieter können Angebote abgeben. Zur Registrierung siehe oben, Pkt. 2.4. der Bewerbungsbedingungen.
Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebssysteme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. I. d. R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich. Weitere Informationen sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Information nach § 11 VgV zu entnehmen.
Für die elektronische Angebotsabgabe ist — vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren — für das vorliegende Vergabeverfahren die Textform nach § 126b BGB vorgesehen.
Hiernach ist eine lesbare Erklärung ausreichend, in der die Person der Erklären-den/des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht notwendig. Die Nennung der Person der Erklärenden/des Erklärenden erfordert die Angabe der Identität derjenigen/desjenigen, der/dem die Erklärung zugerechnet werden soll. Bei natürlichen Personen ist der Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname sowie der konkrete Vertreter.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen ausnahmsweise mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen (z. B. etwaige Erklärungen Dritter), so können die jeweiligen Anlagen mit den weiteren Angebotsunterlagen auf folgendem Weg eingereicht werden:
1. Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung oder
2. Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung oder
3. Datei der E-Mail, mit dem die/der Dritte ihre/seine Erklärung an die Bewerberin/den Bewerber/die Bieterin/dem Bieter übersandt hat.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen mit Vor- und Nachnamen der ausstellenden Person zu versehen, werden diese als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Anlagen sind elektronisch auszufüllen und in PDF-Format dem Angebot beizufügen. Alternativ können diese Anlagen auch elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und eingescannt beigefügt werden. Insofern dienen die Word-Dateien lediglich als Ausfüllhilfen.
Die Dateinamen aller Dokumente müssen sich an den Namen der Originaldateien orientieren, um Verwechslungen auszuschließen.
HINWEIS: Die Angebote sind so abzugeben, dass alle Angebotsbestandteile nachträglich nicht mehr veränderbar sind.
Auf anderem Wege übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fern-schreiben, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen. Ebenso unzulässig und unbeachtlich sind insbesondere eine Rücknahme oder Änderung eines Angebots per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fernschreiben.
Auf die Ausschlussgründe des § 57 Abs. 1 VgV wird verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise nachgelagert gleichartige Dienstleistungen i. S. v. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV benötigt werden.
Im Rahmen des Digitale Versorgungsgesetz vom 9.12.2019 sind digitale Anwendungen (DIGA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen worden. Seit dem 1.1.2020 haben Versicherte Anspruch auf diese Leistungen nach §§ 33 a i. V. m. 139 e SGB V (Sozialgesetzbuch V). Die in Anspruch genommenen digitalen Gesundheitsanwendungen werden nach § 302 SGB V abgerechnet. Die finalen Rahmenbedingungen der Abrechnung stehen derzeit noch nicht fest.
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Abrechnungsbedingungen für diese Leistungen in § 302 SGB V wird auch die Abrechnung dieser Leistungsart in gleichartiger Weise durchgeführt. Die technischen Schnittstellen mit dem Betriebssystem der Auftraggeberin entsprechen den Bedingungen dieser Ausschreibung, die Prüfungsinhalte werden entsprechend dem Vorgehen in der vorliegenden Ausschreibung vermittelt, indem im Bedarfsfall ein Pflichtenheft entwickelt und zur Verfügung gestellt werden wird. Gleich sind auch die Abrechnungswege. Die Bereitstellung der Daten zur Rechnungsprüfung erfolgt im Betriebssystem oscare(R), wie es auch bei der hiesigen Ausschreibung der Fall ist. In technischer Hinsicht wird die Benutzeroberfläche für den Prüfer eventuell schon auf ein modernes Format (Fiori) umgestellt sein. Insgesamt werden keine Papierbelege zur Rechnung der DIGA erwartet.
Da es sich bei der vorgenannten Leistung um eine neue Leistung handelt, bestehen keinerlei Erfahrungswerte darüber, in welchem Umfang diese Leistung erbracht und abgerechnet wird. In dieser Hinsicht erfolgt im Falle der Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 6 VgV eine in Ansehung dieser Unwägbarkeit vergaberechtskonforme Durchführung des Verfahrens, z. B. durch die Abfrage von Staffelpreisen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYYDJ