Zusätzliche Informationen
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen:
www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.