Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Funkversorgungsplanung zur Ausrüstung des digitalen Zugfunks GSM-R
Produkte/Dienstleistungen: Technische Planungsleistungen für Verkehrsanlagen📦
Produkte/Dienstleistungen: MA08
📦
Kurze Beschreibung: Funkversorgungsplanung digitalen Zugfunk.
1️⃣
Ort der Leistung: Schleswig-Holstein🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Funkversorgungsplanung digitalen Zugfunk Los 1 Strecke (9121) Eidelstedt – Kaltenkirchen Los 2 Streckenabschnitte (9120 und 9122) Elmshorn –...”
Beschreibung der Beschaffung
Funkversorgungsplanung digitalen Zugfunk Los 1 Strecke (9121) Eidelstedt – Kaltenkirchen Los 2 Streckenabschnitte (9120 und 9122) Elmshorn – Ulzburg/Norderstedt – Ulzburg Süd/Kaltenkirchen Los 3 Streckenabschnitte (9107 und 9108) Kiel – Schönberger Strand.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2020-04-30 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Informationen über Varianten
Es werden Varianten akzeptiert ✅ Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“2. Vorbehalte - Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haus-haltsrechtlicher Gründe oder Gremiumbeschlüsse...”
Zusätzliche Informationen
2. Vorbehalte - Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haus-haltsrechtlicher Gründe oder Gremiumbeschlüsse auf die Vergabe des Auftrages ganz oder teilweise verzichtet werden muss ferner weist die AKN darauf hin dass das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss:, wenn kein zuschlagsfähiges, wirtschaftliches Angebot vorliegt.
— Für diesen Fall verzichtet der Bieter auf die Geltendmachung jeglicher Ersatzansprüche,
— Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen behält sich der Auftraggeber daher vor.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Bedingungen für die Teilnahme
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Auftragsunterlagen
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gemäß Auftragsunterlagen
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Gemäß Auftragsunterlagen
Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über die Reduzierung der Anzahl von Lösungen oder Angeboten während der Verhandlungen oder des Dialogs
Rückgriff auf ein gestaffeltes Verfahren, um die Zahl der zu erörternden Lösungen oder zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2020-02-21
23:45 📅
Voraussichtliches Datum der Versendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2020-03-13 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2020-08-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name:
“Vergabekammer Schleswig-Holstein Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr”
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 431988-4640📞
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de📧
Fax: +49 431988-4702 📠
URL: www.schleswig-holstein.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB – Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB – Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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Quelle: OJS 2020/S 029-068534 (2020-02-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-07-07) Objekt Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Funkversorgungsplanung digitalen Zugfunk
Los 1 Strecke (9121) Eidelstedt – Kaltenkirchen
Los 2 Streckenabschnitte (9120 und 9122) Elmshorn – Ulzburg/...”
Beschreibung der Beschaffung
Funkversorgungsplanung digitalen Zugfunk
Los 1 Strecke (9121) Eidelstedt – Kaltenkirchen
Los 2 Streckenabschnitte (9120 und 9122) Elmshorn – Ulzburg/ Norderstedt – Ulzburg Süd/ Kaltenkirchen
Los 3 Streckenabschnitte (9107 und 9108) Kiel – Schönberger Strand.
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Preis
Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“2. Vorbehalte — Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haus-haltsrechtlicher Gründe oder Gremiumbeschlüsse...”
Zusätzliche Informationen
2. Vorbehalte — Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haus-haltsrechtlicher Gründe oder Gremiumbeschlüsse auf die Vergabe des Auftrages ganz oder teilweise verzichtet werden muss ferner weist die AKN darauf hin dass das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss, wenn kein zuschlagsfähiges, wirtschaftliches Angebot vorliegt.
— Für diesen Fall verzichtet der Bieter auf die Geltendmachung jeglicher Ersatzansprüche,
— Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen behält sich der Auftraggeber daher vor.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2020/S 029-068534
Auftragsvergabe
1️⃣ Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder alle wurden abgelehnt
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB — Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB — Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB — Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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Quelle: OJS 2020/S 132-324886 (2020-07-07)