Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die für die Bewertung vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind III.1.2) und III.1.3) zu entnehmen.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
— Büroreferenzen über vergleichbare abgeschlossenen Leistungen in den letzten 5 Jahren nach §46 (3) 1 VgV:
a) Wichtung: 35 %, Vergleichbare Dienstleistungen sind wie folgt definiert: Erstellung von geotechnischen Berichten nach DIN EN 1997-2 und dem nationalen Anhang DIN EN 1997-2/NA, sowie DIN 4020 in der geotechnischen Kategorie 3 im offenen Wasser und ähnlichen Baugrundverhältnissen.
Folgende Bepunktung ist vorgesehen:
— 5 Punkte: mind. 5 geotechnische Berichte,
— 4 Punkte: 4 geotechnische Berichte,
— 3 Punkte: 3 geotechnische Berichte,
— 2 Punkte: 2 geotechnische Berichte,
— 1 Punkt: 1 geotechnischer Bericht,
— 0 Punkte: kein geotechnischer Bericht nach o. g. Anforderungen.
b) Wichtung: 10 %, Vergleichbare Dientstleistungen sind wie folgt definiert: Erstellung von Vergabeunterlagen für Baugrunderkundungsarbeiten
— 5 Punkte: mind. 5 Vergabeunterlagen erstellt,
— 4 Punkte: nicht vergeben,
— 3 Punkte: 3-4 Vergabeunterlagen erstellt,
— 2 Punkte: nicht vergeben,
— 1 Punkt: 1-2 Vergabeunterlagen erstellt,
— 0 Puntke: keine Vergabeunterlagen nach o. g. Anforderungen.
c) Wichtung: 35 %, Vergleichbare Dientstleistungen sind wie folgt definiert: Gutachterliche Beratung/Begleitung des AG bei geotechnischen Fragestellungen zu Baugruben und Gründungen im Wasserbau in der geotechnischen Kategorie 3 bei ähnlichen Baugrundverhältnissen. Es wird eine Mindestanzahl von 2 Referenzen gefordert:
— 5 Punkte: Referenz für verkehrswasserbauliche Anlagen (z. B Schleusen, Wehre, Hebewerke) in der getechnischen Kategorie 3,
— 4 Punkte: nicht vergeben,
— 3 Punkte: Referenz für Wasserbau- oder Linienbauwerk in der geotechnischen Kategorie 3 (z. B. Fischaufstiegsanlagen, Ufermauern, Staumauer),
— 2 Punkte: nicht vergeben,
— 1 Punkt: Referenz für sonstige Ingenieurbauwerke in der geotechnischen Kategorie 3,
— 0 Punkte: < 2 Referenzen nach den o.g. Anforderungen.
Es wird eine Mindestanzahl von 2 wertbaren Referenzen gefordert.
— Nachweise über Berufsausübung für Inhaber/Führungskräfte nach §46 (3) 6 VgV.
d) Wichtung 20 %:
— 5 Punkte: Prüfsachverständige(r) für Erd- und Grundbau,
— 4 Punkte: EBA Sachverständige(r) für Geotechnik,
— 3 Punkte: öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige(r) im Bereich Geotechnik,
— 2 Punkte: Sachverständige(r) für Geotechnik mit Listeneintragung bei einer Ingenieurkammer (NRW, Berlin, Bayern),
— 1 Punkt: Sachverständige(r) für Geotechnik nach EASV der DGGT,
— 0 Punkte: kein(e) Sachverständige(r) für Geotechnik nach einer der o. g. Anforderungen.