Beschreibung der Beschaffung
— 31 be- und hinterleuchtete Großflächen;
— 80 unbeleuchtete Großflächen;
— 20 City-Light-Poster-Vitrinen (CLP-Vitrinen);
— 150 Litfaßsäulen als Allgemeinstellen;
— 120 Litfaßsäulen als Ganzstellen;
— 10 Uhrensäulen;
— 200 Mastenschilder.
Sonstige Werbeträger/Werbarten
1. Die Stadt räumt dem Konzessionsnehmer das Recht ein, an bestimmten Standorten auf ihrem Grund und Boden bis zu 111 Großflächen, bis zu 20 CLP-Vitrinen, bis zu 270 Litfaßsäulen, bis zu 10 Uhrensäulen, bis zu 200 Mastenschilder und sonstige Werbeträger zu errichten und zu vermarkten.
2. Bei den be- und hinterleuchteten Großflächen handelt es sich um Werbeanlagen für den Aushang von Plakatmotiven im 18/1-Format. Es sind sowohl Plakattafeln als auch Plakatvitrinen zulässig. Die Anlagen können sowohl eine als auch 2 Ansichtsflächen haben. Die Vitrinen können mit Wechslertechnik für bis zu 3 Motiven je Seite ausgestattet werden.
3. Bei den unbeleuchteten Großflächen handelt es sich um Plakattafeln für den Aushang von Plakatmotiven im 18/1-Format.
4. Bei den CLP-Vitrinen handelt es sich um freistehende Werbeanlagen mit hinterleuchteten Plakaten im 4/1-Format. Die Vitrinen können sowohl ein als auch 2 Ansichtsflächen haben und können mit Wechslertechnik für bis zu 3 Motiven je Seite ausgestattet werden.
4.1 Von der gesamten Anzahl der errichteten Anlagen werden 10 der mit 2 Ansichtsflächen ausgestatteten Anlagen einseitig von der Stadt mit einem Stadt- bzw. Stadtteilplan versehen. Die andere Seite steht dem Konzessionsnehmer zur Verfügung. Der Konzessionsnehmer übernimmt die Kosten für den Aushang der von der Stadt zur Verfügung gestellten Pläne. Diese 10 Anlagen sollen über einen kostenlosen WLAN-Zugang verfügen. Optional können diese zusätzlich auch mit einer Handyladestation ausgestattet werden. Die Standorte werden von der Stadt in einer Standortliste festgelegt, die als Anlage 4a Bestandteil des Vertrages wird.
5. Bei den Säulen handelt es sich um freistehende Werbeanlagen, auf denen Plakate in unterschiedlichen Größen als Klebeanschlag aufgebracht werden. Die Säulen sollten grundsätzlich unbeleuchtet sein. Beleuchtete Säulen werden nur im Einzelfall genehmigt.
Bis zu 150 Säulen sollen als sogenannte Allgemeinstellen ausgeführt werden. Hier ist ausschließlich der Aushang von Plakaten bis zum Format DIN A0 zulässig.
Die übrigen bis zu 120 Säulen sollen als Ganzstellen ausgeführt werden. Hier ist ausschließlich der Aushang von Plakatmotiven im 6/1 oder 8/1-Format zulässig.
6. Bei den Uhrensäulen handelt es sich um im öffentlichen Raum fest installierte Großuhren mit einer 4-seitigen Werbevitrine für Plakate im Format DIN A0 unterhalb des Uhrenaufsatzes. Die Anlage sollte hinterleuchtet sein. Eine Dreheinrichtung für die Werbevitrine ist zulässig.
7. Bei den Mastenschildern handelt es sich um unbeleuchtete Werbeträger für Plakate bis zum Format DIN A1, die an Licht- oder Strommasten befestigt werden. Die Rahmen können sowohl eine als auch 2 Ansichtsflächen haben.
8. Bei den sonstigen Werbeanlagen/Werbearten handelt es sich z. Bsp. um Veranstaltungshinweise/-werbung, Werbeveranstaltungen, Promotion, Sonderobjekte, Werbung an Treppen und auf Fußböden. Sonstige Werbeanlagen/Werbearten sind nur im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung mit und Zustimmung durch die Stadt zulässig.
9. Die Standorte der vorgenannten Werbeanlagen — außer Mastenschilder, „sonstige Werbeanlagen/Werbearten" und den CLP-Vitrinen mit Stadtplänen — werden von den Vertragsparteien einvernehmlich in einer Standortliste festgelegt, die nach Erstellung als Anlage Bestandteil des vorliegenden Vertrages wird. Dabei sind sowohl die sich aus dem Übersichtsplan „Ausschlussbereiche zum Werbekonzessionsvertrag der Stadt Bochum für öffentliche Flächen ab 2021" und den dazugehörigen Erläuterungen (Anlage 1 und 2) ergebenden Einschränkungen in den gekennzeichneten Gebieten, als auch die sich aus dem Vertrag ergebenden Einschränkungen (Anlage 5), bei der Standortwahl zu beachten. Bevorzugt sollen die bereits aus dem Vorgängervertrag vorhandenen Standorte übernommen werden; diese Standorte sind — bereinigt um aus verschiedenen Gründen wegfallende Standorte — der als Anlage 4 beigefügten Liste zu entnehmen. Für Mastenschilder werden keine Standorte festgelegt. Für die CLP-Vitrinen mit Stadtplan sind zwingend die in der Anlage 4a genannten Standorte zu übernehmen. Die Standorte der sonstigen Werbeanlagen/Werbearten werden einzelfallbezogen einvernehmlich festgelegt.
10. Der Wortlaut des Vertrages (Anlage 5) ist Grundlage des abzugebenden Angebots.
11. Zuschlagskriterien sind mit einer Gewichtung von 90 % die Höhe des insgesamt für dieses Los angebotene Jahresentgelt und mit einer Gewichtung von 10 % das mit dem Angebot einzureichende Standortkonzept.