Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Mindestens eine Referenz für die Durchführung und Auswertung von Fledermauskartierungen im Rahmen von Straßenbauvorhaben. Die Referenz muss ein mindestens vergleichbares Straßenbauvorhaben abbilden.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossene Berufsausbildung zum Diplom-Biologen oder vergleichbar und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV: Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss über QM-System entsprechend der DIN EN ISO 9001 verfügen.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV: Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossene Berufsausbildung zum Diplom-Biologen oder vergleichbar und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV: Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
Der Bewerber muss durchschnittlich 5 Mitarbeiter und mindestens eine Führungskraft beschäftigen.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV: Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
Datentransfersystem zur Projektkommunikation zwischen AN, AG und sonstigen Dritten, MS Office ab Version 2003 oder höher, CAD-Software und / oder GIS-Software (z. B. Arc-View), OKSTRASchlüssel.
Der Bewerber hat die ihm für die Fledermauserfassungen im Gelände zur Verfügung stehenden Technischen Geräte zu benennen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.