Beschreibung der Beschaffung
Briefpostbeförderungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Landgerichtsbezirk Gera mitsamt dazugehörigen Dienstleistungen:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.01.2021 und endet nach 48 Monaten am 31.12.2024.
Leistungspositionen (Prognose pro Jahr): Postkarte (44), Standardbrief bis 20g (911.421), Kompaktbrief bis 50g (176.348), Großbrief bis 500g (111.367), Maxibrief bis 1.000g (1.845), Einschreiben eigenhändig (45), Einschreiben Einwurf (155), Einschreiben Übergabe (1.064), Einschreiben Rückschein (1.609)
Leistungspflichten
Die Auftragnehmerin hat im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen bzw. bei der Auftragsdurchführung sicherzustellen:
I. Hauptleistungspflichten
1. Übersicht
a) Anlieferung des Postfachpostguts
b) Abholung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
c) Frankierung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
d) Zustellung der Briefpost der aufgeführten Dienststellen
e) Leerung der Postfächer der aufgeführten Dienststellen
f) Auslieferung an Postfächer
g) Ausführung von Einschreiben
h) Übergabe von Postsendungen mit im Ausland liegenden Sendungsziel an die Deutsche Post AG
2. Anlieferung und Abholung der Sendungen:
a) Tägliche Leerung (wochentags von Montag bis Freitag) der von den vom Auftrag umfassten Dienststellen bei der Deutschen Post AG unterhaltenen Postfächer in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Anlieferung des Inhalts bei der jeweiligen Dienststelle gemäß vorstehender Übersicht.
b) Tägliche Abholung (wochentags von Montag bis Freitag) der unsortierten Sendungen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei den vom Auftrag umfassten Dienststellen gemäß vorstehender Übersicht und Übernahme der Post in vom Auftragnehmer vorgehaltenen geeigneten Behältern. Diese sind von der Auftragnehmerin für die Leistungsausführung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Abweichende Regelungen von den Leer- und Abholzeiten sind in Abstimmung mit den Ansprechpartnern der einzelnen Dienststellen möglich.
3. Frankierung der Sendungen
Die unsortierte Briefpost ist durch die Auftragnehmerin zu frankieren.
4. Herstellung eines Klischees
Im Rahmen der Frankierung ist die Briefpost mit einem identischen Klischee, welches zuvor durch die Auftragnehmerin anzufertigen ist, zu versehen. Dieses Klischee ist vor Beginn der Leistungsausführung dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, welcher dem Entwurf zuzustimmen hat.
5. Zustellung der Sendungen
a) Die übernommenen Sendungen werden am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (Montag bis Samstag) dem Empfänger zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag stattfinden.
b) Die Zustellung hat an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
c) Bei Postfachadressen genügt die Zustellung an das in der Anschrift aufgeführte Postfach.
6. Behandlung nicht zustellbarer Sendungen
a) Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, ist diese nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sein, recherchiert die Auftragnehmerin ohne Zeitverzögerung die neue Anschrift und stellt an die neue Anschrift zu. Ist die Adressangabe einer zu befördernden Sendung unrichtig, so stellt die Auftragnehmerin unter der richtigen Anschrift an den Adressaten zu. Bleibt der Zustellversuch an den Empfänger oder Ersatzempfänger und die Recherche erfolglos oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zum Einwurf der Sendung, ist dies auf der Sendung zu vermerken; sie ist unverzüglich an die Absenderstelle zurückzugeben.
b) Hat die Auftragnehmerin, ggf. der Nachunternehmer, den Fehlschlag einer Zustellung zu vertreten, wird die Zustellung auf seine Kosten wiederholt, grundsätzlich sind die mit der verzögerten oder erfolglosen Zustellungen verbundenen Mehrkosten im Vertragspreis enthalten.
7. Einschreiben
a) Einschreiben (Einschreiben Übergabe / Einschreiben eigenhändig / Einschreiben durch Einwurf / Einschreiben mit Rückschein) sind alle Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind. Hierzu wird durch den Auftragnehmer ein Einlieferungsbeleg erstellt. Das für die Ausführung der Einschreiben benötigte Material stellt die Auftragnehmerin zur Verfügung. Die Anforderungen für die Briefsendungen gem. § 4 Nr. 2 PostG gelten entsprechend.
i. Das Einschreiben Übergabe ist dem Empfänger oder dem Empfangsberechtigten zu übergeben und durch diesen zu quittieren.
ii. Das Einschreiben eigenhändig ist dem Empfänger oder einer empfangsermächtigten Person (§ 178 ZPO) eigenhändig zu übergeben.
iii. Bei dem Einschreiben durch Einwurf erfolgt die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten; wird dieser Vorgang seitens des Auftragnehmers in geeigneter Weise dokumentiert; bei Verlust haftet die Auftragnehmerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts.
iv. Im Falle eines Einschreibens mit Rückschein leitet die Auftragnehmerin nach erfolgter Übergabe die im Original durch den Empfänger oder eines Empfangsberechtigten unterschriebene Bestätigung an die Absenderstelle zurück. Die Rückgabe der Rückscheine erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe der Sendung.
b) Für jedes Einschreiben dokumentiert die Auftragnehmerin den Verlaufsweg auch in zeitlicher Hinsicht. Sie stellt damit in geeigneter Weise sicher, dass die Sendungsverfolgung / Nachforschung der Einschreiben bis mindestens sechs Monate nach Aufgabe des Auftrages erfolgen kann. Nachforschungsaufträge sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu bearbeiten; über ihr Ergebnis wird grundsätzlich einmal im Quartal gesammelt in geeigneter Form an das jeweils örtlich zuständige Personal – hilfsweise den Leiter der jeweiligen Wachtmeisterei – der Absenderbehörde berichtet.
8. Vorabtermin Dienststellen
a) Die Auftragnehmerin hat – ungeachtet des Kick-Off-Meetings mit dem öffentlichen Auftraggeber – jede Dienststelle vor Beginn der Leistungsausführung persönlich, oder, je nach Verlauf der Corona-Pandemie, virtuell aufzusuchen.
b) Im Rahmen dessen erhält die Auftragnehmerin die Möglichkeit, die für ihre Leistungsausführung relevanten Örtlichkeiten zu begehen.
c) Weiterhin sind etwaige offene Fragen – bspw. hinsichtlich der Abholzeiten oder der zu stellenden Behälter i. S. d. vorstehenden Ziff. 2 – in diesem Rahmen mit den jeweiligen Dienstellenverantwortlichen zu erörtern.