Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Kriterium § 46 (3) Nr. 2:VgV Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte (Wichtung 30 %)
Bewertung mit 3 Punkten Zu erfüllende Anforderungen:
Durchschnittliche Berufserfahrung des Projektteams (Projektleiter und alle Kartierer) mehr als 15 Jahre
Bewertung mit 2 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Durchschnittliche Berufserfahrung des Projektteams (Projektleiter und alle Kartierer) zwischen 11 und 15 Jahren
Bewertung mit 1 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Durchschnittliche Berufserfahrung des Projektteams (Projektleiter und alle Kartierer) zwischen 6 und 10 Jahren
Die Gesamtpunktzahl dieses Kriteriums ermittelt sich als Durchschnitt aus der von jeder angegebenen Person erreichten Punktzahl (ermittelt nach diesem Schlüssel) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Es wird nicht über die Jahre der Berufserfahrung aller Mitglieder des Projektteams gemittelt
Kriterium § 46 (3) Nr. 1 VgV Ausführung von vergleichbaren Leistungen
Hier: Anzahl durchgeführter Biotoptypenkartierungen (Wichtung 10 %)
Bewertung mit 3 Punkten Zu erfüllende Anforderungen:
Nachweis über mehr als zwei seit 1.1.2017 durchgeführte Biotopkartierungen
Bewertung mit 2 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über zwei seit 1.1.2017 durchgeführte Biotopkartierungen
Bewertung mit 1 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über eine seit01.1.2017 durchgeführte Biotopkartierung
Kriterium § 46 (3) Nr. 1 VgV Ausführung von vergleichbaren Leistungen
Hier: Anzahl von in Baden-Württemberg durchgeführter Kartierungen (Wichtung 20 %)
Bewertung mit 3 Punkten Zu erfüllende Anforderungen:
Nachweis über mehr als zwei seit 1.1.2017 durchgeführte Kartierungen. Es sollen faunistische Kartierungen nachgewiesen werden. Die Nennung maximal einer Biotoptypenkartierung ist zulässig.
Bewertung mit 2 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über zwei seit 1.1.2017 durchgeführte Kartierungen. Es sollen faunistische Kartierungen nachgewiesen werden. Die Nennung maximal einer Biotoptypenkartierung ist zulässig.
Bewertung mit 1 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über eine seit 1.1.2017 durchgeführte Kartierung. Es sollen faunistische Kartierungen nachgewiesen werden. Die Nennung maximal einer Biotoptypenkartierung ist zulässig.
Kriterium § 46 (3) Nr. 1 VgV Ausführung von vergleichbaren Leistungen
Hier: Anzahl der verschiedenen kartierten Artgruppen (Wichtung 40 %)
Bewertung mit 3 Punkten Zu erfüllende Anforderungen:
Nachweis über Kartierungen der unten genannten Artgruppen seit 1.1.2017. Pro Artgruppe ist ein Nachweis ausreichend. Pro Artgruppe und Nachweis werden 0,2 Punkte vergeben. Bei Nachweis aller 14 Artgruppen werden 3 Punkte vergeben.
Folgende Artgruppen sollen nachgewiesen werden:
— Brutvögel;
— Zugvögel;
— Biber;
— Haselmaus;
— Dachs;
— Fledermäuse;
— Amphibien;
— Reptilien;
— Fische/Rundmäuler;
— Schmetterlinge/Falter;
— Xylobionte Käfer;
— Libellen;
— Heuschrecken;
— Krebse.
Bewertung mit 2 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über Kartierungen der oben genannten Artgruppen seit 1.1.2017. Pro Artgruppe ist ein Nachweis ausreichend. Pro Artgruppe und Nachweis werden 0,2 Punkte vergeben. Bei Nachweis von 10 Artgruppen werden 2 Punkte vergeben.
Bewertung mit 1 Punkten Zu erfüllende Anforderungen
Nachweis über Kartierungen der oben genannten Artgruppen seit 1.1.2017. Pro Artgruppe ist ein Nachweis ausreichend. Pro Artgruppe und Nachweis werden 0,2 Punkte vergeben. Bei Nachweis von 5 Artgruppen wird 1 Punkt vergeben.
Doppelnennungen sind zulässig. Kartierungen können, sofern sie die Anforderungen erfüllen, bei verschiedenen Wertungskriterien angeführt werden.