Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifikationsverzeichnis) führen. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot den ausgefüllten Vordruck 11078 II „Eigenerklärung zur Eignung im Vergabeverfahren (UVgO bzw. VGV)" (im Vergabeportal eingestellt) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmer abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in einem Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sofern das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Auswahl kommt, sind die Nachweise durch die Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung imVergabeverfahren" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen (auch die der Nachunternehmen) innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen (bei ausländischen Bietern Unterlagen gemäß Anhang XII der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates). Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Es handelt sich hier um:
— 3 Referenzen mit Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, in den letzten 3 Jahren;
— Angaben zu Arbeitskräften;
— Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft;
— Nachweis, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Der volle Wortlaut der Erklärung gemäß Vordr. 11078 II kann frei verfügbar über das genutzte Vergabeportal eingesehen werden.
— Zertifikate Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz;
— Zertifikat als Erstbehandlungsanlage gemäß § 21 Abs. 4 ElektroG;
— Zertifizierung der Anlage für die Sammelgruppen 1, 2, 3, 4 und 5 gem. § 14 ElektroG;
— Bescheinigung gemäß GewAbfV über die Annahme von gemischten Abfällen;
— Zertifikat für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Einsammeln, Befördern und Lagern für die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Abfälle;
— Schriftliche Erklärung, dass die erforderlichen Bestätigungen zur Entsorgung der gemischten Abfälle der Abfallschlüssel 170107 und 170904 gemäß § 9 Abs. 2 und 3 von den Betreibern der Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage vorgelegt werden können;
— Sammelentsorgungsnachweise (Input) und Entsorgungsnachweise (Output) für die gefährlich eingestuften Abfälle gem. §50 KrWG.