Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von den Bewerbern (bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft) sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend.
1.a) Haftung der Vertragsparteien
1. Der Auftragnehmer haftet für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit der Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen Dritter unverzüglich frei. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
2. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Vertragspflichten ist - abgesehen von Fällen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die Regelungen gelten entsprechend für die Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
1.b) Versicherungen
1. Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe branchenüblichen Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftung spätestens bei Auftragserteilung nachzuweisen und dazu eine aktuelle Versicherungsbestätigung (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen. Die Bestätigung hat die wesentlichen Daten des Versicherungsvertrages (Deckungssumme, Sublimits, Selbstbehalte) zu nennen. Die Deckungssumme je Schadenereignis pauschal für Personen- Sach- und mitversicherte Vermögensschäden im Rahmen der Betriebshaftpflicht muss mindestens 2 000 000 EUR betragen.
2. Der Auftragnehmer ist zur sofortigen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
3. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Zahlungen können vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
4. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
2) Vorlage eines Bonitätsnachweises (z.B. Creditreform, SCHUFA, Arvato Infoscore, Bürgel) (zum Schlusstermin, vgl. Ziff. IV.2.2) nicht älter als 3 Monate welcher belegt, dass eine ausreichende Bonität vorliegt (Ausfallrisiko durchschnittlich oder besser).
3) Vorlage einer Eigenerklärung, dass:
— Über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde und dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Der Auftraggeber stellt hierzu das Formblatt Eigenerklärung zur Verfügung.
4) Vorlage von Bescheinigungen, dass:
— Das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat und eine entsprechende Bescheinigung von der Behörde (zum Schlusstermin, vgl. Ziff. IV.2.2) nicht älter als 3 Monate) beigefügt ist.
5) Vorlage einer Eigenerklärung, dass:
— Keine in Bezug auf die Vergabe unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen wurden.
Der Auftraggeber stellt hierzu das Formblatt Eigenerklärung zur Verfügung.
Die Vergabestelle behält sich vor, die Vorlage weiterer Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen.