Freianlagenplanung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 2, §§ 38 ff. Leistungsphasen 1 – 9 i. V. m. Anlage 11.1 HOAI. Gegenstand der zu vergebenden Planungsleistungen ist die Errichtung eines Fahrzeugstellplatzes mit Nebenraum für ein Feuerwehrfahrzeug im Außenbereich. Im hinteren Grundstücksbereich sollen Parkflächen errichtet werden. Der verbleibende Raum soll als Aufenthaltsbereich mit Sitzmöglichkeiten, auch für den geplanten Ausschank aus dem Gebäude heraus gestaltet werden. Über den Bach, hin zu Kirche ist eine barrierefreie Fußgängerbrücke zu planen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-05-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-04-22.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-04-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Architekturbüros
Kurze Beschreibung:
Freianlagenplanung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 2, §§ 38 ff. Leistungsphasen 1 – 9 i. V. m. Anlage 11.1 HOAI.
Gegenstand der zu vergebenden Planungsleistungen ist die Errichtung eines Fahrzeugstellplatzes mit Nebenraum für ein Feuerwehrfahrzeug im Außenbereich. Im hinteren Grundstücksbereich sollen Parkflächen errichtet werden.
Der verbleibende Raum soll als Aufenthaltsbereich mit Sitzmöglichkeiten, auch für den geplanten Ausschank aus dem Gebäude heraus gestaltet werden. Über den Bach, hin zu Kirche ist eine barrierefreie Fußgängerbrücke zu planen.
Freianlagenplanung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 2, §§ 38 ff. Leistungsphasen 1 – 9 i. V. m. Anlage 11.1 HOAI.
Gegenstand der zu vergebenden Planungsleistungen ist die Errichtung eines Fahrzeugstellplatzes mit Nebenraum für ein Feuerwehrfahrzeug im Außenbereich. Im hinteren Grundstücksbereich sollen Parkflächen errichtet werden.
Der verbleibende Raum soll als Aufenthaltsbereich mit Sitzmöglichkeiten, auch für den geplanten Ausschank aus dem Gebäude heraus gestaltet werden. Über den Bach, hin zu Kirche ist eine barrierefreie Fußgängerbrücke zu planen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Architekturbüros📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Lichtenfels
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Freianlagenplanung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 2, §§ 38 ff. Leistungsphasen 1 – 9 i. V. m. Anlage 11.1 HOAI.
Gegenstand der zu vergebenden Planungsleistungen ist die Errichtung eines Fahrzeugstellplatzes mit Nebenraum für ein Feuerwehrfahrzeug im Außenbereich. Im hinteren Grundstücksbereich sollen Parkflächen errichtet werden.
Der verbleibende Raum soll als Aufenthaltsbereich mit Sitzmöglichkeiten, auch für den geplanten Ausschank aus dem Gebäude heraus gestaltet werden. Über den Bach, hin zu Kirche ist eine barrierefreie Fußgängerbrücke zu planen.
Geschätzter Gesamtwert: 46 804 EUR 💰
Dauer: 24 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Markt Ebensfeld OT Döringstadt
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Gemäß § 75 Abs. 1 VGV wird als Bewerber nur zugelassen, wer die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten, Ingenieurs oder Landschaftsarchitekten nach geltendem Landesrecht tragen darf oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 VGV wird als Bewerber nur zugelassen, wer die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten, Ingenieurs oder Landschaftsarchitekten nach geltendem Landesrecht tragen darf oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig ist.
Bei juristischen Personen und Bewerbergemeinschaften hat die für die Leistung verantwortliche Person die entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist von dieser auszufüllen.
Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABI.L94 vom 28.3.2014, Seite 65) aufgeführt.
Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABI.L94 vom 28.3.2014, Seite 65) aufgeführt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV: Der Bewerber verfügt oder wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 0,5 Mio. EUR, für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von je 0,5 Mio. EUR abschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV: Der Bewerber verfügt oder wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 0,5 Mio. EUR, für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von je 0,5 Mio. EUR abschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss in jedem Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV: Der Bewerber muss in den letzten 3 Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss vorliegt bzw. vorliegen muss, einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VGV) von mindestens 15 000,00 EUR erwirtschaftet haben. Bei Bewerbergemeinschaften genügt die Erfüllung des Kriteriums durch ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV: Der Bewerber muss in den letzten 3 Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss vorliegt bzw. vorliegen muss, einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VGV) von mindestens 15 000,00 EUR erwirtschaftet haben. Bei Bewerbergemeinschaften genügt die Erfüllung des Kriteriums durch ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Der Projektleiter/Planer und dessen berufliche Befähigung sind zu benennen. Eine namentliche Nennung ist nicht notwendig. Ausreichend ist die Angabe, dass der Projektleiter die folgenden Eigenschaften erfüllt: Berufsqualifikation für den Beruf „Architekt“ oder „Ingenieur“ in der Fachrichtung Freianlagenplanung. Der Projektleiter/Planer muss eine Berufserfahrung von mindestens 3 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen.
§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Der Projektleiter/Planer und dessen berufliche Befähigung sind zu benennen. Eine namentliche Nennung ist nicht notwendig. Ausreichend ist die Angabe, dass der Projektleiter die folgenden Eigenschaften erfüllt: Berufsqualifikation für den Beruf „Architekt“ oder „Ingenieur“ in der Fachrichtung Freianlagenplanung. Der Projektleiter/Planer muss eine Berufserfahrung von mindestens 3 Berufsjahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen aufweisen.
§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV: Ausführungen zu vergleichbaren Freianlagenplanungen der Leistungsphasen 3 bis 8 nach § 39 HOAI für Freianlagenplanung.
Die erbrachte Leistung war eine Freianlagenplanung für die mindestens die Leistungsphasen 3 – 8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Freianlagen gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 3 – 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben. Die Baukosten der Maßnahme (KG 500) zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung betrugen mehr als 200 000,00 EUR netto.
Die erbrachte Leistung war eine Freianlagenplanung für die mindestens die Leistungsphasen 3 – 8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Freianlagen gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 3 – 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben. Die Baukosten der Maßnahme (KG 500) zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung betrugen mehr als 200 000,00 EUR netto.
Das Projekt muss innerhalb der letzten 5 Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) ausgestellt worden sein. Als fertiggestellt gelten auch Referenzen, bei denen der Abschluss der Leistungsphase 6 voraussichtlich nicht länger als 3 Monate (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) in der Zukunft liegt.
Das Projekt muss innerhalb der letzten 5 Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) ausgestellt worden sein. Als fertiggestellt gelten auch Referenzen, bei denen der Abschluss der Leistungsphase 6 voraussichtlich nicht länger als 3 Monate (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) in der Zukunft liegt.
Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre, jedoch nicht länger als 5 Jahre zurück-liegen, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV: Jährlicher Gesamtumsatz des Bewerbers jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, im gesamten Tätigkeitsbereich des Bewerbers.
§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Angaben zu den technischen Fachkräften, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Berufserfahrung der mit der Erstellung der Tragwerksplanung voraussichtlich betrauten Mitarbeiter.
§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV Ausführung von vergleichbaren Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 bis 8 nach § 39 HOAI für Freianlagenplanung in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2020-06-02 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-08-15 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Projektumsetzung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Projektteam
Präsenz vor Ort während Leistungserbringung
Kosten-, Qualitäts-, Termins- und Nachtragsmanagement
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Preis (Gewichtung): 35
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangs bevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangs bevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Der Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden und/oder
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieter information erteilt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieter information erteilt werden.
Die maßgeblichen Normen für Rechtsschutz im Vergabe verfahren nach GWB:
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informationen nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Wege oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informationen nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Wege oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheits spezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheits spezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Quelle: OJS 2020/S 081-191081 (2020-04-22)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-08-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 50 036 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-07-30 📅
Name: K & W Ingenieurbüro GmbH
Postanschrift: Herzogstraße 7
Postort: Sonnefeld
Postleitzahl: 96242
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 9562980090📞
E-Mail: info@kittner-weber.de📧
Land: Coburg, Landkreis
🏙️
Internetadresse: http://www.kittner-weber.de/🌏
Gesamtwert des Auftrags: 50 036 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken
Internetadresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
— Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder,
— Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
— der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.