Beschreibung der Beschaffung
Gültige für alle Lose:
Es wird zwischen Bettplätzen für Alleinstehende bzw. Paare (Fachlos 1) und Bettplätzen für Familien (Fachlos 2) unterschieden. Jeder Beherbergungsbetrieb bildet dabei ein Teillos. Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird für jeden Beherbergungsbetrieb (Teillos) eine Belegungs- und Betriebsvereinbarung geschlossen.
Jeder Beherbergungsbetrieb (Teillos) soll über mindestens 50 und darf bis maximal 200 Bettplätze verfügen. Die Laufzeit der Belegungs- und Betriebsvereinbarung beträgt in beiden Fachlosen je Beherbergungsbetrieb (Teillos) jeweils 10 Jahre ab Freigabe der Unterkunft zum nächstfolgenden Quartalsende.
In einem Beherbergungsbetrieb (Teillos) darf jeweils nur eine Zielgruppe (Fachlos) untergebracht sein.
Das Fachlos 1 beinhaltet bis zu 1.000 Bettplätze für Alleinstehende und Paare.
Die Bettplätze des Beherbergungsbetriebs für das Fachlos 1 werden in 2 Kategorien eingeteilt:
— Kategorie 1: Einzelzimmer,
— Kategorie 2: Doppelzimmer.
Es dürfen nicht mehr als 10 % der Bettplätze eines Beherbergungsbetriebs (Teillos) im Fachlos 1 in Einzelzimmern (Kategorie 1) untergebracht werden.
Das monatliche Entgelt für Bettplätze in Beherbergungsbetrieben für Einzelpersonen und Paare (Fachlos 1) darf
— während der Gültigkeitsdauer der sog. KdU-Regelung (derzeit bis 31.12.2020) je Bettplatz im Einzelzimmer 700 EUR brutto und je Bettplatz im Doppelzimmer 600 EUR brutto,
— nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der sog. KdU-Regelung (derzeit ab 1.1.2021) je Bettplatz im Einzelzimmer 800 EUR brutto und je Bettplatz im Doppelzimmer 700 EUR brutto
für die Belegung eines Bettplatzes nicht überschreiten.
Das Fachlos 2 beinhaltet 1 000 Bettplätze für Familien. Da in Familienunterkünften keine Einzelzimmer vorgesehen sind, fällt für Fachlos 2 die Kategorie 1 (Einzelzimmer) weg. Das monatliche Entgelt in Beherbergungsbetrieben für Familien darf
— während der Gültigkeitsdauer der sog. KdU-Regelung (derzeit bis 31.12.2020) 600 EUR brutto,
— nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der sog. KdU-Regelung (derzeit ab 1.1.2021) 700 EUR brutto
für die Belegung eines Bettplatzes nicht überschreiten.
Innerhalb der Fachlose können von den Bieterinnen und Bietern jeweils ein oder mehrere Teillose angeboten werden, die jeweils aus der Zurverfügungstellung eines autarken Beherbergungsbetriebs zur Belegung durch die Auftraggeberin und dessen Betrieb bestehen.
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird für jeden Beherbergungsbetrieb (Teillos) in jedem Fachlos also eine Belegungs- und Betriebsvereinbarung zwischen einer/ einem Zuschlagsempfängerin/ Zuschlagsempfänger und der Landeshauptstadt München geschlossen.
Es können Angebote für ein oder mehrere Teillose in einem oder beiden Fachlosen abgegeben werden, jedoch müssen einzelne Teillose zwingend ausschließlich einem Fachlos zugeordnet werden, d. h. ein Beherbergungsbetrieb ist entweder ausschließlich für Alleinstehende und Paare oder ausschließlich für Familien zulässig.
Zwischen wertbaren Angeboten für Teillose innerhalb eines Fachloses findet ein Wettbewerb nur statt, wenn und soweit die erforderlichen Bettplatzzahlen je Fachlos erreicht werden. Soweit das nicht der Fall ist, werden die Belegungs- und Betriebsvereinbarungen mit allen wertungsfähigen Angeboten für Teillose geschlossen.
Ein Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen der Betreiberin/dem Betreiber und den durch die Auftraggeberin, Amt für Wohnen und Migration, eingewiesenen/vermittelten Personen („Bewohnerin/ Bewohner“) zustande. Das Bettplatzentgelt schuldet auf dieser Basis ausschließlich die Bewohnerin/ der Bewohner, nicht die Auftraggeberin. Die Abrechnung der Bettplatzentgelte erfolgt ausschließlich auf Basis der Beherbergungsverträge zwischen der Betreiberin/ dem Betreiber und den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, soweit in § 9 Abs. (2) der Belegungs- und Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
Das Prozedere nach Ablauf der sog. KdU-Regelung ist in § 9 Abs. 1 Belegungs- und Betriebsvereinbarung beschrieben. Aufgrund der Tatsache, dass der Aufwand und das Risiko der Betreiberin/ des Betreibers hier etwas erhöht ist im Hinblick auf die Beitreibung der Entgelte von Selbstzahlern oder Teilselbstzahlern, auch soweit sich die Bewohnerinnen und Bewohner erst nach Prüfung der Sozialleistungsträger als solche herausstellen, ist die zulässige Höchstgrenze für Bettplatzentgelte für die Zeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der sog. KdU-Regelung (derzeit 31.12.2020) wie oben benannt etwas erhöht.
Hinweis: Für den Fall, dass der Stadtrat der Landeshauptstadt München beschließen sollte, dass die sog. KdU-Regelung über den 31.12.2020 verlängert wird, gelten die vom Bieter angebotenen Preise entsprechend für die Dauer der Verlängerung nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen fort. Ob ein derartiger Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt München erfolgt, ist offen und kann nicht prognostiziert werden. Es können insoweit keine Annahmen zugrunde gelegt werden.
Die Zuweisung der wohnungslosen Personen in die Beherbergungsbetriebe der Betreiberin/des Betreibers erfolgt durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration. Die Betreiberin/ der Betreiber räumt der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, ab dem Laufzeitbeginn der Belegungs- und Betriebsvereinbarung für die Vertragslaufzeit das ausschließliche Belegungsrecht des Beherbergungsbetriebs ein.
Die Betreiberin/ der Betreiber hat im Rahmen ihrer/ seiner Aufgaben für einen geordneten Betrieb in ihrem/ seinen Beherbergungsbetrieb zu sorgen. Dazu gehört u. a. die Übernahme des Bettplatzmanagements, der Vollzug von Aufnahmen sowie Auszugsmeldungen als auch die jederzeitige Sicherstellung hygienisch einwandfreier Zustände sowie sonstige Dienstleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.