Beschreibung der Beschaffung
1. Hintergrund
1.1. Allgemeine Informationen zum Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).
Das BASE ist Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes für nukleare Sicherheit und kerntechnische Entsorgung.
Die hier zu erbringende Leistung fällt in den Aufgabenbereich des BASE als Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung nach § 6 AtG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das BASE ob die in § 6 AtG festgelegten Genehmigungsvorrausetzungen erfüllt sind. Als sog. gebundene Entscheidung ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.2. Hintergrund des Vergabeverfahrens „Beauftragung von Begutachtungsleistungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Prüfung der Lageraspekte“
Das BASE ist gemäß § 23 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz, AtG) für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung zuständig. Das BASE beabsichtigt im o. g. Genehmigungsverfahren Sachverständige gemäß § 20 AtG zuzuziehen.
Zielsetzung der durchzuführenden Arbeiten ist die gutachterliche Unterstützung des BASE bei der Prüfung der sicherheitstechnischen Lageraspekte in Form von fachlicher Zuarbeit, Erstellung von Stellungnahmen/Gutachten und begleitenden Teilnahmen an Fach-/Statusgesprächen, sowie Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen.
1.3. Hintergrund des Vorhabens
Das Vorhaben hat die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) am Standort der EWN GmbH im Lubmin/Rubenow zum Gegenstand. Die Kernbrennstoffe sind bereits in 74 – Transport- und Lagerbehälter unterschiedlicher Bauarten verpackt und werden derzeit im Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord (ZLN, Halle 8) aufbewahrt. Außerdem umfasst das Vorhaben den Neubau eines Lagergebäudes mit Nebenanlagen wie u. a. Wachgebäuden, Nebengebäuden, Regenrückhaltebecken und Anlagensicherungszaun.
2. Gegenstand der Leistungen:
2.1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen und der vom BASE verfolgten Ziele:
Die Begutachtung dient der Unterstützung des BASE bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte des beantragten Vorhabens mit den in den Antragsunterlagen beschriebenen Merkmalen. Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage folgender Unterlagen:
— Antrag und antragspräzisierende Schreiben,
— Sicherheitsbericht,
— weiterer Antragsunterlagen und
— behördliche Stellungnahmen und ggf. Ergebnissen zusätzlicher Amtsermittlungen.
Ein zentraler Baustein der Leistungen ist die Erstellung eines zusammenfassenden Dokuments (Gutachten) zur Beschreibung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte.
2.2 Fachliches Vorgehen bei der Auftragsausführung:
Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einschlägige Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen vor dem Hintergrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Bewertungen zu berücksichtigen. Insbesondere muss das Fachgutachten den in der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom 15.12.1983 (GMBl 1984, Nr. 2, S.21) genannten grundsätzlichen Anforderungen entsprechen.
Die Qualitätssicherung durch Auftragnehmer und ggf. Unterauftragnehmer hat gemäß KTA 1401 (Allgemeine Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäß Kerntechnischer Ausschuss) zu erfolgen.
Im Einzelfall können Nachweise über die personellen und materiellen Geheimschutzvoraussetzungen der Beteiligten notwendig werden. Die konkreten Anforderungen werden im Bedarfsfall vom BASE dem Auftragnehmer übermittelt.
2.3 Einzelne Bestandteile der auszuführenden Leistung:
Die Aufgabe umfasst folgende Leistungen:
— unterstützende Teilnahme an Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen,
— Prüfung und Bewertung von Antragstunterlagen – ebenso Prüfung und Bewertung revidierter Fassung(en) – auf ihre Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit, Eignung und ggf. der Auslegungsreife,
— die Erarbeitung eines Gutachtens zur zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte insbesondere diejenigen Lageraspekte, die sich aus der ESK-Leitlinie für die trockene Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen und wärmeentwickelnden radioaktiver Abfälle in Behältern ergebenden Anforderungen ergeben.
2.4 Abgrenzungen zu anderen Begutachtungen:
Inhaltliche Abgrenzungen bestehen zu den Aufgabenbereichen anderer Begutachtungen, die nicht Gegenstand dieses Auftrages sind. Dazu gehören u. a.:
— sicherheitstechnische Gesichtspunkte der aufzubewahrenden Behälter (insbesondere die Prüfungen und Bewertungen der Bauart der Transport- und Lager-behälter hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Funktion),
— sicherheitstechnische Gesichtspunkte der aufzubewahrenden Inventare der Behälter,
— die sicherungstechnischen Aspekte (§ 6 AtG (2) 3.).
Das beantragte Vorhaben zur Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen bedarf neben einer Genehmigung nach § 6 AtG auch einer Baugenehmigung nach Landes-bauordnung, diese Aspekte bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
3. Ziel des Fachgutachtens:
Das Gutachten muss den atomrechtlichen Bewertungsmaßstäben gerecht werden; die für die Prüfung angewendeten Verfahren und Methoden müssen den fachgesetzlichen Anforderungen entsprechen. Schlussfolgerungen und Bewertungen müssen vollständig, transparent, nachvollziehbar und wissenschaftlich schlüssig sein. Im Übrigen sind für das Fachgutachten und dessen Erstellung die einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Dem Fachgutachten sind die jeweils verwendeten Unterlagen in Zusammenstellungen beizubringen. Es ist anzugeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen.
4. Abnahme und Termine:
4.1 Abnahme:
Die Abnahme der Arbeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Auftrags erfolgt durch das BASE in Form einer schriftlichen Abnahmeerklärung. Ohne Abnahmeerklärung gilt die Abnahme 6 Monate nach Abgabe als erfolgt, wenn nicht zuvor die Abnahmeverweigerung schriftlich angezeigt wurde.
4.2 Übergabe:
Das Fachgutachten ist dem BASE voraussichtlich in 15-facher Ausfertigungen (14 gebundene und ein ungebundenes kopierfähiges Exemplar) vorzulegen. Das BASE ist berechtigt, weitere Exemplare nachzufordern. Außerdem ist das Gutachten in digitaler Form zu liefern. Das Format ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.3 Fristen:
Mit der Vorlage der Unterlagen durch die Antragstellerin zur Feststellung der Auslegungsreife in Hinblick auf den Erörterungstermin ist etwa ab Mitte 2020 zu rechnen.