Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Referenzen zur Ausführung von vergleichbaren Leistungen Bevorzugt aus den letzten drei, höchstens aber den letzten 10 Jahren zu:
a) Revierkartierungen von Brutvögeln
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn der Untersuchungsraum mindestens 1 000 ha betrug und mindestens 5 Begehungen erfolgten.
b) Transekt- und Horchboxenuntersuchungen von Fledermäusen
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens 10 km Transektstrecke erfasst wurde und mindestens 10 Horchboxen gleichzeitig zum Einsatz kamen.
c) Laichgewässerkartierung Amphibien
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn die Kartierung 3 oder mehr Begehungen von mindestens 20 Laichgewässern umfasste.
d) Kartierung Fische
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn eine Elektrobefischung stattfand.
e) Kartierung Tag- und Nachtfalter
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn die Kartierung eine Eier- und/oder Raupensuche zum Großen Feuerfalter und/oder Nachtkerzenschwärmer beinhaltete.
f) Erfassung xylobionte Käfer
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn eine gezielte Erfassung des Eremiten und/oder des Hirschkäfers erfolgte.
g) Erfassung Schnecken und Muscheln
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn eine gezielte Erfassung von Windelschnecken (Vertigo), der Zierlichen Tellerschnecke oder der Bachmuschel erfolgte.
Für jede der aufgeführten Arten/Artengruppen muss mindestens eine vergleichbare Referenz vorgelegt werden.
Die in den Referenzen geforderten Leistungen können aus verschiedenen Projekten zusammengetragen werden und müssen nicht für ein Straßenbauvorhaben erbracht worden sein. Im Falle von Unterauftragnehmern/Eignungsleihe können auch Referenzen von Unterauftragnehmern beigebracht werden.
Aus den Referenzen sollen Details der Erfassungen hervorgehen, aus denen die Vergleichbarkeit erkennbar ist (z. B. Untersuchungsraumgröße, Anzahl der Untersuchungs-/Probeflächen, Anzahl der Begehungen, Art und Anzahl der eingesetzten Erfassungssysteme).
§ 46 (3) Nr. 9 VgV – Ausstattung zur Ausführung des Auftrags:
— geografisches Informationssystem (GIS);
— Horchboxen;
— Fledermausdetektoren;
— Elektrofischereigerät einschließlich Befähigung zur Elektrobefischung;
Mindeststandard ist der Nachweis des Vorhandenseins der genannten Ausstattung beim Bieter oder dessen Unterauftragnehmer.