Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
— oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen:
— Nachweis des Umsatzes des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— 3 Referenznachweise über vergleichbare Leistungen,
— Nachweis, dass das Unternehmen über die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen berufliche Befähigung, Technischen Fachkräfte, Arbeitskräfte, Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügt,
— Auszug Berufs- u. Handelsregister, Gewerbeanmeldung,
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse,
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der des Finanzamts bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
— Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
— Nachweis Berufshaftpflichtversicherung mit einer der auszuführenden Leistung entsprechenden Deckungssumme,
— Unbedenklichkeit der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.