Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind eines der größten europäischen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Trotz der Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung von Fahrscheinen ist der Bargeldanteil noch substantiell hoch in den Verkehrsmitteln. Dies soll nun durch eine anonyme Guthabenkarte geändert werden. Weiterhin soll die Guthabenkarte eingesetzt werden können zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen bei Dritten, insbesondere Mietern der BVG in Bahnhöfen oder sonstigen Partnerunternehmen der BVG. Mit der Ausschreibung FEM2-0398-2020 wird ein Dienstleister gesucht, der eine solche Guthabenkarte an interessierte Kunden der BVG ausgibt und alle damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Dienstleistungen erbringt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-11-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-10-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-10-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bankdienstleistungen
Referenznummer: FEM2-0398-2020
Kurze Beschreibung:
“Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind eines der größten europäischen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.” Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bankdienstleistungen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Bearbeitung und Clearing von Finanzgeschäften📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Berlin🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-10-09 📅
Einreichungsfrist: 2020-11-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-10-14 📅
Datum des Beginns: 2021-03-19 📅
Datum des Endes: 2025-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 200-486406
ABl. S-Ausgabe: 200
Zusätzliche Informationen
“1. Der Auftraggeber ist Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und unterliegt neben dem GWB und der SektVO insbesondere dem Berliner...”
1. Der Auftraggeber ist Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und unterliegt neben dem GWB und der SektVO insbesondere dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz.
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Quelle: OJS 2020/S 200-486406 (2020-10-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-05-04) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge