Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
EKW-1§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV (Gewichtung: 15):
Jährlicher Gesamtumsatz des Bewerbers jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, im gesamten Tätigkeitsbereich des Bewerbers. Dieser Umsatz wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 600 000,00 EUR,
— 2 Punkte: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 400 000,00 EUR bis 600 000,00 EUR,
— 1 Punkt: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 200 000,00 EUR bis 400 000,00 EUR.
EKW-2§ 45 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Gewichtung 15):
Jährlicher Umsatz des Bewerbers jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des hiesigen Auftrags (Generalplanung). Dieser Umsatz wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 450 000,00 EUR,
— 2 Punkte: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 300 000,00 EUR bis 450 000,00 EUR,
— 1 Punkt: jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 200 000,00 EUR bis 300 000,00 EUR.
EKW-3§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV (Gewichtung: 13):
Angaben zu den technischen Fachkräften, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Berufserfahrung der mit der Erstellung der Planung im Rahmen der Planung voraussichtlich betrauten Mitarbeiter. Die Berufserfahrung wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen auf,
— 2 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren bis 10 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf,
— 1 Punkt: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren bis 5 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf.
EKW-5§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV (Gewichtung 5):
Angaben zu den technischen Fachkräften, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Berufserfahrung der mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergaben im Rahmen der Planung voraussichtlich betrauten Mitarbeiter. Die Berufserfahrung wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen auf,
— 2 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren bis 10 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf,
— 1 Punkt: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren bis 5 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf.
EKW-6§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV (Gewichtung: 12):
Angaben zu den technischen Fachkräften, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Berufserfahrung der mit der Bauüberwachung im Rahmen der Generalplanung voraussichtlich betrauten Mitarbeiter. Die Berufserfahrung wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren in Bezug auf vergleichbare Leistungen auf,
— 2 Punkte: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren bis 10 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf,
— 1 Punkt: der Mitarbeiter weist eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren bis 5 Jahren in Bezug auf solche Leistungen auf.
EKW-7§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Gewichtung: 15):
Ausführung von vergleichbaren Planungsleistungen der Leistungsphasen 4 bis 5 nach HOAI für Generalplanungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Die Referenzen werden wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Bewerber hat mehr als 6 vergleichbare Referenzen,
— 2 Punkte: der Bewerber hat 4 bis 6 vergleichbare Referenzen,
— 1 Punkt: der Bewerber hat 2 bis 3 vergleichbare Referenzen.
Von der Vergleichbarkeit der Planungsleistungen kann nur ab Baukosten in Höhe von 10 000 000,00 EUR und einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen ausgegangen werden.
EKW-8§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Gewichtung: 10):
Ausführung von vergleichbaren Bauüberwachungsleistungen der Leistungsphase 8 nach HOAI in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Die Referenzen werden wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Bewerber hat mehr als 6 vergleichbare Referenzen,
— 2 Punkte: der Bewerber hat 4 bis 6 vergleichbare Referenzen,
— 1 Punkt: der Bewerber hat 2 bis 3 vergleichbare Referenzen.
Von der Vergleichbarkeit der Planungsleistungen kann nur ab Baukosten in Höhe von 10 000 000,00 EUR und einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen ausgegangen werden.
EKW-9§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV (Gewichtung: 10):
Durchschnittliche jährliche Mitarbeiterzahl des Bewerbers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Der Personalbestand wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Bewerber hat durchschnittlich mehr als 9 Mitarbeiter,
— 2 Punkte: der Bewerber hat durchschnittlich 7 bis 9 Mitarbeiter,
— 1 Punkt: der Bewerber hat durchschnittlich 5 bis 7 Mitarbeiter.
EKW-10§ 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV (Gewichtung 5):
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die der Bewerber für die Ausführung des Auftrags verfügt. Der Bewerber verfügt über eine CAD-, AVA- und Terminplanungssoftware. Die Ausstattung wird wie folgt bewertet:
— 3 Punkte: der Bewerber hat eine CAD-, AVA- und Terminplanungssoftware mit mehr als 6 Stationen,
— 2 Punkte: der Bewerber hat eine CAD-, AVA- und Terminplanungssoftware mit 5 bis 6 Stationen,
— 1 Punkt: der Bewerber hat eine CAD-, AVA- und Terminplanungssoftware mit 4 bis 5 Stationen.