Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben Justizwachtmeister/innen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell – insbesondere ohne Unterbrechungen – zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-11-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-10-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-10-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
Referenznummer: 2020000220
Kurze Beschreibung:
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben Justizwachtmeister/innen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell – insbesondere ohne Unterbrechungen – zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben Justizwachtmeister/innen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell – insbesondere ohne Unterbrechungen – zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-10-07 📅
Einreichungsfrist: 2020-11-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-10-12 📅
Datum des Beginns: 2021-08-01 📅
Datum des Endes: 2026-07-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 198-480352
ABl. S-Ausgabe: 198
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben Justizwachtmeister/innen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben Justizwachtmeister/innen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell – insbesondere ohne Unterbrechungen – zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell – insbesondere ohne Unterbrechungen – zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Beschreibung der Optionen: Regieleistungen nach dem Bedarf des Auftraggebers
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Verfügen Sie über eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung bzw. sind Sie für das Gewerbe der Sicherheitsdienstleistungen präqualifiziert? Legen Sie als Nachweis eine Kopie dieser Erlaubnis oder einer gleichwertigen Genehmigung eines EU-Mitgliedsstaates vor, indem Sie diese mit der Abgabe Ihres Angebots unter „Eigene Anlagen" hochladen oder geben Sie im nachfolgenden Kriterium Nr. 2 Ihre Präqualifizierungsnummer an. (A-Kriterium)
1. Verfügen Sie über eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung bzw. sind Sie für das Gewerbe der Sicherheitsdienstleistungen präqualifiziert? Legen Sie als Nachweis eine Kopie dieser Erlaubnis oder einer gleichwertigen Genehmigung eines EU-Mitgliedsstaates vor, indem Sie diese mit der Abgabe Ihres Angebots unter „Eigene Anlagen" hochladen oder geben Sie im nachfolgenden Kriterium Nr. 2 Ihre Präqualifizierungsnummer an. (A-Kriterium)
2. Sofern Sie für das Gewerbe der Sicherheitsdienstleistungen präqualifiziert sind, geben Sie hier bitte Ihre Präqualifizierungsnummer an. (I-Kriterium)
3. Verfügt Ihr Unternehmen über
a) weniger als 250 Mitarbeiter und
b) höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz?
Anm.: Es handelt sich um einen rein statistischen Wert, d. h. die Angabe zu diesem Punkt hat keinerlei Auswirkung auf die Zulässigkeit Ihres Angebots oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit.
Zur Überprüfung Ihrer Mittelstandsförderungsmaßnahmen erhebt die Europäische Union (EU) bei allen ausschreibenden Stellen Daten zum Ergebnis von Vergabeverfahren.
Hierbei ist es bedeutsam, ob Ihr Unternehmen die Eigenschaft als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/351/EG erfüllt.
Die maßgebenden Kriterien hierfür sind die Anzahl der Mitarbeiter sowie der Umsatz. (I-Kriterium)
4. Wie hoch war Ihr Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren? Stellen Sie dar, ob und wie die genannten Zahlen dem Unternehmen die Ausführung dieses Auftrags ermöglichen. (I-Kriterium)
5. Wie viele beschäftigte Arbeitskräfte (untergliedert nach Fachkräften, Auszubildenden, Verwaltung und sonstigen Mitarbeitern) haben bzw. hatten Sie in den letzten 3 Geschäftsjahren im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen? Wie viele dieser Beschäftigten (untergliedert w. o.) arbeiten bei Ihnen seit mindestens 3 Jahren? Stellen Sie dar, ob und wie die genannten Zahlen dem Unternehmen die Ausführung dieses Auftrags ermöglichen. (I-Kriterium)
5. Wie viele beschäftigte Arbeitskräfte (untergliedert nach Fachkräften, Auszubildenden, Verwaltung und sonstigen Mitarbeitern) haben bzw. hatten Sie in den letzten 3 Geschäftsjahren im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen? Wie viele dieser Beschäftigten (untergliedert w. o.) arbeiten bei Ihnen seit mindestens 3 Jahren? Stellen Sie dar, ob und wie die genannten Zahlen dem Unternehmen die Ausführung dieses Auftrags ermöglichen. (I-Kriterium)
6.1. Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt. (A-Kriterium)
6.2. Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
7. Ein Eintrag zu den folgenden Punkte erfolgt erst bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den Bieter zulässig:
— Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB? (A-Kriterium);
— Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB, die zum Ausschluss führen? (A-Kriterium).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Siehe oben III.1.1)
Technische und berufliche Fähigkeiten: Siehe oben III.1.1)
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-05-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-11-09 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Qualitätskriterium
Kostenkriterium (Gewichtung): 50
Kostenkriterium (Name): Preis
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders hingewiesen:
— Der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
— Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Quelle: OJS 2020/S 198-480352 (2020-10-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-12-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben JustizwachtmeisterInnen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell — insbesondere ohne Unterbrechungen — zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz und Besucher sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben JustizwachtmeisterInnen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell — insbesondere ohne Unterbrechungen — zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben JustizwachtmeisterInnen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
„Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben JustizwachtmeisterInnen sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell — insbesondere ohne Unterbrechungen — zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell — insbesondere ohne Unterbrechungen — zu arbeiten. Ziel ist, das Sicherheitsniveau deutlich zu heben und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Beschreibung der Optionen: Regieleistungen nach dem Bedarf des Auftraggebers.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-12-01 📅
Name: Pond Security Service GmbH
Postort: Erlensee
Land: Deutschland 🇩🇪 Main-Kinzig-Kreis🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 9
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern — Vergabekammer Südbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
— Der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
— falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.