Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Örtlichen Bauüberwachung Konstruktiven Ingenieurbau:
Mindestens 2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar und mindestens 2 Jahren Berufserfahrung sowie Erfahrungen bei der Bauüberwachung von Brückenbauwerken
SiGeKo während der Bauausführung: Mindestens ein Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar sowie einer entsprechenden Weiterbildung bzgl. SiGeKo und mindestens 2 Jahren Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten 5 Jahren (2015-2019), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
a) Örtliche Bauüberwachung Konstruktiver Ingenieurbau:
Der Bewerber muss mindestens eine vergleichbare Leistung erbracht haben. Eine Referenz (Leistungszeitraum 2015-2019) wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens folgende Kriterien eingehalten sind:
— mindestens eine Spannbetonbrücke, mit einer Mindeststützweite von 20 m und
— mindestens eine Brücke mit Tiefgründungen
b) SiGeKo während der Bauausführung:
Der Bewerber muss mindestens eine vergleichbare Leistung erbracht haben. Eine Referenz (Leistungszeitraum 2015-2019) wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens folgende Kriterien eingehalten sind:
— mindestens eine Mehrfeldbrücke
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Projektleiter (Berufserfahrungen des Jahre) und stellvertretender Projektleiter haben in Summe mindestens:
1) in leitender Funktion für die örtliche Bauüberwachung
— einer Spannbetonbrücke mit einer Mindeststützweite von 20 m und einer Brücke mit Tiefgründungen begleitet.
2) in leitender Funktion für den SiGeKo während der Baudurchführung
— eine Mehrfeldbrücke begleitet
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
MS Office ab Version 2003 oder höher, Ausschreibungs- und Bauabrechnungssoftware mit Datenschnittstellen zu/von ITWO, Software zur Bauablaufplanung.
Die zur Verfügung stehende Software ist aufzuzählen bzw. zu benennen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss über ein eigenes Q/M-System verfügen:
Qualität wird durch Schlusszeichnung einer Führungsposition, Mehraugenprinzip o. ä. gewährleistet.