Bedingungen für die Vertragserfüllung
Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit eines kompetenten, autorisierten, deutschsprachigen Ansprechpartners im Zuständigkeitsbereich der Verkehrsaufsicht des Auftragnehmers an den Einsatztagen während der Zeit von 6.30 Uhr-24.00 Uhr.
Vorliegen einer Genehmigung nach § 43 Personenbeförderungsgesetz für den Sonderlinienbusverkehr.
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen sich optisch und technisch in einwandfreiem, den rechtlichen Vorschriften entsprechendem Zustand befinden, die Abgasnorm Euro VI erfüllen, mit mindestens 50 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz zugelassen sein, klimatisiert sein und über ausreichend Gepäckstauraum verfügen.
Gewährleistung, dass im Vertragszeitraum bei besonderem Bedarf innerhalb von 24 Stunden die Bereitstellung und der Betrieb eines weiteren, klimatisierten Reisebusses mit mind. 40 Sitzplätzen und ausreichendem Gepäckstauraum sowie mit Fahrerin bzw. Fahrer möglich ist.
Es ist ein fester Personenkreis einzusetzen, so dass eine einmalige Einweisung ausreichend ist. Das Fahrpersonal muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse D sein. Es darf nicht eingesetzt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen deren Eignung, Zuverlässigkeit oder Fahrtüchtigkeit sprechen. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.
Das Fahrpersonal ist mit Mobiltelefonen auszustatten (je Fahrzeug ein Mobiltelefon), um eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit während der Einsatzzeitensicherzustellen. Die Telefonnummern sind dem Auftraggeber zu Vertragsbeginn mitzuteilen, Änderungen der Telefonnummern während der Vertragslaufzeit sind unverzüglich mitzuteilen.
Bei der Auftragserfüllung muss der Anteil ehemaliger Langzeitarbeitsloser in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem eingesetzten Personal mindestens 10 % betragen. Nachweise hierüber sind mit jeder Abrechnung vorzulegen. Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Bei der Ermittlung des Personalanteils werden alle in diesem Auftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer individuellen Stundenzahl berücksichtigt.
Die besondere Ausführungsbestimmung gilt für die gesamte Laufzeit als erfüllt, wenn der/die für diesen Auftrag eingesetzte/n Langzeitarbeitslose/n während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von zwei Jahren vor Vertragsbeginn eingestellt wurde/n und durchgehend für diese Leistung tätig ist/sind.
Für jeden vollen Monat, in dem die besondere Ausführungsbestimmung zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen nicht erfüllt ist, ist eine Vertragsstrafe von 5 % des monatlichen Auftragswertes vom Auftragnehmer zu entrichten. Diese wird unmittelbar bei den Vergütungen für die Leistungserbringung verrechnet.
Wird diese Beschäftigungsquote bei Beginn bzw. aufgrund des Ausscheidens von Mitarbeitern während der Vertragslaufzeit nicht erfüllt, entfällt die Vertragsstrafe, wenn innerhalb von drei Monaten diese Bedingung erstmals bzw. wieder erfüllt ist. Sollten die drei Monate überschritten werden, wird die Vertragsstrafe rückwirkend erhoben.
Sofern der Auftragnehmer belegen kann, dass ihm für den Zeitraum der Leistungserbringung trotz seiner Bemühungen geeignete Langzeitarbeitslose nicht vermittelt werden konnten, wird auf die Festsetzung einer Vertragsstrafe verzichtet. Hierzu ist jeweils eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters vorzulegen, die nicht älter als vier Wochen sein darf.
Die Langzeitarbeitslosigkeit des im Auftrag eingesetzten Personals ist durch eine Bescheinigung des zuletzt zuständigen Jobcenters oder Agentur für Arbeit nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann vom Mitarbeiter bei der ausstellenden Behörde angefordert werden. Die Bescheinigung ist für den Zeitpunkt der Einstellung beim Auftraggeber anzufordern. Fehlende Bescheinigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.