Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter gilt als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig, wenn nach der Einschätzung des ZVOE anzunehmen ist, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung des Inhalts der einzureichenden Unterlagen, insbesondere durch die Angaben zum:
— Gesamtjahresumsatz des Bewerbers im anzugebenden Zeitraum,
— Jahresumsatz des Bewerbers im Bereich SPNV im anzugebenden Zeitraum,
— wesentlichen Inhalt von gegebenenfalls abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen.
Der Bieter hat zur Prüfung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:
aa) Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters oder hierzu nachrangig, soweit der Bieter keiner Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat:
— Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde, und
— Vorlage der gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen oder freiwillig erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) und Lageberichte (soweit vorhanden) der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, oder, wiederum hierzu nachrangig, soweit der Bieter keiner Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat und soweit keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und ein solcher auch nicht freiwillig erstellt worden ist,
— Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde und dass in dem fraglichen Zeitraum keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und auch freiwillig kein Jahresabschluss erstellt wurde, und
– Vorlage von Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, die folgende Angaben enthalten müssen:
Als Sicherheit frei verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände mit der Angabe von Belastungen und Verfügungsbeschränkungen, Eigenkapital, gewisse und dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, Angaben zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungsfällen, ggf. Negativerklärung, Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, Ergebnis des Unternehmens, Beschreibung der in der Vermögensübersicht angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.
Soweit sich aus den Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das jeweilige Geschäftsjahr nicht ergibt, sind hierfür erforderliche zusätzliche Angaben zu machen.
Ist der Prüfungsbericht bzw. der Jahresabschluss oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht des Bieters über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr – soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen. In diesem Fall beziehen sich die obigen Pflichten auf die dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangegangenen 3 Geschäftsjahre des Bieters. Darüber hinaus ist in einer Eigenerklärung das vorläufige Ergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mitzuteilen.
Bieter mit Sitz im Ausland haben nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der oben dargestellten Abstufung der Anforderungen, vergleichbare Unterlagen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen besteht für Bieter mit Sitz im Ausland auch, soweit diese freiwillig erstellt werden.
Soweit in den Prüfungsberichten über die Jahresabschlussprüfung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Bieters offen gelegt werden, dürfen die einschlägigen Passagen geschwärzt werden, es sei denn, deren Kenntnis ist zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bieters gemäß den vorstehenden Anforderungen erforderlich. In diesem Fall dürfen die einschlägigen Passagen als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet werden;
bb) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten (z. B. eines verbundenen Unternehmens oder eines Unterauftragnehmers), so ist in diesem Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen und Erklärungen darzulegen und mit den unter a) genannten Nachweisen und Erklärungen nachzuweisen, dass für den Dritten kein Ausschlussgrund nach §§ 123 und 124 GWB besteht. Darüber hinaus hat der Bieter in diesem Fall nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV. In der Verpflichtungserklärung übernimmt der Dritte gegenüber dem ZVOE die gemeinsame Haftung mit dem Bieter für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe nach § 47 Abs. 3 VgV;
cc) Die Bieter haben eine Eigenerklärung vorzulegen, aus der die Beteiligungsverhältnisse an ihrem Unternehmen hervorgehen. Soweit Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge bestehen, ist deren wesentlicher Inhalt darzustellen.
Die vorstehend unter aa) bis cc) genannten Nachweise und Erklärungen müssen nach dem 1.1.2017 erstellt worden sein.