Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen. Die Gedikom GmbH hat ca. 90 Bereitschaftspraxen bayernweit mit über 1 000 Mitarbeitern durch einen Dienstleister mit Arbeitskleidung auszustatten (Schlupfkasack, Hose, ¾ T-Shirt, Arztkittel sowie Wäscheschränke und Spinde). Der Dienstleister übernimmt dabei sowohl die Zurverfügungstellung der Wäsche als auch die Abholung, Reinigung und Lieferung der gereinigten Kleidung an die jeweiligen Standorte der Bereitschaftspraxen. Konkretisierend wird wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-09-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-07-31.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-07-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen
Kurze Beschreibung:
Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen. Die Gedikom GmbH hat ca. 90 Bereitschaftspraxen bayernweit mit über 1 000 Mitarbeitern durch einen Dienstleister mit Arbeitskleidung auszustatten (Schlupfkasack, Hose, ¾ T-Shirt, Arztkittel sowie Wäscheschränke und Spinde). Der Dienstleister übernimmt dabei sowohl die Zurverfügungstellung der Wäsche als auch die Abholung, Reinigung und Lieferung der gereinigten Kleidung an die jeweiligen Standorte der Bereitschaftspraxen. Konkretisierend wird wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen. Die Gedikom GmbH hat ca. 90 Bereitschaftspraxen bayernweit mit über 1 000 Mitarbeitern durch einen Dienstleister mit Arbeitskleidung auszustatten (Schlupfkasack, Hose, ¾ T-Shirt, Arztkittel sowie Wäscheschränke und Spinde). Der Dienstleister übernimmt dabei sowohl die Zurverfügungstellung der Wäsche als auch die Abholung, Reinigung und Lieferung der gereinigten Kleidung an die jeweiligen Standorte der Bereitschaftspraxen. Konkretisierend wird wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-07-31 📅
Einreichungsfrist: 2020-09-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-08-05 📅
Datum des Beginns: 2021-01-01 📅
Datum des Endes: 2024-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 150-367914
ABl. S-Ausgabe: 150
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 800 000 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Abholung/Lieferung erfolgt an den jeweiligen Standorten der Bereitschaftspraxen. Hinsichtlich der jeweiligen Postleitzahlbezirke wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Das Unternehmen muss ordungsgemäß angemeldet und sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig in das Handelsregister eingetragen sein.
Das Unternehmen darf sich nicht in Liquidation befinden.
Das Unternehmen darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahren befinden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Bieter verfügt oder wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2,0 Mio. EUR, für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von je 1,0 Mio. EUR abschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter verfügt oder wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2,0 Mio. EUR, für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von je 1,0 Mio. EUR abschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Der Bieter muss in den letzten 3 Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss vorliegt bzw. vorliegen muss, einen durchschnittlichen Jahresgesamtumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VgV) von mindestens 400 000,00 EUR erwirtschaftet haben. Bei Bietergemeinschaften genügt die Erfüllung des Kriteriums durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss in den letzten 3 Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss vorliegt bzw. vorliegen muss, einen durchschnittlichen Jahresgesamtumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VgV) von mindestens 400 000,00 EUR erwirtschaftet haben. Bei Bietergemeinschaften genügt die Erfüllung des Kriteriums durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft.
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sind die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen zugelassen. Die Vorlage einzelner dieser Unterlagen kann durch die Vergabestelle nachgefordert werden. Es wird empfohlen, die entsprechenden Belege dem Angebot beizugeben:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sind die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen zugelassen. Die Vorlage einzelner dieser Unterlagen kann durch die Vergabestelle nachgefordert werden. Es wird empfohlen, die entsprechenden Belege dem Angebot beizugeben:
— entsprechende Bankerklärungen;
— Nachweise zu einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung;
— Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
— eine Erklärung über den Gesamtumsatz. Diese Erklärung wird nur für die letzten 3 Geschäftsjahre gefordert und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der für die Auftragsdurchführung verantwortliche Mitarbeiter und dessen Stellvertreter sowie deren berufliche Befähigung/Erfahrung sind zu benennen.
Eine namentliche Nennung ist nicht notwendig. Ausreichend ist die Angabe, dass der verantwortliche Mitarbeiter und dessen Stellvertreter die folgenden Eigenschaften erfüllt:
— Der verantwortliche Mitarbeiter muss eine Berufserfahrung von mindestens 5 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen.
— Der Stellvertreter muss eine Berufserfahrung von mindestens 3 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen.
Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist Vergleichbarkeit auch noch bei einer Unterschreitung des hiesigen Umfangs um 40 % gegeben. Hinsichtlich der Qualität müssen die Mitarbeiter mit der Reinigung und Aufbereitung von Praxis-/Krankenhauswäsche o. ä. betraut gewesen sein.
Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist Vergleichbarkeit auch noch bei einer Unterschreitung des hiesigen Umfangs um 40 % gegeben. Hinsichtlich der Qualität müssen die Mitarbeiter mit der Reinigung und Aufbereitung von Praxis-/Krankenhauswäsche o. ä. betraut gewesen sein.
Ausführung von mindestens 3 vergleichbaren Dienstleistungen. Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist Vergleichbarkeit auch noch bei einer Unterschreitung des hiesigen Umfangs um 40 % gegeben. Hinsichtlich der Qualität muss der Auftrag die Reinigung und Aufbereitung von Praxis-/Krankenhauswäsche zum Gegenstand gehabt haben.
Ausführung von mindestens 3 vergleichbaren Dienstleistungen. Als vergleichbar gelten Leistungen, die bezüglich ihres Umfangs und der Qualität der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung (ungefähr) entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist Vergleichbarkeit auch noch bei einer Unterschreitung des hiesigen Umfangs um 40 % gegeben. Hinsichtlich der Qualität muss der Auftrag die Reinigung und Aufbereitung von Praxis-/Krankenhauswäsche zum Gegenstand gehabt haben.
Eine der Referenzen muss die gleiche Dienstleistung an mind. 80 überregionalen Standorten zum Gegenstand haben.
Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre, jedoch nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen.
Der Bieter muss über ausreichende personelle Kapazitäten zur Ausführung des Auftrags verfügen.
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters wird die Vorlage folgender Unterlagen gefordert:
1. Eine Referenz über früher ausgeführte Aufträge der letzten, höchstens 5 Jahren mit folgenden Angaben:
— Art der ausgeführten Leistung;
— Anzahl der belieferten Standorte;
— Angabe des Auftraggebers sowie eines entsprechenden Ansprechpartners beim Auftraggeber;
— Ausführungszeitraum;
— Umfang.
2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht,
3. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens aus den letzten 3 Jahren ersichtlich ist,
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen oder eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen oder eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
5. Angaben, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 15:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-10-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-09-14 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 15:00
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Implementierung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 5 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität der Berufskleidung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Havariekonzept
Vorgehen bei Wäschewechsel
Preis (Gewichtung): 70 %
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Tochtergesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Kontakt
Kontaktperson: Gedikom GmbH
Internetadresse: www.gedikom.de🌏
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E17773845🌏
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Der Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden und/oder
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Die maßgeblichen Normen für Rechtsschutz im Vergabeverfahren nach GWB:
§134 GWB
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informationen nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Wege oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informationen nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Wege oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Quelle: OJS 2020/S 150-367914 (2020-07-31)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-10-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen. Die Gedikom GmbH hat ca. 90 Bereitschaftspraxen bayernweit mit über 1.000 Mitarbeitern durch einen Dienstleister mit Arbeitskleidung auszustatten (Schlupfkasack, Hose, ¾ T-Shirt, Arztkittel sowie Wäscheschränke und Spinde). Der Dienstleister übernimmt dabei sowohl die Zurverfügungstellung der Wäsche als auch die Abholung, Reinigung und Lieferung der gereinigten Kleidung an die jeweiligen Standorte der Bereitschaftspraxen. Konkretisierend wird wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Der verfahrensgegenständliche Auftrag beinhaltet den Bedarf aller in Bayern durch den Auftraggeber betriebenen Bereitschaftspraxen. Die Gedikom GmbH hat ca. 90 Bereitschaftspraxen bayernweit mit über 1.000 Mitarbeitern durch einen Dienstleister mit Arbeitskleidung auszustatten (Schlupfkasack, Hose, ¾ T-Shirt, Arztkittel sowie Wäscheschränke und Spinde). Der Dienstleister übernimmt dabei sowohl die Zurverfügungstellung der Wäsche als auch die Abholung, Reinigung und Lieferung der gereinigten Kleidung an die jeweiligen Standorte der Bereitschaftspraxen. Konkretisierend wird wird auf das Dokument Leistungsverzeichnis verwiesen.
Gesamtwert des Auftrags: 549 120 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-09-30 📅
Name: Merk Textil Mietdienste GmbH & Co.KG
Postanschrift: Albert-Einstein-Straße 30
Postort: Zirndorf
Postleitzahl: 90513
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 911960740📞
E-Mail: info@dbl-merk.de📧
Land: Fürth, Landkreis
🏙️
Internetadresse: www.dbl-merk.de🌏
Gesamtwert des Auftrags: 549 120 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
— der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.