Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind Beratungsleistungen des Auftragnehmers (AN) im Zusammenhang mit der (Weiter-)Entwicklung wirksamer (s. o.) Kontrolltechnik für den Auftraggeber BAG (AG), die auf Grundlage erteilter Einzelaufträge zu erbringen sind.
Die vom AN zu erbringenden Beratungsleistungen teilen sich in die 3 Bereiche:
— Analyse und Weiterentwicklung (hierzu a);
— Validierung von Beratungsergebnissen (hierzu b);
— Unterstützung bei Ausschreibungsvorhaben (hierzu c).
Nicht Gegenstand der Leistungen des AN ist die konkrete Entwicklung, Produktion und Bereitstellung von serienreifer Kontrolltechnik. Diese soll auf Grundlage der Leistungen des AN im Wettbewerb unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse vergeben werden.
Die Beratungsleistungen des AN erfolgen regelmäßig in einer frühen zeitlichen Phase, bspw. vor den Ausschreibungen der Entwicklung/Produktion von Kontrolltechnik oder ausschreibungsbegleitend. Die Leistungen des AN müssen insbesondere der Konkretisierung von Anforderungen, Spezifikationen etc. für die sich anschließenden Verfahren dienen.
Die Beratungsgegenstände, -umfänge, -ziele werden nach Bedarf des AG durch diesen im Einzelauftrag konkretisiert und vorgegeben. In der Regel handelt es sich dabei um Teilsysteme/Komponenten der Kontrolltechnik. Der AN hat dabei stets die Abhängigkeiten, Einflüsse und Auswirkungen des Beratungsgegenstandes in Bezug auf das gesamte kontrolltechnischen Umfeld zu berücksichtigen und in seinen Beratungsergebnissen zu berücksichtigen.
Die Beratungsleistungen können aber auch einzelne Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der sich anschließenden Prozesse, bspw. die Vorbereitung und Begleitung vergaberechtlicher Beschaffungsvorhaben (z. B. Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, insbesondere Definition von Anforderungen und Formulierung von Leistungsbeschreibung u. ä.) umfassen. Infolge dessen sind mögliche Interessenkonflikte des AN oder seiner Unterauftragnehmer in Bezug auf anschließende Vergabeverfahren nicht auszuschließen. Ob eine Teilnahme des AN an einem, auf seinen Beratungsergebnissen beruhendem Vergabeverfahren nach §§ 6, 7 Vergabeverordnung (VgV) oder §§ 4, 5 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) möglich ist, ist der Prüfung im Einzelfall vorbehalten.
Der AN verpflichtet sich im Bedarfsfall für den AG Beratungsleistungen in der in den Auftragsunterlagen niedergelegten Art und Weise zu erbringen. Ein Anspruch auf eine Beauftragung zu allen oder einzelnen Themenfeldern ergibt sich hierdurch ebenso wenig, wie ein Anspruch, exklusiv für einzelne Beratungsthemen beauftragt zu werden.
Der AN muss nach Vorgaben des AG seine Beratungsergebnisse für anschließende Beschaffungsverfahren stets verwendbar nach Form, Format, Frist und Inhalt übergeben, ohne Beschränkung der Verwertbarkeit durch den AG, z. B. in lizenz-, urheber- oder patentrechtlicher Hinsicht.