Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter hat im Formblatt „Bietererklärung“ namentlich eine Ansprechperson nebst Vertretung zu benennen.
Ferner muss er in dem Vordruck Angaben zum Unternehmen und eine Darstellung der im Wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen in vergleichbarer Größenordnung im Bereich der Energieversorgung in die Referenzliste eintragen.
Zur Klarstellung:
Vorstehend ist klar dargelegt, dass der Bieter in dem Vordruck „Bietererklärung“ Angaben zum Unternehmen und eine Darstellung der im Wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen in vergleichbarer Größenordnung im Bereich der Energieversorgung in die Referenzliste eintragen muss. „In den letzten Jahren erbrachten Leistungen“ definiert eindeutig, dass Referenzleistungen in der Vergangenheit erbracht werden mussten.
In der Bietererklärung ist unter Punkt 3 eindeutig vorgegeben, dass der Bieter in die Referenzliste 4 bereits abschließend durchgeführte Energielieferungen an vergleichbare Kunden in vergleichbarer Größenordnung und vergleichbaren Zeiträumen aus den Jahren 2016 bis 2019 einzutragen hat.
Wie die Erfahrungen aus über 20 Jahren Tätigkeit im Energieausschreibungsbereich zeigen, stellt die fachgerechte Anmeldung der Versorgung durch den neuen Lieferanten einen erheblichen logistischen Aufwand für diesen dar. Störungen bei der Anmeldung führen zu erheblichem Arbeitsaufwand bei der ausschreibenden Stelle und dem Teilnehmer.
Neben dem Bereich „Anmeldung der Durchleitung“, ist insbesondere der Bereich „Funktion des Rechnungswesens“ und der Bereich „Versorgungssicherheit über einen längeren Zeitraum“ (= keine Insolvenz im Rahmen der Belieferung) von herausragender Bedeutung.
Durch die Referenzen über abschließend durchgeführte Energielieferungen an vergleichbare Kunden in vergleichbarer Größenordnung und vergleichbaren Zeiträumen hat der Bieter nachzuweisen, dass durch ihn die Kernbereiche der Energieversorgung „Anmeldung der Durchleitung“, „Funktion des Rechnungswesen“ und „Versorgungssicherheit über einen längeren Zeitraum“ (= keine Insolvenz im Rahmen der Belieferung) bereits fachgerecht durchgeführt worden sind.
Ein Bieter, der nicht durch entsprechende Referenzen belegen kann, dass er die Kernbereiche „Anmeldung der Durchleitung“, „Funktion des Rechnungswesens“ (= korrekte Abrechnung der Verbräuche und Rechnungstellung) und „Versorgungssicherheit über einen längeren Zeitraum“ (= keine Insolvenz im Rahmen der Belieferung) bereits fachgerecht durchgeführt hat, wird ausgeschlossen.
Die geforderten Angaben und Nachweise sowie Angaben zu Referenzen stehen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand und sind auch sachlich gerechtfertigt.
Soweit zutreffend, sind Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die der Bieter an Unterauftragnehmer übertragen will.
Soweit zutreffend, sind Angaben zu Arbeitsgemeinschaften/Bietergemeinschaften zu machen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige nach § 5 EnWG bzw. eine vergleichbare nationale Erklärung oder gleichwertig aussagekräftige Nachweise (z. B. Genehmigung nach § 3 EnWG bzw. eine vergleichbare nationale Erklärung) beizufügen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist, soweit keine Anzeige nach § 5 EnWG und/oder keine Genehmigung nach § 3 EnWG bzw. keine vergleichbaren nationalen Erklärungen vorliegen (z. B. bei sogenannten „Altversorgern“) alternativ zu den vorstehenden Ausführungen zu erklären, dass sie als sog. „Altversorger“ weder die Anzeige nach § 5 EnWG noch die Genehmigung nach § 3 EnWG benötigen.
Alternativ dazu ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäische Eigenerklärung“ zulässig. Hierfür gelten die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde dem Bieter gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz oder teilweise untersagt hat und Bedenken dass