Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen. Für die weitere Softwareentwicklung soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die weitere Software agil entwickelt. Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng zusammenarbeitet, insbesondere mit den externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1) sowie „Test und Abnahme“ (Phase 3). Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwarteten Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-11-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-10-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-10-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Programmierung von System- und Anwendersoftware
Referenznummer: 2020000565
Kurze Beschreibung:
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Für die weitere Softwareentwicklung soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die weitere Software agil entwickelt.
Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng zusammenarbeitet, insbesondere mit den externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1) sowie „Test und Abnahme“ (Phase 3).
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwarteten Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Für die weitere Softwareentwicklung soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die weitere Software agil entwickelt.
Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng zusammenarbeitet, insbesondere mit den externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1) sowie „Test und Abnahme“ (Phase 3).
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwarteten Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Für die weitere Softwareentwicklung soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die weitere Software agil entwickelt.
Für die weitere Softwareentwicklung soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die weitere Software agil entwickelt.
Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng zusammenarbeitet, insbesondere mit den externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1) sowie „Test und Abnahme“ (Phase 3).
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwarteten Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, für alle 16 Bundesländer ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng zusammenarbeitet, insbesondere mit den externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“ (Phase 1) sowie „Test und Abnahme“ (Phase 3).
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Auftraggeber kann die Laufzeit zweimal (2-mal) durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit jeweils um ein (1) Jahr zu verlängern. Die Vertragshöchstlaufzeit beträgt demnach 6 Jahre.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Alle Kriterien sind zu beantworten; Formulare müssen unverändert verwendet werden.
— Kriterien mit [A] müssen erfüllt / beantwortet werden;
— Kriterien mit [B] sind zu beantworten und werden einer Bewertung unterzogen;
— Kriterien mit [I] dienen zur Information und werden nicht bewertet; sie sind zwecks Vollständigkeit aber zu beantworten.
1. statistische Angaben:
K1.1: Bitte beachten Sie zu den folgenden Positionen das Formular „Informationen zu statistischen Angaben“.
K1.2: [I] Erfüllt Ihr Unternehmen die Eigenschaft als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)?
K1.3: [I] Bitte geben Sie hier den NUTS-Code an, der dem Sitz Ihres Unternehmens entspricht.
2. Eigenerklärungen:
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
— Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden;
— Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt;
— Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen;
— Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt;
— Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist;
— Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
— Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K2.2: [I]: Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
K2.2: [I]: Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
3. Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
3.1: [I] Ein Eintrag zu den folgenden Punkten erfolgt erst bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den Bieter zulässig.
4. Projektbezogene Eignungskriterien:
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 40 Mio. Euro. (Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten Mindestumsatz erreichen.)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 40 Mio. Euro. (Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten Mindestumsatz erreichen.)
K4.2: [I] Erklärung zum jährlichen Umsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2017, 2018, 2019).
K4.3: [I] Erklärung zum jährlichen Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist.
K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2017, 2018, 2019) einzureichen.
Mindeststandards:
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
— Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden;
— Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt;
— Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen;
— Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt;
— Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt;
— Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist;
— Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
— Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
— Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
— Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2 500 EUR wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 40 Mio. Euro. (Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten Mindestumsatz erreichen.)
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 40 Mio. Euro. (Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten Mindestumsatz erreichen.)
K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2017, 2018, 2019) einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
K5: [B] 660 Punkte(=5*132 Punkte) | Vorlage von bis zu 5 Referenzen nicht älter als 5 Jahre, aus denen die Erfahrung des Bewerbers mit der agilen Softwareentwicklung in einem Softwareentwicklungsprojekt für einen externen Kunden hervorgeht.
— Interne Softwareentwicklungsprojekte werden nicht gewertet;
— Die Wertung erfolgt auf Basis der nachfolgend genannten Unterkriterien;
— Mindestens eines der 5 Referenzprojekte muss mindestens…
… nach LESS, Nexus oder SAFe durchgeführt worden sein. (Ausschlusskriterium);
… eine Dauer von 12 Monaten umfassen. (Ausschlusskriterium);
— Hinweis: Die angegebenen Punkte gelten pro Referenz;
— Es werden lediglich die maximal 5 vom Bieter benannten Referenzen gewertet;
— Die in den 5 Referenzen erzielten Punkte werden addiert;
— Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Angaben des Bieters beim Referenzgeber vor.
K5.1: [B] 3 Punkte | Mit wie vielen, separat vom Auftraggeber beauftragten Firmen haben Sie im genannten Referenzprojekt gemeinsam agil Software in Scrum Teams entwickelt?
K5.2: [B] 5 Punkte | Aus welchem Bereich war der Auftraggeber des Referenzprojektes?
K5.3: [B] 5 Punkte | Wie hoch war Ihr Umsatz mit Personalleistungen (mit Softwareentwicklung, ohne Systemtests) in diesem Referenzprojekt?
K5.4: [B] 10 Punkte | Wie viele Ihrer Mitarbeiter wurden im Projekt durchschnittlich für die Softwareentwicklung (ohne Systemtests) gleichzeitig eingesetzt?
K5.5: [A/B] 10 Punkte | Welches agile Skalierungsframework/Vorgehensmodell wurde in dem Referenzprojekt gewählt? Mindestens eines der maximal 5 Referenzprojekte muss mindestens nach LESS, Nexus oder SAFe durchgeführt worden sein. (Ausschlusskriterium)
K5.5: [A/B] 10 Punkte | Welches agile Skalierungsframework/Vorgehensmodell wurde in dem Referenzprojekt gewählt? Mindestens eines der maximal 5 Referenzprojekte muss mindestens nach LESS, Nexus oder SAFe durchgeführt worden sein. (Ausschlusskriterium)
K5.6: [B] 5 Punkte | In welcher Programmiersprache erfolgte in dem Referenzprojekt die Softwareentwicklung?
K5.7: [B] 3 Punkte | Welche Entwicklungsumgebung wurde in dem Referenzprojekt gewählt?
K5.8: [B] 3 Punkte | Kam in dem Referenzprojekt ein Mocking Framework zum Einsatz?
K5.9: [B] 3 Punkte | Erfolgte die Entwicklung von Enterprisekomponenten (EJBs) in dem Referenzprojekt mit Java EE?
K5.10: [B] 3 Punkte | Erfolgte die Entwicklung in dem Referenzprojekt unter Verwendung eines modernen Java-EE-Servers?
K5.11: [B] 3 Punkte | Wurden in dem Referenzprojekt die Benutzeroberflächen mit JavaFX entwickelt?
K5.12: [B] 3 Punkte | Erfolgte in dem Referenzprojekt die Entwicklung der Datenbankschnittstellen mit JDBC oder JPA?
K5.13: [B] 3 Punkte | Erfolgte in dem Referenzprojekt die Datenbankprogrammierung mit Oracle PL/SQL?
K5.14: [B] 6 Punkte | Wurden in dem Referenzprojekt die Web-Services mit SOAP oder REST entwickelt?
K5.15: [B] 3 Punkte | Wurden in dem Referenzprojekt Code-Reviews auf der Grundlage von „Clean-Code“ durchgeführt?
K5.16: [B] 3 Punkte | Wurden in dem Referenzprojekt test-getriebene Entwicklungsprinzipien (bspw. Test Driven Development) angewandt?
K5.17: [B] 7 Punkte | Kam in dem Referenzprojekt CI/CD zum Einsatz?
K5.18: [B] 7 Punkte | Erfolgte in dem Referenzprojekt ein Einsatz von DevOps?
K5.19: [B] 7 Punkte | Basierte das Referenzprojekt auf einem JBoss ESB?
K5.20: [B] 3 Punkte | Basierte das Referenzprojekt auf einer service-orientierten Architektur (SOA)?
K5.21: [B] 3 Punkte | Gibt es in dem Referenzprojekt Erfahrungen mit API-Design für Web-Services?
K5.22: [B] 3 Punkte | Wurde in dem Referenzprojekt das Software-Design mit UML modelliert/entwickelt?"
K5.23: [B] 5 Punkte | Welche Virtualiserungs- und/oder Containertechnologien kamen im Referenzprojekt zum Einsatz?
K5.24: [B] 3 Punkte | Kam im Referenzprojekt Microservices zum Einsatz?
K5.25: [B] 3 Punkte | Wurde die fachliche Architektur mit Hilfe von Domain Driven Design (DDD) entwickelt?
K5.26: [B] 5 Punkte | Was war das im Projekt eingesetzte Server-Betriebssystem ?
K5.27: [B] 7 Punkte | Wurde im Referenzprojekt Oracle als Datenbank eingesetzt?
K5.28: [B] 5 Punkte | Wurden im Referenzprojekt durch den Bieter automatisierte Unit Tests entwickelt und/oder durchgeführt?
K5.29: [B] 3 Punkte | Wurde im Referenzprojekt ein KM-Tool eingesetzt?
K6: [B] 72 Punkte | Vorlage von bis zu einer Referenz, nicht älter als 5 Jahre, bei denen der Bewerber mit der Softwareentwicklung eines barrierefreien Systems beauftragt wurde.
— Die Wertung erfolgt auf Basis der genannten Unterkriterien;
K6.1 [B] 3 Punkte | Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um ein agil durchgeführtes Softwareentwicklungsprojekt?
K6.2 [B] 10 Punkte | Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um eine rich client- oder eine webbased Anwendung?
K6.3 [B] 3 Punkte | Handelt es sich bei dem Kunden des Referenzprojektes um einen öffentlichen Auftraggeber?
K6.4 [B] 5 Punkte | Zum Thema Barrierefreiheit im Rahmen der Entwicklung vom Bewerber im Projekt geleistete Manntage (ohne Unterauftragnehmer)
K6.5 [B] 10 Punkte | Ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung über eine Spracheingabesoftware (SpeechDesktop oder Dragon NaturallySpeaking) im Sinne einer barrierefreien Bedienung möglich?
K6.6 [B] 3 Punkte | Ist bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung auch die Unterstützung durch einen Screenmagnifier (Vergrößerungssoftware) gewährleistet?
K6.7 [B] 5 Punkte | Wurde die vom Bewerber entwickelte Anwendung auch mit einem Screenreader gestestet?
K6.8 [B] 10 Punkte | Wurde die Software so vom Bewerber entwickelt, dass die Bedienbarkeit der Anwendung mit Braillezeile getestet und gewährleistet wurde?
K6.9 [B] 5 Punkte | In welchem Umfang ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung im Sinne einer barrierefreien Bedienung per Tastatur bedienbar?
K6.10 [B] 3 Punkte | In welchem Umfang ist in der vom Bewerber entwickelten Anwendung die Größe von Schrift und Symbolen, sowie Farbe und Kontraste im Sinne einer barrierefreien Bedienung individuell einstellbar?
K6.11 [B] 10 Punkte | Ist bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung die uneingeschränkte Nutzbarkeit und Bedienbarkeit (im Sinne einer barrierefreien Bedienung) mit einem Screenreader einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe gewährleistet?
K6.12 [B] 5 Punkte | Besitzt die von Ihnen entwickelte Anwendung, die im Rahmen dieser Referenz vom Bewerber entwickelt wurde, eine Zertifizierung für Barrierefreiheit? Falls ja, welche?
K 7: [A] 70 Punkte | Es sind durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter des Bewerbers in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig gewesen. (Ausschlusskriterium)
K 7: [A] 70 Punkte | Es sind durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter des Bewerbers in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig gewesen. (Ausschlusskriterium)
— Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt die vorstehend geforderte Anzahl an Mitarbeiter erreichen.
K7.1 [B] 70 Punkte | Erklärung zur durchschnittlichen jährlichen Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig waren.
K7.1 [B] 70 Punkte | Erklärung zur durchschnittlichen jährlichen Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig waren.
Mindeststandards:
K5.5: [A/B] 10 Punkte | Welches agile Skalierungsframework/Vorgehensmodell wurde in dem Referenzprojekt gewählt? Mindestens eines der maximal 5 Referenzprojekte muss mindestens nach LESS, Nexus oder SAFe durchgeführt worden sein.
K 7: [A] 70 Punkte | Es sind durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter des Bewerbers in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig gewesen. (Ausschlusskriterium).
K 7: [A] 70 Punkte | Es sind durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter des Bewerbers in den vergangenen 3 Kalenderjahren (2017, 2018 und 2019) in agilen Softwareentwicklungsprojekten als Softwareentwickler tätig gewesen. (Ausschlusskriterium).
— Bei Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt die vorstehend geforderte Anzahl an Mitarbeiter erreichen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 4
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs werden bis zu 4 als geeignet festgestellte Bewerber / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sollten im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs mehr als 4 geeignete Bewerber ermittelt werden, wird der Auftraggeber eine punktemäßige Bewertung der Teilnahmeanträge nach den B-Kriterien vornehmen und die Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die dabei die höchste Punktzahl erzielen auswählen. Hierzu wird eine Rangfolge der Bewerber nach den erreichten Bewertungspunkten gebildet.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs werden bis zu 4 als geeignet festgestellte Bewerber / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sollten im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs mehr als 4 geeignete Bewerber ermittelt werden, wird der Auftraggeber eine punktemäßige Bewertung der Teilnahmeanträge nach den B-Kriterien vornehmen und die Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die dabei die höchste Punktzahl erzielen auswählen. Hierzu wird eine Rangfolge der Bewerber nach den erreichten Bewertungspunkten gebildet.
Besteht zwischen mehreren geeigneten Bewerbern Punktegleichstand, gelten folgende Regelungen, die nacheinander angewendet werden, bis die ersten 4 Platzierungen eindeutig bestimmbar sind:
I) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K5] die höhere Punktzahl erreicht hat,
II) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K6] die höhere Punktzahl erreicht hat,
III) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K7] die höhere Punktzahl erreicht hat,
IV) Es entscheidet das Los.
Begründung für die Rahmenvereinbarung:
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21 Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung von Verlängerungsoptionen entschieden, um den besonderen Anforderungen des Auftrags gerecht zu werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die Leistungserbringung essentiell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklung und Integration unter mehreren Auftragnehmern wären nicht beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts Verzögerungen im Projektablauf nicht ausgeschlossen werden.Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im letzten Drittel des Programmverlaufs würde jedoch zu nicht unerheblichen Verzögerungen und nicht kompensierbaren Wissensverlusten führen.Da ein solcher Auftragnehmerwechsel letztlich nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21 Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung von Verlängerungsoptionen entschieden, um den besonderen Anforderungen des Auftrags gerecht zu werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die Leistungserbringung essentiell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklung und Integration unter mehreren Auftragnehmern wären nicht beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts Verzögerungen im Projektablauf nicht ausgeschlossen werden.Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im letzten Drittel des Programmverlaufs würde jedoch zu nicht unerheblichen Verzögerungen und nicht kompensierbaren Wissensverlusten führen.Da ein solcher Auftragnehmerwechsel letztlich nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren:
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21 Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung von Verlängerungsoptionen entschieden, um den besonderen Anforderungen des Auftrags gerecht zu werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die Leistungserbringung essentiell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklung und Integration unter mehreren Auftragnehmern wären nicht beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts Verzögerungen im Projektablauf nicht ausgeschlossen werden.
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21 Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung von Verlängerungsoptionen entschieden, um den besonderen Anforderungen des Auftrags gerecht zu werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die Leistungserbringung essentiell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklung und Integration unter mehreren Auftragnehmern wären nicht beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts Verzögerungen im Projektablauf nicht ausgeschlossen werden.
Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im letzten Drittel des Programmverlaufs würde jedoch zu nicht unerheblichen Verzögerungen und nicht kompensierbaren Wissensverlusten führen.
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren
Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im letzten Drittel des Programmverlaufs würde jedoch zu nicht unerheblichen Verzögerungen und nicht kompensierbaren Wissensverlusten führen.
Da ein solcher Auftragnehmerwechsel letztlich nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren
Da ein solcher Auftragnehmerwechsel letztlich nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2020-11-24 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-10-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders hingewiesen:
— der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen;
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen;
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen;
— falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Quelle: OJS 2020/S 198-480223 (2020-10-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-08-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Länder des Entwicklungsverbundes "gefa" bestehend aus den 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-07-30 📅
Name: msg systems ag
Postanschrift: Robert-Bürkle-Straße 1
Postort: Ismaning/München
Postleitzahl: 85737
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 89961010📞
E-Mail: info@msg.group📧
Land: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Internetadresse: https://www.msg.group/🌏
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
— der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,