Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Unternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Unternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Formblätter „Eigenerklärung zur Eignung“ und „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ sind erhältlich unter
www.dessau-rosslau.de – Ausschreibungen nach VOB, VOL und VgV.
Weitere Nachweise nach § 122 GWB/Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen, auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für Nachunternehmer:
— Bewerbererklärung gem. RdErl. MW21.11.2008 – 41 – 3257/03;
— Erweitertes Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für das zum Einsatz kommende Personal.
Erklärungen nach LVG LSA sind mit dem Angebot vorzulegen (auch für Nachunternehmer, soweit zutreffend):
— Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 12 LVG LSA);
— Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Abs. 2 und 4 LVG LSA);
— Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 LVG LSA);
— Erklärung zur Handwerksrolleneintragung.
Weitere Nachweise nach § 122 GWB/Angaben/Unterlagen (auch für Nachunternehmer) sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
— Zertifikat oder Einzelnachweis entsprechend der Erklärung im Formblatt 248;
— Urkalkulation.
Zu beachten: Seit dem 1.1.2013 gilt das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) vom 19.11.2012, veröffentlicht GVBl. LSA Nr. 23/2012 vom 30.11.2012
Nachforderung:
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