Beschreibung der Beschaffung
1. Örtliche Bauüberwachung Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (Brücken)
Die örtliche Bauüberwachung umfasst das Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag einschließlich der darin festgelegten Termine oder Fristen, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung umweltfachlicher Vorgaben.
Die zu erbringenden Leistungen beinhalten insbesondere folgende Teilleistungen:
Erstellen eines Personaleinsatzplanes und Übergabe an den AG spätestens zu Baubeginn. Regelmäßige Fortschreibung des Personaleinsatzplanes.
1.1 Plausibilitätsprüfung der Absteckung
1.2 Überwachung der Ausführung der Bauleistung gemäß HVA B-StB,
1.3 Mitwirken beim Einweisen des Bauauftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung),
1.4 Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers,
1.5 Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen (Sachverhaltsdarstellung, Prüfung auf Vollständigkeit der Nachtragsangebote),
1.6 Durchführung oder Veranlassen von Kontrollprüfungen, Transport sämtlicher Proben zum Prüfinstitut (optional)
1.7 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistung festgestellten Mängel,
1.8 Dokumentation des Bauablaufs (z. B. Bautagebuch, Fotodokumentation),
1.9 Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
1.10 Die örtliche Bauüberwachung ist u. a. verantwortlich dafür, dass
— keine Arbeiten ausgeführt werden, für die zur Bauausführung freigegebene Ausführungsunterlagen nicht vorliegen,
— keine prüfpflichtigen Baubehelfe benutzt werden, die noch nicht geprüft und abgenommen sind,
— alle Bauvorgänge, bei denen Kräfte in den Baugrund oder das Bauwerk eingeleitet werden, mit den geprüften Standsicherheitsnachwiesen übereinstimmen,
— der Unternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 11 der BDV-StB nachkommt.
Die örtliche Bauüberwachung hat einzuschreiten, wenn der Unternehmer die
Vorschriften über die Sicherheit auf der Baustelle verletzt, besonders auch dann,
Wenn die Baustelle ruht oder die Arbeiten unterbrochen sind. Sie trägt die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, wenn das einzelne Bauwerk abgenommen,
Die Baumaßnahme als Ganzes aber noch nicht fertig gestellt ist.
— Alle bei der Bauüberwachung festgestellten Verstöße oder sonstige bedeutsame Umstände oder Ereignisse sind unter Angabe von Tag und Stunde aktenkundig zu machen. Besondere Ereignisse wie z. B. Unfälle sind von dem die Bauaufsicht führenden Beschäftigten dem Baubevollmächtigten anzuzeigen.
1.11 Mitwirken bei behördlichen Abnahmen (z. B. Verkehrsbehörde, Feuerwehr),
1.12 Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
1.13 Prüfung gemäß HVA B-StB der Rechnungen einschließlich der Mengenberechnungen unter Nutzung einer qualifizierten AVA-Software,
Laufende Beurteilung und Information an den Auftraggeber über die zu erwartende Abrechnungssumme,
1.14 Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile sowie der Gesamtanlage und beim Zusammenstellen der im Bauvertrag geforderten Unterlagen
1.15 Überwachung der bauvertragsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle i. S. d. KrWG. Anwendung des elektronischen Nachweisverfahrens gemäß NachwV unter Nutzung Eigener Signaturkarte und Lesegerät,
1.16 Anpassen des Personaleinsatzplanes für das ÖBÜ-Personal.
Hinweis:
Die Leistungsphasen 3, 5, 6 und 8 werden in einem weiteren VgV-Verfahren vergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der AG eine getrennte Auftragsvergabe beabsichtigt und daher eine Vergabe der Leistungsphasen 3, 5, 6 und 8 sowie der ÖBÜ an einen Auftragnehmer nicht erfolgt.