Beschreibung der Beschaffung
Die Auftraggeberin verfügt in ihrem Geschäftsbereich über z. Z. 406 Mitarbeitende und ca. 250 aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren. Sie sind in regelmäßigen Abständen gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz arbeitsmedizinisch zu betreuen. Die arbeitsmedizinischen Betreuungsleistungen sollen einem zuverlässigen Dienstleister übertragen werden.
Aufgaben:
Allgemein
Die Leistungen umfassen die arbeitsmedizinische Betreuung entsprechend der rechtlichen Grundlagen für den Arbeitsschutz:
— nach § 3 i. V. m. § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
— nach dem ArbSchG,
— nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
— nach den arbeitsmedizinischen Regeln,
— gemäß §§ 5, 6 und 7 sowie der Anlage 1 UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49),
— nach Pkt. 4 Regel Grundsätze der Prävention (DGUV Regel 100-001),
— Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“,
— nach den DGUV Vorschriften 1 und 2,
— nach den Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen,
— nach speziellen Rechtsvorschriften (Einstellung-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen),
— nach der Biostoffverordnung,
— nach der Arbeitsstättenverordnung.
Dazu gehören:
Die umfassende Beratung und Unterstützung der Auftraggeberin und aller bei der Stadtverwaltung Nordhausen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Mitarbeitenden, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, wie zum Beispiel:
— Aufklärung in allgemeiner Gesundheitsfürsorge und über Gesundheitsrisiken bei der Arbeit im Rahmen der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge),
— Durchführung von Einstellungs-, Tauglichkeit- und Eignungsuntersuchungen,
— Beurteilung von Arbeitsbedingungen aus arbeits-/betriebsmedizinischer Sicht,
— Unterstützung bei der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
— Absicherung von Sofortterminen bei akuten gesundheitlichen Störungen, beispielsweise im Rahmen des Mutterschutzes,
— Beratung und Durchführung notwendiger Schutzimpfungen, sowie Testverfahren zur Feststellung der Immunisierung,
— Beratung zu Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
— Beratung des Arbeitgebers bei der Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen (§ 167 SGB IX),
— Beratung von Schwangeren und Stillenden nach Mutterschutzgesetz,
— Suchtberatung,
— Durchführung von Begehung von Arbeitsstätten/Begutachtung von Arbeitsbedingungen, Mitteilung festgestellter Mängel, Vorschlag entsprechender Maßnahmen und Hinwirkung auf dessen Durchsetzung,
— Beratung der Auftraggeberin bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,
— Beratung zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen,
— Beratung zur Ausführung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen,
— Beratung zu persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).
Im Weiteren wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Die Mitarbeitenden sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu beraten und nach speziellen Rechtsvorschriften arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Untersuchungsergebnisse sind durch den Betriebsarzt zu dokumentieren. Die Schweigepflicht ist einzuhalten.
Das betrifft z. Z. 406 Mitarbeitende in der Stadtverwaltung Nordhausen. Die Mitarbeitenden sind entsprechend ihrer Tätigkeit zuzuordnen (Siehe Leistungsbeschreibung).
Dazu zählen allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung und Tauglichkeits-, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen nach speziellen Rechtsvorschriften. Die Mitarbeitenden sind entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) zu beraten und Impfungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilungen anzubieten.
Die Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Tauglichkeits-, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen haben entsprechend der in den Rechtsvorschriften festgelegten Intervallen zu erfolgen.